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Die nächste Phase der Arbeiten an einem Gesetz über Hinweisgeber

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​Maciej Ogórek

22. Dezember 2022


Am 17. Dezember 2022 ist es ein Jahr her, dass die Frist für die Implementierung der Bestimmungen er Richtlinie für den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, endgültig abgelaufen ist. Einige Tage später (am 20. Dezember) wurde auf der Webseite der Regierungszentralstelle für Gesetzgebung (poln. Rządowe Centrum Legislacji) der nächste, bereits fünfte Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern veröffentlicht. 

Die Änderungen gegenüber dem vorherigen Gesetzesentwurf betreffen vor allem die Annahme externer Meldungen – also solcher, die von außerhalb der Organisation stammen. Bislang war geplant gewesen, dass der Bürgerrechtsbeauftragte dasjenige Organ sein sollte, das über die allgemeinen Kompetenzen hierfür verfügt. Das neueste Projekt nimmt Abstand von dieser Regelung. Externe Meldungen sollen grundsätzlich an die zuständigen Behörden gehen. Gibt es Probleme mit der Bestimmung der zuständigen Behörde, so sollen externe Meldungen von der Staatlichen Arbeitsinspektion (poln. Państwowa Inspekcja Pracy) entgegengenommen werden, die die Meldung anschließend an die zuständige Behörde weiterleitet. 

Externe Meldungen über Verstöße, die ein Verbrechen darstellen können, sollen an den Polizeichef der Woiwodschaft (der Hauptstadt) gerichtet werden, und in einigen Fällen an die Staatsanwaltschaft. 

Außerdem sieht der neue Art. 49 vor, das auf Verfahren vor Behörden, soweit sie nicht durch das Gesetz geregelt sind, die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung finden. 

Der neue Gesetzesentwurf enthält auch Änderungen in Kapitel 5 („Öffentliche Offenlegung") und Kapitel 6 („Strafvorschriften"). Der Entwurf löst jedoch nicht die bislang angesprochenen Probleme bezüglich interner Meldungen, u.a. bei der Einführung von Verfahren für interne Meldungen in Kapitalgesellschaften. 

Nicht geändert haben sich die Fristen für die Einführung interner Verfahren bei privaten Rechtsträgern, die mindestens 250 Personen beschäftigen (2 Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes), sowie bei Rechtsträgern die zwischen 50 und 249 Personen beschäftigen (bis zum 17. Dezember 2023).

Haben Sie Fragen zum Schutz von Hinweisgebern? Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Jarosław Hein

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

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