Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Automatische Anmeldung der Beschäftigten zu Arbeitnehmer-Kapitalplänen (PPK) im Jahr 2023

PrintMailRate-it

​Maciej Ogórek

18. Januar 2023


Gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmer-Kapitalpläne (PPK) werden Arbeitgeber ab dem 1. April 2023 verpflichtet sein, 


  • beschäftigte Arbeitnehmer, die vor dem Abschluss eines Vertrags über die Führung von PKK in ihrem Namen auf den Beitritt zu den PPK verzichtet hatten, automatisch zum Beitritt zu den PPK anzumelden,
  • erneut Einzahlungen in die PPK für Programmteilnehmer vorzunehmen, die auf deren Vorname verzichtet hatten.
 
Der obige Mechanismus (sog. automatische Anmeldung) wiederholt sich alle vier Jahre. 

Wesen der automatischen Anmeldung zu den PPK


Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, eine beschäftigte Person automatisch anzumelden, es sei denn, sie gibt erneut die Erklärung über den Verzicht auf den Beitritt zu den PPK ab. 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der erneuten automatischen Anmeldung zu den PPK die Personen, die die Erklärung über den Verzicht auf Einzahlungen in die PPK abgegeben haben, darüber zu informieren. Erstmalig muss der Arbeitgeber eine solche Information bis zum letzten Tag im Februar 2023 abgeben. Die nächsten Informationen werden die Arbeitgeber alle vier Jahre übermitteln. 

Die Information über die automatische Anmeldung zu den PPK muss jedem Arbeitnehmer übermittelt werden, der bislang die Erklärung über den Verzicht auf die Ansparung im Rahmen der PPK abgegeben hat (unabhängig davon, ob dies vor dem Abschluss des Vertrags über die Führung von PPK in seinem Namen und zu seinen Gunsten oder während der Teilnahme an den PPK geschah). Arbeitgeber müssen der Informationspflicht in einer Form nachkommen, die es ihnen ermöglicht, nachzuweisen, dass die beschäftigten Arbeitnehmer die erforderliche Information erhalten haben. 

Ab dem 1. März können Beschäftigte, die der automatischen Anmeldung unterliegen (grundsätzlich Personen zwischen dem 18. und 55. Lebensjahr), die erneute Erklärung über den Verzicht auf die Ansparung im Rahmen der PPK abgeben. Wenn sie dies nicht tun, muss der Arbeitgeber bis zum 17. April 2023 im Namen dieser Arbeitnehmer die ersten Einzahlungen in die PPK vornehmen.

Beschäftigte von Kleinstunternehmen


Die automatische Anmeldung betrifft auch Arbeitnehmer, die bei Kleinstunternehmern beschäftigt sind, die bislang die PPK nicht eingeführt hatten. Kleinstunternehmer, bei denen bislang alle beschäftigten Arbeitnehmer auf die Teilnahme an den PPK verzichtet hatten, müssen der Informationspflicht nachkommen. Wenn nicht alle Arbeitnehmer erneute Erklärungen über den Verzicht auf den Beitritt zu den PPK abgeben, muss der Kleinstunternehmer einen Vertrag über die Verwaltung und anschließend einen Vertrag über die Führung von PPK abschließen.

Es ist daran zu denken, dass Kleinstunternehmer, die bislang keinen Vertrag über die Verwaltung von PPK schließen mussten, möglicherweise inzwischen kleine, mittlere oder Großunternehmen sind. Insoweit kann es erforderlich sein, die Finanzdaten und den Stand der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu überprüfen. 

Im Service „Moje PPK" („Meine PPK"), der vom Staatlichen Entwicklungsfonds geführt wird, finden Sie ein fertiges Muster der Information für die beschäftigten Arbeitnehmer über die Vornahme von Einzahlungen in die PPK

Kontakt

Contact Person Picture

Maciej Ogórek

Attorney at law (Polen)

Anfrage senden


Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu