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Vergünstigung für Forschung und Entwicklung (F+E)

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Hat Ihr Unternehmen schon die Vergünstigung für Forschung und Entwicklung (F+E) in Anspruch genommen? Da es keine Anforderungen an die Größe des Unternehmens oder an die Branche, innerhalb derer es tätig ist, gibt, kann diese Vergünstigung von vielen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die von dieser Möglichkeit oft gar nicht wissen. Es reicht aus, dass das Unternehmen einer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nachgeht – also seine eigenen Produkte und Technologien weiterentwickelt.

HABEN SIE FRAGEN ZUM ANGEBOT?

​Wir bieten Ihnen volle Unterstützung bei allen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vergünstigung an.



 

Wenn Ihr Unternehmen innovative Tätigkeiten  durchführt – wenn auch nur auf Unternehmensebene – die zum Ziel haben, neue Produkte oder Lösungen zu entwickeln bzw. die bestehenden weiterzuentwickeln oder zu verbessern, dann kann die Vergünstigung für F+E für Sie in Frage kommen.


Erster Schritt – Überprüfung, ob Voraussetzungen für die Anwendung der Vergünstigung für F+E erfüllt sind


Sind Sie der Meinung, dass sie Potenzial im Bereich F+E haben und wollen Sie die im polnischen Steuerrecht vorgesehenen Lösungen nutzen, die sind, haben jedoch zugleich Zweifel, ob die Handlungen des Unternehmens die Definition der F+E-Tätigkeit erfüllen, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner in diesem Bereich gerne zur Verfügung. 

 

IP-BOX-Vergünstigung


Unternehmen, die die Vergünstigung für F+E in Anspruch nehmen, können oft auch die IP-Box-Vergünstigung nutzen – eine Steuervergünstigung, die für innovative Tätigkeit gewährt wird.


 

 

Die IP-BOX-Vergünstigung erlaubt es, den niedrigen Steuersatz von 5 Prozent auf Einnahmen aus förderfähigen IP-Rechten anzuwenden. Um die IP-Box-Vergünstigung in Anspruch zu nehmen, reicht es, dass der Steuerpflichtige als Miteigentümer oder Nutzer das Recht hat, förderfähige IP auf der Grundlage eines Lizenzvertrages zu nutzen. Er muss nicht Eigentümer dieser Rechte sein. Die IP-Box-Vergünstigung (so wie die Vergünstigung für F+E) kann erst nach dem Ende des Steuerjahres in Anspruch genommen werden. Das Einkommen aus förderfähigen IP-Rechten ist in der Steuererklärung für das Jahr auszuweisen, in dem es erzielt wurde. Derzeit sehen die Bestimmungen des Krisenschutzschildes vor, dass die IP-BOX-Vergünstigung bereits bei den ESt-/KSt-Vorauszahlungen von denjenigen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, die Einkommen aus förderfähigen IP-Rechten, die für die Bekämpfung von COVID-19 eingesetzt werden, erzielen.

 

 


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