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Gleiches Entgelt und Entgelttransparenz in der Europäischen Union

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​Katarzyna Kołodziej

25. Januar 2024


Am 6. Juni 2023 trat die Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen in Kraft. 
 
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 einzuführen, wobei sie Vorschriften beibehalten oder einführen können, die für die Arbeitnehmer günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie.
 

Beseitigung des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles 

 
Wie in der Präambel dargelegt wurde, belief sich das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle, d.h. die Differenz zwischen den durchschnittlichen Entgelthöhen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Arbeitgebers, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Entgelthöhe männlicher Arbeitnehmer, in der Europäischen Union im Jahr 2020 auf 13 Prozent. Zusätzlich haben die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie zum Fortbestehen dieses Gefälles geführt. 
 
Zwecke der Richtlinie:
  • Beseitigung des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles,
  • Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit,
  • Beseitigung der Entgeltdiskriminierung im öffentlichen und im privaten Sektor durch Verbesserung der Entgelttransparenz.
 

Pflichten der Arbeitgeber 

 
Gemäß den neuen Vorschriften werden alle Arbeitnehmer das Recht haben, eine schriftliche Auskunft über ihre individuelle Entgelthöhe, über die durchschnittlichen Entgelthöhen für die gleiche oder gleichwertige Arbeit sowie über die Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts zu erhalten. Gemäß der Richtlinie sind die Arbeitgeber ferner verpflichtet, gegenüber den Arbeitnehmern, ihren Vertretern und den zuständigen Behörden Bericht über das Entgeltgefälle in ihrer Organisation zu erstatten und in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern eine gemeinsame Entgeltbewertung vorzunehmen, wenn das Entgeltgefälle 5 Prozent oder mehr beträgt. 
 
Die EU-Richtlinie enthält auch Vorschriften über die Entgelttransparenz vor der Beschäftigung. Auf dieser Grundlage werden Stellenbewerber das Recht haben, noch vor dem Vorstellungsgespräch Informationen über das auf objektiven Kriterien beruhende Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne zu erhalten. Der Arbeitgeber darf Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen. 
 
Nach der Implementierung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung werden Arbeitnehmer, die durch die Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts einen Schaden erlitten haben, das Recht haben, für diesen Schaden – je nach Vorgabe des Mitgliedstaats – vollständigen Schadenersatz oder vollständige Entschädigung zu verlangen. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber, die Rechte oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts verletzen, mit Geldbußen rechnen.
 
Wenn Sie überlegen, wie sich die Richtlinie über den Grundsatz des gleichen Entgelts und über die Entgelttransparenz auf Ihre Tätigkeit auswirken kann, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Im Arbeitsrecht unterstützen wir Unternehmen aller Branchen und Rechtsformen.

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Katarzyna Kołodziej

Attorney at law (Polen), LL.M. (Heidelberg)

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