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Die Polnische Neuordnung: Vergünstigungen für Innovationen

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​24. September 2021

 

Die Polnische Neuordnung sieht ein Paket mit Vorschlägen für Unternehmer vor, die eine innovative Tätigkeit ausüben:

 

1.   Vergünstigung für Robotisierung

 

Steuerpflichtige, die eine industrielle (Produktions-)Tätigkeit ausüben, werden von der Besteuerungsgrundlage zusätzliche 50 Prozent der Betriebsausgaben für Robotisierung abziehen können. Das Recht auf Inanspruchnahme der Vergünstigung wird in Bezug auf Betriebsausgaben zustehen, die seit dem im Jahr 2022 begonnenen Steuerjahr bis zum Ende des im Jahr 2026 begonnenen Steuerjahres für Robotisierung getragen wurden.

 

2.   F+E-Vergünstigung

 

Im Rahmen der aktuellen F+E-Vergünstigung wird eine Erhöhung des zustehenden Abzugsbetrags vorgeschlagen, und zwar von:

 

a) 150 Prozent auf 200 Prozent für Steuerpflichtige, die den Status eines Forschungs- und Entwicklungszentrums haben;
b) 100 Prozent auf 200 Prozent für alle anderen Steuerpflichtigen (die nicht den Status eines Forschungs- und Entwicklungszentrums haben)

 

– die Erhöhung betrifft förderfähige Aufwendungen i.Z.m. der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die eine F+E-Tätigkeit ausüben (Kosten der Vergütung, Sozialversicherungsbeiträge).

 

Der Entwurf sieht die Möglichkeit der gleichzeitigen Inanspruchnahme der F+E-Vergünstigung und der IP-Box-Vergünstigung vor.

 

3.   Vergünstigung für innovative Arbeitnehmer

 

Sie ergänzt die Abzüge wegen förderfähiger Aufwendungen i.Z.m. F+E-Tätigkeit. Ein Steuerpflichtiger, der Steuerzahler ist, wird von den Einkommensteuervorauszahlungen, die von der Vergütung abgezogen werden, förderfähige Aufwendungen abziehen können, die er in der Jahressteuererklärung nicht im Rahmen der F+E-Vergünstigung von seinem Einkommen abgezogen hat. Bedingung ist, dass die für die F+E-Tätigkeit aufgewendete Arbeitszeit im betreffenden Monat mindestens 50 Prozent betrug.

 

4.   Abzug der Kosten der Probeproduktion eines neuen Produkts bzw. der Einführung eines Produkts auf den Markt.

 

Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, von der Steuerbemessungsgrundlage die Kosten der Probeproduktion eines neuen Produkts oder der Einführung eines neuen Produkts  in Höhe von maximal 30 Prozent der getragenen Kosten, höchstens jedoch 10% des Einkommens aus anderen Einkunftsarten als Einkünften aus Kapitalvermögen, vor. Der Abzug wird in der Jahreserklärung nach dem Ende das Steuerjahres, in dem die Kosten getragen wurden, möglich sein und wenn ein Verlust ausgewiesen wird bzw. der vollständige Abzug nicht möglich ist, auch in den 6 folgenden Steuerjahren. Außerdem enthält der Entwurf einen Katalog der abzugsfähigen Kosten.

 

 5.     Vergünstigung zur Wachstumsförderung

 

Die Vergünstigung sieht das Recht zum Abzug der abzugsfähigen Betriebsausgaben, die zwecks Erhöhung der Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte getragen wurden, bis zur Höhe des Einkommens, das der Steuerpflichtige aus anderen Einkünften als aus Kapitalvermögen erzielt, vor. Der Abzugsbetrag darf 1 Mio. PLN nicht überschreiten. Der Steuerpflichtige wird Kosten abziehen können, wenn er nach der Inanspruchnahme der Vergünstigung innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Steuerjahren einen Anstieg der Einnahmen aus dem Verkauf der hergestellten Produkte ausweist.

 

6.      Vergünstigung für Konsolidierung

 

Die Vergünstigung sieht die Möglichkeit des Abzugs der Ausgaben für den Erwerb von Anteilen bzw. Aktien an anderen Gesellschaften vor. Sie soll sich an eine ausgewählte Gruppe von Körperschaftsteuerpflichtigen richten, die andere Einkünfte als aus Kapitalvermögen erzielen.

 

Sollten Sie Fragen haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung. ​​​​

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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

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