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Novellierung des Arbeitsgesetzbuches bezüglich Fernarbeit

PrintMailRate-it

Katarzyna Małaniuk

16. Dezember 2022 


Am 1. Dezember 2022 hat der Sejm eine Novelle des Arbeitsgesetzbuches verabschiedet, die u.a. die Fernarbeit betrifft. Anschließend wurde das Gesetz dem Senat zugeleitet, der am 15. Dezember 2022 vier Korrekturen daran verabschiedete. Jetzt wird das Gesetz wieder dem Sejm vorgelegt, der die Korrekturen des Senats annehmen oder ablehnen kann.

Nachstehend stellen wir die wichtigsten Änderungen dar, die die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs vorsieht. 

Fernarbeit - ein neuer Begriff im Arbeitsgesetzbuch

Das erwähnte Gesetz führt den neuen Begriff „Fernarbeit“ in das Arbeitsgesetzbuch ein. Dieser Begriff soll den Begriff „Telearbeit“ im Arbeitsgesetzbuch ersetzen, weswegen die Bestimmungen über die Telearbeit aufgehoben werden. Somit werden auch von den Arbeitgebern, die Telearbeitnehmer beschäftigen, Aktivitäten verlangt. 

Gemäß der Legaldefinition ist Fernarbeit eine Arbeit, die teilweise oder vollständig an einem vom Arbeitnehmer angegebenen Ort und jeweils in Abstimmung mit dem Arbeitgeber geleistet wird; bei diesem Ort kann es sich um den Wohnort des Arbeitnehmers handeln, insbesondere unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln. Im Gegensatz zu den bisher geltenden Regelungen bezüglich Telearbeit muss die Fernarbeit nicht unbedingt mit Mitteln der Fernkommunikation geleistet werden. Deshalb ähnelt die im Arbeitsgesetzbuch enthaltene Definition der Fernarbeit mehr derjenigen aus dem sog. Covid-Gesetz [2], 

Außerdem wird die Fernarbeit an einem vom Arbeitnehmer angegebenen Ort jeweils in Abstimmung mit dem Arbeitgeber geleistet werden können, u.a. am Wohnort des Arbeitnehmers, aber auch an anderen Orten. Ausschlaggebend wird jedoch sein, dass der Arbeitgeber der Leistung der Fernarbeit an dem betreffenden Ort zustimmt. 

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuches führt das Modell eines Konsenses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der Fernarbeit ein, schließt jedoch eine Anweisung nicht aus – so, wie dies gegenwärtig im sog. Covid-Gesetz geregelt ist. Die Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages über die Leistung von Fernarbeit durch den Arbeitnehmer kann auf folgende Arten erfolgen:
  1. beim Abschluss des Arbeitsvertrags;
  2. während der Beschäftigung - die Vereinbarung kann auf Initiative des Arbeitgebers oder auf Antrag des Arbeitnehmers zustande kommen, der in Papierform oder elektronischer Form einzureichen ist.

Erwähnenswert ist, dass Fernarbeit auf Anweisung des Arbeitgebers nur in folgenden Fällen möglich ist:
  • während eines Ausnahmezustandes, während des Zustandes der Epidemiegefahr oder einer Epidemie sowie für 3 Monate nach Erklärung der Beendigung dieser Zustände, 
  • wenn aufgrund der Einwirkung höherer Gewalt die Gewährleistung von Arbeitssicherheit und -hygiene durch den Arbeitgeber am Arbeitsplatz vorübergehend nicht möglich ist.

Bedingung ist, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Anweisung der Fernarbeit eine Erklärung in Papierform oder elektronischer Form abgibt, wonach er über die räumlichen und technischen Bedingungen für die Leistung von Fernarbeit verfügt.

Einführung von Fernarbeit im Betrieb des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, die Grundsätze für die Leistung von Fernarbeit festzulegen – in einer Vereinbarung zwischen ihm und der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation. Gelingt es nicht, eine solche Vereinbarung zu schließen, oder ist im Betrieb des Arbeitgebers keine Gewerkschaftsorganisation tätig, so müssen die Grundsätze für die Leistung von Fernarbeit in einer entsprechenden Ordnung niedergelegt werden. In diesem Fall muss diese Ordnung mit Vertretern der Arbeitnehmer konsultiert werden.

