Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Ein Arbeitsunfall – was ist zu tun, wenn er passiert?

PrintMailRate-it

​Michał Prokop

16. August 2023


In jedem Unternehmen können Ereignisse auftreten, die als Arbeitsunfall eingestuft werden. In diesem Fall ist es wichtig, zu wissen, wie sich der betroffene Arbeitnehmer verhalten soll und welche Pflichten der Arbeitgeber hat. 

Definition des Arbeitsunfalls

Die Definition des Arbeitsunfalls bestimmt das Gesetz über die Sozialversicherungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom 30. Oktober 2002 (sog. Unfallgesetz). 

Art. 3 des Unfallgesetzes besagt, dass als Arbeitsunfall ein plötzliches Ereignis im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung gilt, das durch eine externe Ursache verursacht wird und eine Verletzung oder den Tod zur Folge hat. Genauer gesagt gilt als Arbeitsunfall ein Ereignis:
  1. während oder im Zusammenhang mit der Durchführung normaler Tätigkeiten oder Anweisungen der Vorgesetzten durch den Arbeitnehmer;
  2. während oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Tätigkeiten durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber auch ohne Anweisung;
  3. während der Verfügbarkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber auf dem Weg zwischen dem Geschäftssitz des Arbeitgebers und dem Ort der Ausübung einer sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflicht.

Einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist ein Unfall, den der Arbeitnehmer in folgenden Fällen erleidet:
  1. auf einer Dienstreise – unter anderen Umständen als den in Art. 3 Abs. 1 des Unfallgesetzes genannten – es sei denn, der Unfall ist auf ein Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen, das nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben steht;
  2. während einer Schulung im Bereich der allgemeinen Selbstverteidigung;
  3. während der Erfüllung von Aufgaben, die von den beim Arbeitgeber tätigen Gewerkschaftsorganisationen in Auftrag gegeben wurden.

Behandlung der Unfälle zur oder von der Arbeit

Ein Unfall kann sich sowohl in der Arbeit als auch auf dem Weg zur oder von der Arbeit ereignen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hier um völlig andere Ereignisse handelt – obwohl in beiden Fällen der betroffene Arbeitnehmer verletzt wird. 


Von einem Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit ist in Art. 57b des Gesetzes über Alters- und Invalidenrenten aus dem Sozialversicherungsfonds vom 17. Dezember 1998 die Rede.
Gemäß dieser Vorschrift gilt als ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit:
  • ein plötzliches Ereignis; 
  • ein Ereignis, das durch eine externe Ursache verursacht wird; 
  • ein Ereignis, das auf dem Weg zum oder von dem Ort der Ausübung der Arbeitsleistung oder einer anderen Tätigkeit eintritt, die einen Titel für die  Invalidenrentenversicherung darstellt, wenn dieser Weg der kürzeste Weg war und nicht unterbrochen wurde.

Als Weg zur oder von der Arbeit gilt, neben dem Weg von zuhause zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause, der Weg zum Ort oder vom Ort: 
  1. einer anderen Beschäftigung oder einer anderen Tätigkeit, die einen Titel für die Invalidenrentenversicherung darstellt;
  2. der normalen Ausübung der Funktionen oder der beruflichen oder sozialen Aufgaben; 
  3. des normalen Verzehrs von Mahlzeiten;
  4. der Ausbildung oder des Studiums.

Arbeitsunfall und Fernarbeit

Die Begriffe des Arbeitsunfalls und der Pflichten des Arbeitgebers werden in den neuen Regelungen über die Fernarbeit  nicht neu definiert. Angesichts dessen sind die bisher geltenden Regelungen anzuwenden. 

Ein Arbeitnehmer, der Fernarbeit leistet und einen Unfall erleidet, hat seinen Arbeitgeber darüber zu informieren – nach denselben Grundsätzen wie im Falle von Arbeitnehmern, die Arbeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens leisten.  

Der Arbeitgeber stellt ein Unfallteam zusammen, das die Umstände und Ursachen des Unfalls nach denselben Grundsätzen ermittelt, wie im Falle eines Unfalls in der Arbeitsstätte. Im Hinblick auf die Spezifik der Fernarbeit (Arbeit zu Hause oder in der Wohnung) führen die Vorschriften über die Fernarbeit eine spezielle Regelung ein, die sich auf die Inaugenscheinnahme des Unfallortes beziehen.
Im Falle von Fernarbeit wird die Inaugenscheinnahme des Unfallortes nach Meldung des Unfalls durchgeführt. Die Inaugenscheinnahme des Unfallortes wird zu einem Zeitpunkt vorgenommen, der zwischen dem Arbeitnehmer oder – falls der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, einen solchen Termin zu vereinbaren – seinem Hausgenossen und den Mitgliedern des Unfallteams vereinbart.

Das Unfallteam kann davon absehen, den Ort eines Fernarbeitsunfalls zu besichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass die Umstände und Ursachen des Unfalls nicht in Zweifel stehen.
Der wichtigste Aspekt, den ein solches Team berücksichtigen wird, ist, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls seine Dienstpflichten auf Anweisung und im Interesse des Arbeitgebers erfüllt hat. Wenn aus den vom Arbeitnehmer erteilten Auskünften und den Ermittlungen des Unfallteams eindeutig hervorgeht, dass das Ereignis mit den Dienstpflichten in Zusammenhang steht, kann ein solches Ereignis vom Arbeitgeber als Arbeitsunfall eingestuft werden.

Arten der Arbeitsunfälle

Der Gesetzgeber hat folgende Arten der Arbeitsunfälle unterschieden:  
  • Unfälle mit tödlichen Folgen;
  • Unfälle mit schwerwiegenden Folgen;
  • Unfälle, an denen mehrere Personen beteiligt waren;
  • Unfälle, die eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben.

Unfall mit tödlichen Folgen

Ein Unfall mit tödlichen Folgen ist ein Ereignis, das zu einem tragischen Ergebnis, d.h. zum Tod des betroffenen Arbeitnehmers führt. Mit einem Unfall mit tödlichen Folgen haben wir es auch dann zu tun, wenn der Tod innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des Unfalls eintritt.

Unfall mit schwerwiegenden Folgen

Ein Unfall mit schwerwiegenden Folgen liegt vor, wenn es durch diesen Unfall zu einer schweren Körperverletzung des Arbeitnehmers kommt. Es handelt sich dabei z.B. um folgende Verletzungen: Schädigung des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprachorgans oder des Reproduktionsvermögens, unheilbare Krankheit, psychische Krankheit sowie andere Folgen, die eine Berufsunfähigkeit verursachen.  

Unfall, an dem mehrere Personen beteiligt waren

Ein Unfall, an dem mehrere Personen beteiligt waren, liegt vor, wenn bei dem Ereignis mindestens 2 Personen verletzt wurden. 

Unfall, der eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat

Unfall, der eine zeitliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat – mit anderen Worten: Unfall mit leichten Folgen – bedeutet jeden anderen Unfall, der keinen schweren Gesundheitsschaden verursacht oder nicht zum Tod des Betroffenen führt.

Meldung eines Arbeitsunfalls – Verfahren und Dokumente

Ein Arbeitnehmer, der einen Unfall erlitten hat, muss unverzüglich seinen Vorgesetzten über den Vorfall informieren. Wenn aber sein Gesundheitszustand dies nicht zulässt, können die Zeugen des Vorfalls den Unfall melden.

Damit die Berechtigungen des Betroffenen realisiert werden können, muss er dem Beitragszahler (dem Arbeitgeber) die vollständigen Unterlagen vorlegen. Anschließend sind diese Unterlagen zusammen mit einem entsprechenden Antrag bei der für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Geschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt (poln. ZUS) einzureichen. 

Bei den o.g. Unterlagen handelt es sich um:
  • einen speziellen Antrag, in dem die Art der Leistung ausdrücklich anzugeben ist (z.B. einmalige Entschädigung aufgrund des dauerhaften Gesundheitsschadens);
  • Unfallkarte oder Unfallprotokoll – sie müssen die Erläuterungen des Betroffenen und die von den Zeugen des Vorfalls erteilten Auskünfte enthalten; 
  • vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung über den Gesundheitszustand;
  • beim Tod des Betroffenen – die Sterbeurkunde.

 Arbeitsunfall – Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betroffenen Erste Hilfe zu leisten und den Unfallort abzusichern.
Der Arbeitgeber hat den territorial für den Ort des Ereignisses zuständigen Kreisarbeitsinspektor und den Staatsanwalt über Arbeitsunfälle mit schwerwiegenden oder tödlichen Folgen bzw. Unfälle, an denen mehrere Personen beteiligt waren, zu informieren. 

