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Erneute Verschiebung der E-Zustellungen

PrintMailRate-it

​Łukasz Napiórkowski

18. Dezember 2023


Der Sejm hat eine weitere Änderung des Datums für das Inkrafttreten von E-Zustellungen verabschiedet. Das Gesetz, dass den Termin ändert, wurde bereits zur Unterschrift an den Präsidenten weitergeleitet. Die Novelle sieht vor, dass die Pflicht zum Besitz eines E-Postfachs für E-Zustellungen frühestens am 30. März 2024 und spätestens am 1. Januar 2025 entsteht. 
 
Der genaue Termin, zu dem die Pflicht entsteht, ist noch nicht bekannt. Wegen des Fehlens einer angemessenen technischen Infrastruktur wurde diese Entscheidung in das Ermessen des für Digitalisierung zuständigen Ministers gestellt, allerdings unter der Voraussetzung, dass der oben genannte Termin bis zum 1. Januar 2025 eingehalten wird.
 
Die Mitteilung des Termins für die Einführung technischer Maßnahmen, die die Möglichkeit der tatsächlichen Nutzung der E-Zustellungen eröffnen, soll im Gesetzblatt der Republik Polen mit einem Vorlauf von mindestens 90 Tagen veröffentlicht werden. 
 

Wen die Pflicht zum Besitz eines E-Postfachs für E-Zustellungen betrifft

 
Die Pflicht, ein E-Postfach zu besitzen, wurde u. a. nicht öffentlichen Rechtsträgern, die im Landesgerichtsregister eingetragen sind, auferlegt, z.B.:

  • Kommanditgesellschaften,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • Aktiengesellschaften, 
  • Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
 

Möglichkeit der Zuteilung einer Adresse für E-Zustellungen

 
Ungeachtet der erneuten Verschiebung des Zeitpunkts für die obligatorische Anwendung der E-Zustellungen besteht für Gesellschaften, die zur Eintragung in das KRS verpflichtet sind, schon jetzt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuteilung einer Adresse für E-Zustellungen (ADE) zu stellen. Durch die Aktivierung der ADE sind öffentliche Rechtsträger aufgefordert, jeglichen Schriftverkehr nur noch an dieser Adresse zu schicken. Dies bedeutet, dass ab der Aktivierung der ADE der gesamte behördliche Schriftverkehr grundsätzlich an die Adresse für E-Zustellungen gesandt werden muss.
 
Die Experten von Rödl & Partner informieren Sie laufend über jegliche Änderungen bezüglich der bevorstehenden Pflicht zur Nutzung der E-Zustellungen und unterstützen Unternehmer bei der Einführung entsprechender interner Regelungen. Bei Fragen zu E-Zustellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Łukasz Napiórkowski

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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