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Bezuschussung der Mitarbeiter in den von der Krise betroffenen Branchen

PrintMailRate-it

 

Wioleta Orłów-Łątka

23. November 2020

 

Am 19. November hat der Sejm den von den Unternehmern lang erwarteten Krisenschutzschild 6.0, auch "Branchenschutzschild" genannt, verabschiedet.  Der Gesetzesentwurf wartet auf die Genehmigung im Senat, der sich am 25. November damit befassen soll. Alles deutet darauf hin, dass eine bedeutende Gruppe von Unternehmern endlich reale Hilfe von der Regierung erhalten wird.


Bei den vorgeschlagenen Änderungen ist vor allem die Bezuschussung der Vergütungen von Mitarbeitern aus von der Krise betroffenen Branchen beachtenswert.

Kreis der möglichen Antragsteller

Die Bezuschussung kann von Unternehmern beantragt werden, die: 
– zum 30. September 2020 eine im Unternehmensregister als Kerngeschäft gekennzeichnete Gewerbetätigkeit in einer der unten genannten Branche ausübten:
  • PKD 47.71.Z – Einzelhandel mit Bekleidung in Fachgeschäften;
  • PKD 47.81.Z – Einzelhandelsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren an Verkaufsständen und auf Märkten;
  • PKD 56.10.A – Restaurants, Foodtrucks und Catering, Pubs und Cafés;
  • PKD 59.14.Z – Kinoleistungen;
  • PKD 85.59.A – Fremdsprachenunterricht; 
  • PKD 93.11.Z – Betrieb von Sportanlagen, einschließlich Sporthallen, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen für Profi- oder Amateursportler;
  • PLD 93.13.Z – Tätigkeit von Fitnesszentren, z.B. Bodybuilding- und Fitnessclubs;
  • PLD 90.04.Z – Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen;
– deren Einnahmen infolge von COVID-19 um mindestens 40% gegenüber den Einnahmen im Vormonat bzw. dem analogen Monat des Vorjahres zurückgingen.

Voraussetzungen für die Bezuschussung 

Die Bezuschussung steht nicht nur für Mitarbeiter zu, die auf der Grundlage von Arbeitsverträgen beschäftigt sind, sondern auch für auf der Grundlage von Auftragsverträgen und sonstigen zivilrechtlichen Verträgen beschäftigte Personen. 
Wichtig ist, dass der „Krisenschutzschuld 6.0“ die Möglichkeit nicht ausschließt, Bezuschussung für Mitarbeiter zu beantragen, für die der Arbeitgeber bereits zuvor Unterstützung gemäß Art. 15 g bzw. 15 gg des Sondergesetzes über COVID-19 vom 2. März 2020 erhalten hat (Bezuschussung der Vergütungen im Zusammenhang mit einem Rückgang der Umsätze). 
Anmerkung: Der Arbeitgeber darf die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern während des bezuschussten Zeitraums nicht aus von diesen nicht zu vertretenden Gründen kündigen.

Höhe und Zeitraum der Bezuschussung 

Die Bezuschussung soll 2.000 PLN monatlich zu der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten betragen (bei einem Teilzeitbeschäftigten proportional weniger). Die Leistungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen werden Personen zustehen, die mindestens 3 Monate vor der Antragstellung beschäftigt wurden. Die Bezuschussung der Vergütung steht nicht für Mitarbeiter zu, deren Vergütung in dem Vormonat vor dem Monat der Stellung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen 300% der durchschnittlichen Monatsvergütung aus dem Vorquartal, die vom Präsidenten des Hauptamtes für Statistik bekannt gegeben wurde (ca. 15.500 PLN), überschritt.

Die Bezuschussung soll für 3 Monate zustehen und wird in monatlichen Tranchen ausgezahlt. Der Gesetzesentwurf gibt dem Ministerrat jedoch die Möglichkeit, die weitere Auszahlung von Leistungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen durch Verordnung zu gewährleisten.  

Beantragung der Bezuschussung – Ort, Zeitpunkt, Vorgehensweise

Die Anträge auf Bezuschussung werden in elektronischer Form über das Portal praca.gov.pl bei den für den Sitz des Unternehmers zuständigen Woiwodschaftsarbeitsämtern eingereicht. Die Anträge auf Zuerkennung von Leistungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen können bis zum 28. Februar 2021 gestellt werden.
Unternehmer, die an der beschriebenen Form der Unterstützung interessiert sind, sollten sich bereits jetzt an unsere Experten wenden. Zu diesem Zeitpunkt können wir bereits die Erfüllung der Voraussetzungen für die Beantragung der Hilfe prüfen und die zur Stellung des Antrags erforderlichen Dokumente, wie z.B. eine Liste der Beschäftigten oder eine Erklärung über Art und Höhe der vom Unternehmer erhaltenen De-minimis-Beihilfe, zusammenstellen.
Wir versichern Ihnen, dass unsere große Erfahrung, die wir bei der Unterstützung von Mandanten bei der Beantragung von Finanzmitteln für Mitarbeiter während der „ersten Welle“ des Coronavirus gesammelt haben, es uns ermöglicht, Sie reibungslos und wirksam durch den Prozess der Mittelbeschaffung zu führen. 


Kontakt

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Michał Prokop

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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