Der Arbeitgeber hat nach Eingang der Meldung über einen Arbeitsunfall ein Unfallteam zusammenzustellen, dessen Ziel es ist, die Umstände und Ursachen des Arbeitsunfalls zu ermitteln.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Unfallprotokoll zu genehmigen oder es – wenn gegen den Inhalt des Unfallprotokolls Vorbehalte geltend gemacht wurden – dem Unfallteam zurückzugeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das genehmigte Unfallprotokoll dem betroffenen Arbeitnehmer und bei einem Unfall mit tödlichen Folgen – den Familienangehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers zuzustellen.

Zu den sonstigen Pflichten des Arbeitgebers gehören: 
  • Führung eines Registers der Arbeitsunfälle; 
  • Aufbewahrung des Protokolls über die Ermittlung der Umstände und Ursachen des Arbeitsunfalls samt der übrigen Unfalldokumentation während eines Zeitraums von 10 Jahren; 
  • Erstellung der Dokumentation für das Hauptstatistikamt; 
  • Festlegung der Vorbeugungsmittel und -anträge.

Entschädigung für den Arbeitsunfall

Einer versicherten Person, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen dauerhaften oder langfristigen Gesundheitsschaden erlitten hat, steht eine einmalige Entschädigung zu.

Die Höhe der einmaligen Entschädigung bestimmt das Gesetz über die Sozialversicherungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Dieser Betrag stellt 20 Prozent der Durchschnittsvergütung (d.h. der am Tag des Erlasses des Bescheides über die Erteilung der einmaligen Entschädigung geltenden Vergütung) für jedes Prozent des dauerhaften oder langfristigen Gesundheitsschadens dar. 

Wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen dauerhaften oder langfristigen Gesundheitsschaden erlitten hat, verschlechtert hat und um mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen ist, ist die einmalige Entschädigung um 20 Prozent der Durchschnittsvergütung für jedes zusätzliche Prozent des Gesundheitsschadens über diese Schwelle zu erhöhen.

Die einmalige Entschädigung wird in folgenden Fällen um den 3,5-fachen Wert der Durchschnittsvergütung erhöht:

  • wenn infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit die volle Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person festgestellt wurde und festgestellt wurde, dass diese Person unfähig ist, ihr Leben selbständig zu bestreiten und alleinstehend zu leben;
  • wenn aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit die volle Arbeitsunfähigkeit des Invalidenrentners festgestellt wurde und festgestellt wurde, dass er unfähig ist, sein Leben selbstständig zu bestreiten und alleinstehend zu leben.

Arbeitsunfall – Auszahlung der Entschädigung

Die einmalige Entschädigung aufgrund eines Arbeitsunfalls wird von der Sozialversicherungsanstalt (poln. ZUS) ausgezahlt. Dies ergibt sich direkt aus den Vorschriften über das Versicherungsrecht und die Sozialversicherungen. 

Zusammenfassung

Das genaue Verständnis der Definition eines Arbeitsunfalls sowie des Unfallverfahrens ermöglicht es, viele Fehler zu vermeiden und gute Entscheidungen darüber zu treffen, ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird oder nicht. Wenn der Arbeitsunfall nicht gefährlich war, wird die ganze Sache wahrscheinlich mit einer kurzfristigen Krankschreibung des Betroffenen und der Auszahlung von Krankengeld enden. Alles wird jedoch komplizierter sein, wenn der Arbeitnehmer, der einen Unfall erlitten hat, schwere Verletzungen hat und die Arbeit nicht wiederaufnehmen kann.  Für Arbeitsunfälle trägt der Arbeitgeber die strafrechtliche Verantwortung und die zivilrechtliche Haftung. Deshalb ist es von so großer Bedeutung, Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, d.h. die Vorschriften über die Arbeitssicherheit- und -hygiene einzuhalten.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit den Arbeitsunfällen oder den Änderungen der arbeitsrechtlichen Vorschriften? Setzen Sie sich bitte mit unseren Experten in Verbindung.

Kontakt

Contact Person Picture

Michał Prokop

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

Anfrage senden

Profil


Deutschland Weltweit Search Menu