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Der Einfluss des Coronavirus auf Zoll und Verbrauchsteuer

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Maciej Woźnica

5. August 2020

 

Der Ausbruch der COVID-19-Epidemie zwang uns dazu, in kurzer Zeit viele rechtliche Änderungen einzuführen, die sowohl der Ausbreitung der Epidemie als auch der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation entgegenwirken sollen. Die Änderungen in der Gesetzgebung betrafen u.a. Zoll und Verbrauchsteuer.

 

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer


Die wichtigsten Änderungen beim Zoll und bei der Einfuhrumsatzsteuer betreffen die  vorübergehende Befreiung von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer für Schutzgegenstände und medizinisches Gerät auf der Grundlage des Beschlusses (EU) der Kommission 2020/491 vom 3. April 2020. Diese Befreiung wurde in die polnischen Vorschriften implementiert. Ursprünglich sollte sie vom 30. Januar (rückwirkend) bis zum 31. Juli 2020 gelten. Da jedoch die Epidemie nicht vorüberging, beschloss die Europäische Kommission, diese Befreiung bis zum 31. Oktober 2020 zu verlängern.  


Im Rahmen der geltenden Zollvorschriften wurden außerdem viele vorübergehende Regelungen eingeführt, die die Vereinfachung der Zollabrechnung bei Waren, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Epidemiebekämpfung sind, sowie die Verlängerung einiger Fristen betrafen, die mit der Erfüllung von Berichtspflichten oder dem Erlass von Bescheiden durch die Zollbehörden verbunden sind.


Verbrauchsteuer


Die Regelungen bezüglich der Verbrauchsteuer haben keinen Systemcharakter, sie sollen punktuell einige Branchen entlasten, insbesondere die E-Zigaretten-Industrie. Zu diesen Regelungen zählen insbesondere:


1. Verschiebung der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Flüssigkeiten für E-Zigaretten und innovative Erzeugnisse, einstweilen bis zum 30. September 2020.


2. Verschiebung der Pflicht, Flüssigkeiten für E-Zigaretten und innovative Erzeugnisse mit Verbrauchsteuerzeichen zu versehen:

  • bis zum 31. Dezember 2020 mit Steuerzeichen,
  • bis zum 30. April 2021 mit Legalisierungszeichen.


3. Abbau der bürokratischen Hürden bei der Erfüllung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verbrauchsteuerbefreiung bei Verkäufen unter Vermittlung von Kohleunternehmen und im Zusammenhang mit dem Verkauf von Flüssigerdgas für die Dauer des Epidemiezustands bzw. der Epidemiegefahr.


4. Befreiung von der Verbrauchsteuer durch Minderung des zahlbaren Steuerbetrages um den Verbrauchsteuerbetrag, der auf nach Ablauf der Verfallsdauer zurückgegebenes Bier und dessen Vernichtung gezahlt wurde – diese Minderung kann man bis zum 31. Dezember 2020 für Bier vornehmen, das bis zum 31. Juli 2020 zurückgegeben und vernichtet wurde.


Die obigen Maßnahmen haben rein technischen Charakter und sind befristet. Aufgrund der sich dynamisch ändernden epidemischen Lage ist mit weiteren Korrekturen zu rechnen. Es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass es in nächster Zeit zu tiefergreifenden Systemänderungen kommt.


Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu diesem Thema. Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung.

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Tadeusz Piekłowski

Zollagent (Polen)

Senior Associate

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