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Coronavirus und ärztliche Untersuchungen sowie Schulungen zu Arbeitssicherheit und -hygiene

PrintMailRate-it

​​Magda Dubiel

24. März 2020

 

Im Zusammenhang mit der epidemischen Situation in Polen stellte der Hauptinspektor für Arbeitsfragen (poln. Abk. „GIP“) seinen Standpunkt bezüglich der Pflicht dar, Arbeitnehmer zu prophylaktischen ärztlichen Untersuchungen zu überweisen und Schulungen im Bereich Arbeitssicherheit und -hygiene durchzuführen. Die GIP-Richtlinien wurden an alle Bezirksarbeitsinspektoren gerichtet.


Überweisungen zu ärztlichen Untersuchungen


GIP empfahl, die Pflicht zur Durchführung der Regeluntersuchungen der Arbeitnehmer solange auszusetzen, bis der Zustand der Epidemiegefahr in Polen (derzeit auch der Zustand der Epidemie) aufgehoben ist. Die Einführung einer solchen Beschränkung berührt jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Überweisungen zu Regeluntersuchungen der Arbeitnehmer fristgerecht auszustellen. Mehr noch: Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer zu verpflichten, sich unmittelbar nach Aufhebung der Epidemiegefahr (Zustand der Epidemie) Regeluntersuchungen zu unterziehen.


Gemäß dem Vorschlag des GIP soll dagegen das Verbot aufrechterhalten werden, Arbeitnehmer ohne das ärztliche Attest, in dem festgestellt wird, dass keine Vorbehalte gegen die Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz bestehen, zur Arbeit zuzulassen. Folglich ist es ausnahmslos unmöglich, einen Arbeitnehmer ohne Eignungsuntersuchung zur Arbeit zuzulassen.


Durchführung von Schulungen zu Arbeitssicherheit und -hygiene sowie der auf die betreffende Arbeitsstelle bezogene Einweisung


​Im Bereich der Durchführung von Schulungen zu Arbeitssicherheit und -hygiene empfahl GIP, dem Arbeitgeber die Durchführung einer obligatorischen Schulung der Arbeitnehmer in Form von Selbstbildung oder Fernseminaren zu ermöglichen. Der Vorschlag des GIP umfasst hauptsächlich Schulungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen. Der Arbeitgeber, der sich für die Einführung solcher Lösungen entscheidet, hat den Arbeitnehmern Zugang zu Materialien zu verschaffen, die erforderlich sind, um sich mit den im Betrieb geltenden Vorschriften über Arbeitssicherheit und -hygiene vertraut zu machen (z.B. durch Versenden der Materialien per E-Mail). Im Falle einer Fernschulung müssen alle daran teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Aufheben der Epidemiegefahr (Zustand der Epidemie) einer Prüfung unterzogen werden, um ihre gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu überprüfen.


Die obigen Vorschläge des GIP betreffen sowohl allgemeine Schulungen (Einführungsschulungen) als auch periodische Schulungen. Einführungsschulungen sollten mindestens 3 Unterrichtsstunden und periodische Schulungen – mindestens 8 Unterrichtsstunden dauern.


GIP spricht sich weiterhin für die Aufrechterhaltung der Pflicht zur obligatorischen, auf die betreffende Arbeitsstelle bezogenen Einweisung aus, bevor der Arbeitnehmer zur Arbeit auf einer bestimmten Arbeitsstelle zugelassen wird.


Zu beachten ist auch, dass der vorläufige Entwurf des sog. „Krisenschutzschildes“ bereits ausdrücklich die Aussetzung der Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches in Bezug auf die Pflicht zu Regeluntersuchungen der Arbeitnehmer vorsieht.


Unsere Experten helfen Ihnen gerne bei der Beantwortung diesbezüglicher Fragen.

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Michał Prokop

Attorney at law (Polen)

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