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Frist für die Stellung von Insolvenzanträgen ab dem 01.07.2023

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​Karolina Sieraczek

10. Juli 2023


Bitte denken Sie daran, dass seit dem 1. Juli 2023 in Polen kein Zustand der Epidemiegefahr mehr gilt. Dies bedeutet einen entsprechenden Beginn oder die Wiedereinsetzung ausgesetzter Fristen, u.a. bei der Einreichung von Insolvenzanträgen

COVID-bedingte Regelungen


Während der COVID-19-Pandemie begann die Frist zur Einsetzung von Insolvenzanträgen nicht zu laufen, und begonnene Fristen wurden unterbrochen, sofern die Illiquidität des Schuldners in diesem Zeitraum auf COVID-19 zurückzuführen war.
 

Fristen für die Einreichung des Antrags 


Unternehmer, denen nach wie vor Illiquidität droht, müssen bei der Analyse ihrer Situation berücksichtigen, dass sie für die Stellung des Insolvenzantrags gegenwärtig 30 Tage Zeit haben. Traten die Umstände, die zur Entstehung der Illiquidität führten, bereits während der Pandemie ein und stehen sie im engen Zusammenhang mit der andauernden COVID-19-Pandemie, so wird die Frist für die Antragstellung ab dem 1. Juli 2023 gerechnet. 

In anderen Fällen beginnt die gesetzliche Frist von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die Voraussetzungen für die Stellung des Insolvenzantrags eintraten. 

Sanktionen


Wird der Insolvenzantrag nicht gestellt, so zieht dies nicht nur zivilrechtliche, sondern auch verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen nach sich. Den Vertretern von Unternehmen drohen weitreichende Konsequenzen in Bezug auf ihr Vermögen und ihre Person, wenn sie ihren Pflichten nicht fristgerecht nachkommen. Die Vorschriften sehen u.a. Folgendes vor: 

  • Haftung für die Verbindlichkeiten mit dem eigenen Vermögen; 
  • Verbot der Ausübung einer Gewerbetätigkeit;
  • Verbot, als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Handelsgesellschaft tätig zu werden. 

Kontakt

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Karolina Sieraczek

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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