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Schutz von Arbeitnehmern, die karzinogenen, erbgutschädigenden oder reproduktiostoxischen Stoffen ausgesetzt sind

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​​​​​​​​Małgorzata Kolasa-Dorosz​​​

23. Oktober 2024

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Arbeiten beauftragen, deren Durchführung notwendigerweise die Exposition gegenüber chemischen Stoffen, deren Gemischen, Wirkstoffen oder technologischen Prozessen mit karzinogener, erbgutschädigender oder reproduktionstoxischer Wirkung bewirkt, sind zur Anwendung der neu gefassten Verordnung des Gesundheitsministers über chemische Stoffe, deren Gemische, Wirkstoffe oder Prozesse mit karzinogener, erbgutschädigender oder reproduktionstoxischer Wirkung im Arbeitsumfeld, die auf der Grundlage von Art. 222 § 3 des Arbeitsgesetzbuches erlassen wurde verpflichtet. 

Die neue Fassung der Rechtsvorschriften zielt darauf ab, die Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den oben genannten Stoffen zu schützen. Darüber hinaus wurde die Liste der Stoffe um reproduktionstoxische Stoffe erweitert, d.h. um Stoffe, die die menschliche Fortpflanzung beeinträchtigen. 

Zu den Hauptpflichten der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer unter Bedingungen beschäftigen, bei welchen sie karzinogenen, erbgutschädigenden oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind, gehören:

  1. Ersatz der gefährlichen Stoffe - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich darum zu bemühen, karzinogene, erbgutschädigende oder reproduktionstoxische Stoffe und technologische Prozesse durch weniger schädliche Stoffe und Prozesse zu ersetzen, sofern dies technisch möglich ist.​
  2. Verzeichnis der Stoffe – der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arten von Arbeiten zu registrieren, bei denen es zu Berührung mit chemischen Stoffen, deren Gemischen, Wirkstoffen oder technologischen Prozessen nicht nur mit karzinogener und erbgutschädigender sondern auch mit reproduktionstoxischer Wirkung kommt.
  3. Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer – der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Liste der Arbeitnehmer zu führen, die mit Arbeiten beauftragt werden, bei denen sie mit den oben genannten Stoffen in Berührung kommen.
  4. Verzeichnis der Arbeiten, die eine Exposition bewirken – der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Arbeiten, deren Durchführung notwendigerweise die Exposition gegenüber chemischen Stoffen, deren Gemischen, Wirkstoffen oder technologischen Prozessen mit karzinogener Wirkung bewirken, mit dem in der Verordnung angegebenen Inhalt zu führen.
  5. Informationspflichten gegenüber staatlichen Behörden – der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem zuständigen staatlichen Woiwodschaftsgesundheitsinspektor und dem zuständigen Bezirksarbeitsinspektor Informationen über chemische Stoffe, deren Mischungen, Wirkstoffe oder technologische Prozesse mit  karzinogener, erbgutschädigender oder reproduktionstoxischer Wirkung zu übermitteln, und zwar unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit und jedes Jahr bis zum 15. Januar für das Vorjahr oder auf Verlangen der o.g. Personen.
  6. Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern, regelmäßige Unterweisungen und Gesundheitsüberwachung - der Arbeitgeber muss außerdem sicherstellen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer regelmäßig kontrolliert wird, insbesondere im Hinblick auf die Exposition gegenüber  karzinogenen, erbgutschädigenden und reproduktionstoxischen Stoffen, entsprechend einer individuellen Risikobewertung. Der Arbeitgeber hat auch Unterrichtungs- und Unterweisungspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer, die in der Verordnung näher erläutert werden.
  7. ​Messung gesundheitsschädlicher Faktoren im Arbeitsumfeld - der Katalog der Tests und Messungen von gesundheitsschädlichen Faktoren im Arbeitsumfeld wurde um reproduktionstoxische Stoffe erweitert (durch die Verordnung des Gesundheitsministers zur Änderung der Verordnung über Tests und Messungen von gesundheitsschädlichen Faktoren in der Arbeitsumwelt vom 22. Juli 2024). 
Die neue Fassung der Verordnung trat am 28. Juli 2024 in Kraft. 

Wenn Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Tätigkeit an die neuen rechtlichen Anforderungen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.​

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Małgorzata Kolasa-Dorosz

Attorney at law (Polen)

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