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„Finanzschutzschild PFR 2.0” – die Antragstellung läuft

PrintMailRate-it

 

Damian Dobosz, Jagna Kowalczyk-Fudali

27. Januar 2021

 

Das Programm ist für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bestimmt, die von der nächsten Welle der COVID-19-Pandemie betroffen sind. Der Kreis der Begünstigten wurde auf bestimmte Branchen beschränkt.


Die Förderung richtet sich an Unternehmen in 45 Branchen, die unter die Restriktionen aufgrund der Verbreitung von COVID-19 fallen. Die Inanspruchnahme des „Finanzschutzschildes 2.0” ist möglich, wenn einer der folgenden PKD-Codes als Unternehmensgegenstand des betreffenden Unternehmens in das Landesgerichtsregister (KRS) oder in das Zentrale Gewerberegister (CEiDG) eingetragen ist (er muss nicht das Kerngeschäft des Unternehmens darstellen).


PKD-Codes, die zur Inanspruchnahme des „Finanzschutzschildes 2.0” berechtigen:


  • 17.29.Z - Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe
  • 18.12.Z - Drucken, a. n. g.
  • 18.13.Z - Druck- und Medienvorstufe
  • 18.14.Z - Binden von Druckerzeugnissen und damit verbundene Dienstleistungen
  • 49.39.Z - Personenbeförderung im Landverkehr a. n. g.
  • 47.71.Z - Einzelhandel mit Bekleidung in Fachgeschäften
  • 47.76.Z - Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemitteln, zoologischem Bedarf und lebenden Tieren in Fachgeschäften
  • 47.81.Z - Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren an Verkaufsständen und auf Märkten
  • 47.82.Z - Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen an Verkaufsständen und auf Märkten
  • 47.89.Z - Einzelhandel mit sonstigen Gütern an Verkaufsständen und auf Märkten
  • 56.21.Z - Event-Cateringleistungen
  • 55.10.Z - Hotels, Gasthöfe und Pensionen
  • 55.20.Z - Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten
  • 56.10.A - Restaurants und sonstige Gastronomiebetriebe mit festem Standort
  • 56.10.B - Mobile Gastronomiebetriebe
  • 56.29.Z - Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
  • 56.30.Z - Zubereitung und Servieren von Getränken
  • 59.14.Z - Kinos
  • 73.11.Z - Werbeagenturen
  • 74.20.Z - Fotografie und Fotolabors
  • 77.21.Z - Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten
  • 79.11.A - Reisebüros
  • 79.12.Z - Reiseveranstalter
  • 79.11.B - Vermittlung beim Verkauf von Reiseveranstaltungen
  • 79.90.A - Dienstleistungen von Reiseführern
  • 79.90.B - Dienstleistungen der Besucherinformation
  • 79.90.C - Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen a.n.g.
  • 82.30.Z - Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
  • 85.51.Z - Sport- und Freizeitunterricht
  • 85.52.Z - Kulturunterricht
  • 85.59.B - Sonstige Unterrichtsdienstleistungen, a.n.g.
  • 86.90.A - Physiotherapieleistungen
  • 86.90.D - Arztähnliche Tätigkeit
  • 90.01.Z - Theaterensembles
  • 90.02.Z - Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst
  • 90.04.Z - Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
  • 91.02.Z - Museen
  • 93.11.Z - Betrieb von Sportanlagen
  • 93.13.Z - Betrieb von Fitnesszentren
  • 93.19.Z - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports
  • 93.21.Z - Vergnügungs- und Themenparks
  • 93.29.A - Betrieb von Escape Rooms, Spukhäusern, Orten zum Tanzen und anderen Formen der Unterhaltung oder Erholung, die in Innenräumen oder anderen geschlossenen Räumen organisiert werden
  • 93.29.B - Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.
  • 93.29.Z - Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung
  • 96.04.Z - Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fitness

 

Sonstige Förderungskriterien


Das Unternehmen muss den Status eines KMU (kleine und mittlere Unternehmen) im Sinne der einschlägigen Vorschriften haben. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die zusammen mit verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen 1 bis 249 Mitarbeiter beschäftigen und Umsätze von weniger als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Mio. EUR ausweisen. Die Ermittlung des Unternehmensstatus erfolgt auf der Grundlage von EU-Vorschriften.


Darüber hinaus muss das Unternehmen von April bis Dezember 2020 oder im vierten Quartal 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem analogen Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen – dieser Rückgang muss pandemiebedingt sein.
Die Höhe der Subvention richtet sich nach dem Status des Unternehmens, der Anzahl der Beschäftigten und dem ausgewiesenen Verlust. Der Höchstbetrag der Subvention beträgt bis zu 3,5 Mio. PLN pro Begünstigten.


Antragstellung


Bedingungen für die Gewährung der Förderung sind – sofern die im Programm vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind – die Stellung eines Antrags auf finanzielle Förderung und der Abschluss eines Subventionsvertrages mit dem PFR.

 

Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen können die Gewährung der Subventionen bei ihren Hausbanken im Wege des e-Banking beantragen – 18 Geschäftsbanken und die meisten Genossenschaftsbanken erklärten sich bereit, als Vermittler im Programm zu fungieren.

Die Anträge können bis zum 28. Februar 2021 gestellt werden.

 

Unsere Hilfe

Dürfen Sie die finanzielle Unterstützung beantragen? Brauchen Sie Unterstützung bei der Antragstellung? Wir empfehlen Ihnen, die Beratung und Ratschläge unserer Experten in Anspruch zu nehmen. Kontaktieren Sie uns.

Kontakt

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Anastazja Niedzielska-Pitera

Attorney at law (Polen)

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