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Werden Personen, die unwahre Informationen melden, geschützt?

PrintMailRate-it

​Aneta Siwek

7. Oktober 2022


Art. 11 des Entwurfs des Gesetzes über Hinweisgeber besagt Folgendes: Gegenüber einem Hinweisgeber dürfen weder Repressalien noch Versuche oder Drohungen der Anwendung solcher Repressalien angewandt werden.

Sind alle Hinweisgeber, auch diejenigen, die unwahre Informationen melden, geschützt? 


Diese Frage ist zu verneinen. Von Schlüsselbedeutung sind hier die Vorschriften der in die polnische Rechtsordnung implementierten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden [1], gemäß der Hinweisgeber vor Repressalien geschützt sind, sofern sie: 

  • hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen, und
  • gemäß den Vorschriften der Richtlinie [1a] Meldung erstattet haben oder Offenlegungen vorgenommen haben.

Personen, die Schutz erhalten wollen, müssen demnach zum Zeitpunkt der Meldung angesichts der Umstände und der verfügbaren Informationen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Es ist anzunehmen, dass die subjektive Beurteilung des Hinweisgebers wichtig ist – sofern sie durch bestimmte Fakten gestützt wird, aus denen sich schließen lässt, dass die gemeldeten Sachverhalte wahr sind.

Gleichzeitig müssen die Personen, die Meldungen erstatten bzw. Offenlegungen vornehmen, hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ihre Informationen unter die Vorschriften über den Schutz von Hinweisgebern fallen. Gemäß dem Entwurf des Gesetzes über Hinweisgeber [2] können die Meldungen u.a. festgestellte Verstöße in folgenden Bereichen betreffen:

  • öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte
  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten,
  • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  • finanzielle Interessen des Fiskus der Republik Polen, der Gebietskörperschaften und der EU, den EU-Binnenmarkt, darunter öffentlich-rechtliche Wettbewerbsgrundsätze und staatliche Beihilfe, sowie die Besteuerung von juristischen Personen [2a]. 

Diese Anforderungen sind eine Schutzvorkehrung gegen böswillige oder missbräuchliche Meldungen, für die kein Schutz gilt.

Wer wird den Schutz nicht in Anspruch nehmen können?


Den Schutz, der durch den Entwurf des Hinweisgebergesetzes gewährleistet wird, werden vor allem folgende Personen nicht erhalten:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Meldung willentlich und wissentlich falsche oder irreführende Informationen gemeldet haben,
  • Personen, die vorsätzlich und wissentlich unvollständige und ungenaue Informationen in die Meldung aufgenommen haben, um die Personen, die die Meldungen entgegennehmen, irrezuführen.

Sind die Gründe, aus welchen der Hinweisgeber handelt, von Bedeutung? 


Aus welchen Gründen der Hinweisgeber Informationen meldet, sollte bei der Beurteilung, ob die betreffende Person Schutz erhalten sollte, keine Rolle spielen. Wichtig ist aber, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt sind. 

Können Personen, die nur Bedenken oder Verdacht äußern, auch von dem Schutz profitieren?


In diesem Kontext sollte hinzugefügt werden, dass sich der durch den Gesetzesentwurf gewährleistete Schutz auch auf Personen erstrecken sollte, die zwar keine eindeutigen Beweise beibringen, aber begründete Bedenken oder einen begründeten Verdacht äußern, sofern sie kumulativ die o.g. Bedingungen erfüllen. 

Bei Fragen oder Zweifeln zu dem Schutz von Hinweisgebern stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.




Rechtsgrundlage:
[1] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
[1a] Art. 6 Abs. 1
[2] Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Personen, die Rechtsverstöße melden
[2a] Art. 3 Abs. 1

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Aneta Siwek

Attorney at law (Polen)

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