Der Gesetzgeber hat außerdem Arbeiten angegeben, bei denen Fernarbeit nicht möglich sein wird (Art. 67 (31) § 4 ArbGB-PL). Dies sind:
  1. besonders gefährliche Arbeiten;
  2. Arbeiten, bei denen die zulässigen Normen für physische Faktoren, die für Wohnräume festgelegt wurden, überschritten werden;
  3. Arbeiten mit chemischen Substanzen, die eine Bedrohung darstellen und von denen in den Vorschriften über Arbeitssicherheit und -hygiene im Zusammenhang mit dem Vorkommen chemischer Substanzen am Arbeitsplatz die Rede ist;
  4. Arbeiten, die mit der Anwendung oder Freisetzung schädlicher biologischer Substanzen, radioaktiver Substanzen oder anderer Substanzen oder Mischungen, die beschwerliche Gerüche absondern, verbunden sind;
  5. Arbeiten, die eine starke Verschmutzung verursachen.

Besondere Berechtigungen für einige Gruppen von Arbeitnehmern

Gemäß dem Gesetz wird bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, Fernarbeit zu beantragen – es sei denn, dass dies wegen der Arbeitsorganisation oder der Art der von dem Arbeitnehmer ausgeübten Arbeit nicht möglich ist; zu diesen Gruppen gehören u.a.: 
  • Eltern, die im System der unterbrochenen Arbeitszeit, in Gleitzeit oder nach einem individuellen Arbeitszeitplan arbeiten (gemäß Art. 142(1) § 1 Pkt. 2 und 3 ArbGB-PL);
  • schwangere Arbeitnehmerinnen; 
  • Arbeitnehmer, die ein Kind im Alter von bis zu 10 Jahren erziehen (die ursprüngliche Altersgrenze im Gesetz waren 4 Jahre);  
  • Arbeitnehmer, denen eine Behinderung oder Schwerbehinderung bescheinigt wurde (eine vom Senat hinzugefügte Vorschrift); 
  • Arbeitnehmer, die einen nahen Verwandten oder eine in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person betreuen, wobei die Betreuten über einen Behinderten- oder Schwerbehindertenausweis verfügen.

Über eine Ablehnung des Antrags auf Fernarbeit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer binnen 7 Tagen nach Einreichung des Antrags informieren.

Gelegentliche Fernarbeit

Die Novelle führt in Art. 67(33) ArbGB-PL auch die Möglichkeit gelegentlicher Fernarbeit ein.  Diese Berechtigung kann nach den vom Senat vorgenommenen Korrekturen maximal 30 Tage im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden - in der ursprünglichen, vom Sejm angenommenen Fassung der Novelle sollten es 24 Kalendertage sein. Die Leistung gelegentlicher Fernarbeit erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers, der in Papier- oder elektronischer Form zu stellen ist. 

Für den Fall gelegentlicher Fernarbeit wurde ein Teil der Vorschriften über Fernarbeit ausgeschlossen, die u.a. Folgendes betreffen: die Vereinbarung über die Leistung von Fernarbeit, die Anweisung von Fernarbeit, die Beantragung durch Arbeitnehmer mit besonderen Berechtigungen, die Vereinbarung oder die Ordnung bezüglich Fernarbeit, den Schutz der Fernarbeit, die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln an die Arbeitnehmer und die Auszahlung einer Abgeltung oder Pauschale zur Deckung der Kosten von Fernarbeit an die Arbeitnehmer sowie den Ausschluss von Fernarbeit. 
Erstattung der Kosten für Fernarbeit
 
Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer, der Fernarbeit leistet, die erforderlichen Materialien und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich wird er die Installation, die Wartung und die Instandsetzung der Arbeitsmittel gewährleisten bzw. die dafür anfallenden Betriebskosten decken müssen. Der Arbeitgeber wird ferner verpflichtet sein, die Stromkosten und die Kosten der Telekommunikationsdienste, die für die Leistung der Fernarbeit notwendig sind, zu decken. 

Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, die Pflicht zur Deckung dieser Kosten bzw. zur Auszahlung einer Abgeltung durch die Pflicht zur Auszahlung einer Pauschale, deren Höhe den voraussichtlichen vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Fernarbeit getragenen Kosten entspricht, zu ersetzen.

Inkrafttreten

Die Änderung des Arbeitsgesetzbuches soll nach den vom Senat vorgenommenen Korrekturen 3 (und nicht 2) Monate nach der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten.  

Wir empfehlen den Arbeitgebern und den Personalabteilungen, schnellstmöglich mit den Arbeiten an der ordnungsgemäßen Einführung von Fernarbeit in ihren Organisationen zu beginnen. Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung.    

Rechtsgrundlage:
[1] Gesetz vom z 01.12.2022 o über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches und einiger anderer Gesetze - Entwurf Drucksache 2335.
[2] Gesetz vom 02.03.2020 über Sondermaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19 und anderer ansteckender Krankheiten und der durch sie verursachten Krisensituationen.

Kontakt

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Katarzyna Małaniuk

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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