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Vergütung für Urlaubs- bzw. Krankheitszeit im Kontext der F+E-Vergünstigung

PrintMailRate-it

​Maria Wośkowiak

25. September 2023


Am 30. August 2023 hat das Oberverwaltungsgericht (poln. Abk. „NSA") ein weiteres für die Steuerpflichtigen günstiges Urteil (Az. II FSK 263/21) zur Ermittlung der Arbeitnehmerkosten, die bei der F+E-Vergünstigung berücksichtigt werden, erlassen. 
 
Das NSA bestätigte, dass die Vergütung für die Urlaubs- bzw. Krankheitszeit eines Arbeitnehmers unter den für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (F+E) getragenen abzugsfähigen Betriebsausgaben erfasst werden kann. 
 
Grundsätzlich gilt bei der F+E-Vergünstigung als förderfähige Kosten der Teil der in dem betreffenden Monat getragenen Arbeitnehmervergütungen und der vom Arbeitgeber diesbezüglich finanzierten Beiträge, der auf die für F+E-Tätigkeit aufgewendete Zeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers in diesem Monat entfällt. 
 

Standpunkt der Steuerbehörden

 
Seit der Einführung der F+E-Vergünstigung in das Steuersystem haben Steuerpflichtige und Steuerbehörden die Kostenelemente, die bei dieser Vergünstigung unter den förderfähigen Kosten erfasst werden können, unterschiedlich interpretiert. Die Steuerbehörden vertraten die Auffassung, dass der Teil der Vergütung, der auf den Zeitraum entfällt, in dem der Arbeitnehmer in Urlaub oder krankgeschrieben war, nicht als förderfähige Kosten bei der F+E-Vergünstigung berücksichtigt werden kann. Dies wurde damit begründet, dass die für F+E-Tätigkeit aufgewendete Zeit als die tatsächlich dafür aufgewendete Zeit verstanden wird. Somit sind die Beträge der Vergütungen und Beiträge, die proportional den Abwesenheitstagen des Arbeitnehmers zugeschrieben werden, nicht abzugsfähig. 
 
Die Steuerpflichtigen waren mit diesem Standpunkt nicht einverstanden, was dazu führte, dass die Fälle vor Gericht verhandelt wurden. 
 

Gerichtsentscheidungen

 
Die Verwaltungsgerichte stehen auf der Seite der Steuerpflichtigen. In den erlassenen Urteilen wurde Folgendes festgestellt: Obwohl Urlaubs- und Krankheitszeiten keine Arbeitszeiten sind, so ist der Arbeitnehmer während dieser Abwesenheiten dennoch beschäftigt und die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Forderungen stehen ihm zu. Der Arbeitgeber ist hingegen verpflichtet, die Vergütungen zu zahlen und Beiträge abzuführen. 
 
Es gibt also keine Grundlage dafür, die Einnahmen eines Arbeitnehmers, der F+E-Tätigkeiten durchführt, für Zeiten der Abwesenheit aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen gerechtfertigten Gründen auszuschließen.
 
Sind Sie der Meinung, dass Sie in Ihrem Unternehmen Potenzial im Bereich F+E haben und wollen Sie die im polnischen Steuerrecht vorgesehenen Lösungen nutzen, haben jedoch Zweifel, ob die Tätigkeiten des Unternehmens die Definition der F+E-Tätigkeit erfüllen, so können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Experten erbringen umfassende Dienstleistungen im Bereich der Identifizierung von F+E-Tätigkeit und der damit verbundenen förderfähigen Kosten und unterstützen Sie gerne hierbei.

Kontakt

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Aleksandra Majnusz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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