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Steuer auf verlagerte Einkünfte – wichtigste Informationen

PrintMailRate-it

​Katarzyna Niedabylska

29. November 2023


Im Januar 2022 wurde in Polen mit der sog. „Polnischen Neuordnung" die Steuer auf verlagerte Einkünfte eingeführt. Das Jahr 2022 war das erste Jahr, für das diese Steuer abgeführt und entsprechende Steuererklärungen abgegeben werden mussten. Seit dem 1. Januar 2023 haben sich die Vorschriften geändert.
 

Wesen der Steuer auf verlagerte Einkünfte

 
Zur Zahlung der Steuer auf verlagerte Einkünfte sind polnische Körperschaftsteuerpflichtige verpflichtet, die:
 
  • ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Polen haben,
  • die Tätigkeit über eine in Polen gelegene ausländische Betriebsstätte ausüben.  
 
Die Steuer ist auf bestimmte Aufwendungen zugunsten verbundener ausländischer Unternehmen zu entrichten und betrifft Aufwendungen für:
 
  • Beratung, Marktforschung, Werbung, Leitung und Kontrolle, Datenverarbeitung, Versicherungen, Garantien und Bürgschaften sowie Leistungen von ähnlichem Charakter, 
  • Lizenzen, Urheberrechte, 
  • Know-how,
  • die im Gesetz über das gewerbliche Eigentum genannten Rechte,
  • Gebühren für die Übertragung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners,
  • Fremdfinanzierung,
  • Gebühren und Vergütungen für die Übertragung von Funktionen, Vermögenswerten oder Risiken.
 

Wesen der verlagerten Einkünfte


Als verlagerte Einkünfte gelten Aufwendungen nur dann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
 
  • die Aufwendungen wurden zugunsten ausländischer verbundener Unternehmen getragen, 
  • der Steuerpflichtige hat diese Aufwendungen im betreffenden Steuerjahr den Betriebsausgaben hinzugerechnet,
  • die im Steuerjahr zugunsten verbundener Unternehmen getragenen Aufwendungen wurden im Steuerjahr den Betriebsausgaben des Steuerpflichtigen hinzugerechnet und haben 3 Prozent der gesamten Betriebsausgaben in diesem Jahr überschritten,
  • das Einkommen (die Einnahmen) des verbundenen Unternehmens, das aus einer der o.g. Aufwendungen entstanden ist/sind, ist nach einem Steuersatz von weniger als 14,25 Prozent zu versteuern bzw. von der Besteuerung zu befreien oder auszuschließen,
  • das verbundene Unternehmen erzielt aus den Aufwendungen des Steuerpflichtigen oder von anderen mit ihm verbundenen polnischen Körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen, die mindestens 50 Prozent seiner gesamten Einnahmen dar,
  • das verbundene Unternehmen überweist mindestens 10 Prozent der aus den o.g. Aufwendungen erzielten Einnahmen in irgendeiner Form an ein anderes Unternehmen:
  • indem es diese Aufwendungen den Betriebsausgaben hinzurechnet bzw. indem es diese Aufwendungen bzw. Einnahmen von dem Einkommen, der steuerlichen Bemessungsgrundlage oder einer Steuer in irgendeiner Form abzieht, oder
  • wenn diese Einnahmen Gewinn bilden, der – ungeachtet des Termins –  für die Auszahlung in Form einer Dividende oder anderer Einnahmen aus der Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen bestimmt ist.

Alle obigen Voraussetzungen gelten automatisch als erfüllt, wenn die o.g. den Betriebsausgaben hinzugerechneten Aufwendungen zugunsten eines mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Unternehmens getragen wurden, das seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder den Ort der Eintragung oder Belegenheit in einem Gebiet oder einem Land hat, das schädlichen Steuerwettbewerb treibt bzw. in einem nicht kooperativen Land oder Gebiet für Steuerzwecke hat bzw. seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder den Ort der Eintragung oder Belegenheit in einem Land hat, mit dem:
 
  • Polen kein internationales Abkommen, insbesondere kein Doppelbesteuerungsabkommen ratifiziert hat, das eine Grundlage für die Einholung steuerlicher Informationen von den zuständigen Steuerbehörden dieses Landes darstellen würde, oder
  • die Europäische Union kein internationales Abkommen ratifiziert hat, das eine Grundlage für die Einholung steuerlicher Informationen von den zuständigen Steuerbehörden dieses Landes darstellen würde.
 
Wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf den Status des Geschäftspartners, der die Einnahmen aus den o.g. Aufwendungen erzielt, erfüllt sind (u.a. Überprüfung, ob er mit der Gesamtheit seiner Einkünfte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. in einem Staat aus dem Europäischen Wirtschaftsraum der Körperschaftsteuer unterliegt und ob er in diesem Staat tatsächlich eine wesentliche Gewerbetätigkeit ausübt) besteht die Möglichkeit, einen Ausschluss von der Besteuerung in Anspruch zu nehmen.
 
Die Unternehmen müssen beachten, dass die in Bezug auf die Steuer auf verlagerte Einkünfte geltenden Voraussetzungen in den Jahren 2022 und 2023 unterschiedlich sind.
 
Um zu überprüfen, welche Pflichten sich aus den Vorschriften über die Steuer auf verlagerte Einkünfte ergeben und um die entsprechende Kalkulation vorzubereiten, ist es daher notwendig, die Maßnahmen mit entsprechendem Vorlauf in Angriff zu nehmen. 
 

Unsere Unterstützung

 
Unsere Experten werden die Lage Ihrer Gesellschaft im Hinblick darauf analysieren, ob sie die Steuer auf verlagerte Einkünfte zahlen muss.
 
Wir werden Ihnen die Voraussetzungen nennen, die für eine Nichterhebung oder Minderung der Steuer auf verlagerte Einkünfte erfüllt sein müssen, und interne Verfahren vorbereiten, die Ihnen bei  der Erfüllung der Pflicht zur korrekten Berechnung dieser Steuer helfen.
 
Für Rückfragen zu der Steuer auf verlagerte Einkünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

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Katarzyna Niedabylska

Tax adviser (Polen), Attorney at law (Polen)

Senior Associate

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