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Gewerbliche Abnehmer - Möglichkeit der Senkung der Kosten des Stromverbrauchs

PrintMailRate-it


Piotr Mrowiec

12. Oktober 2015

 

 

Das Gesetz über erneuerbare Energiequellen wird fast ausschließlich mit neuen Grundsätzen der Förderung für Hersteller grüner Energie assoziiert. Dabei wurde der Kreis der Unternehmer erweitert, die die Reduzierung der Kosten des Einkaufs von Strom in Anspruch nehmen können.


Das Gesetz über über erneuerbare Energiequellen (nachfolgend „EE-Gesetz”) legt fest, dass Gesellschaften, die die Ermäßigung in Anspruch nehmen wollen, über den Status eines Gewerbekunden verfügen müssen. Zur Erlangung dieses Status müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:


1. Das Unternehmen muss einer Gewerbetätigkeit nachgehen, und zwar in überwiegendem Maß in einer der Branchen, die im EE-Gesetz aufgeführt wurden.


2. Gemäß EE-Gesetz muss die in einer der o.g. Branchen ausgeübte Tätigkeit entsprechend energieintensiv sein. Es ist erforderlich, dass die sog. Kennzahl der Intensität des Stromverbrauchs im Unternehmen mindestens 3%beträgt. Laut Art. 53 Abs. 2 EE-Gesetz ist unter der Kennzahl der Intensität des Stromverbrauchs das Verhältnis der Kosten des Stroms, der für eigene Zwecke verbracht wurde, zum Brutto-Mehrwert, der als arithmetischer Durchschnitt aus den letzten drei Jahren, die dem Jahr der Erfüllung der Pflicht (gemäß Art. 52 Abs. 1 EE-Gesetz ) vorausgehen, ermittelt wird; wurde die betreffende Tätigkeit kürzer als drei Jahre ausgeübt, so ist der arithmetische Durchschnittswert für den Zeitraum der Ausübung dieser Tätigkeit zugrunde zu legen;

 

Die Gewerbekunden müssen: bis zum 30. November des Jahres, das dem Jahr der Erfüllung der o.g. Pflicht vorausgeht, gegenüber dem Präsidenten der Energieregulierungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung einer Geschäftstätigkeit gemäß einem der in der obigen Tabelle genannten PKD-Kodes abgeben; die Menge des Stromverbrauchs und des für Eigenbedarf gekauften Stroms in dem Kalenderjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der o.g. Pflicht nachzukommen ist, ausweisen; die Kennzahl der Intensität des Stromverbrauchs sowie die Menge des Strom, für die die grünen Zertifikate einzuziehen sind, oder die Höhe der Kompensationsgebühr, anhand deren die EE-Umlage berechnet wird. Der Unternehmer hat ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, mit dem bestätigt wird, dass die Kennzahl der Intensität des Stromverbrauchs ordnungsgemäß ermittelt wurde.


Bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Erfüllung der o.g. Pflicht vorausgeht, erstellt der Präsident der Energieregulierungsbehörde ein Verzeichnis der Gewerbekunden, die Erklärungen abgegeben haben und für den Erhalt einer Vergünstigung bzw. für die Befreiung qualifiziert wurden, und veröffentlicht es im Biuletyn Informacji Publicznej (Öffentliches Informationsbulletin).


Ein Gewerbekunde, der eine Erklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, bis zum 31. des Jahres, das dem Jahr der Inanspruchnahme der Befreiung bzw. Vergünstigung folgt, dem Präsidenten der Energieregulierungsbehörde die Menge des Stroms mitzuteilen, der für den Eigenbedarf in dem Jahr gekauft wurde, in dem die o.g. Pflicht erfüllt wurde/die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung bzw. Befreiung erfüllt wurden; widrigenfalls wir der Gewerbekunde wegen Falschaussage zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen.
Das Verfahren ist dem äußeren Anschein zum Trotz einfach und erlaubt - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - die Erzielung von Ersparnissen durch Reduzierung der Kosten der grünen Zertifikate oder Kompensationsgebühren, die im Namen der Gewerbekunden, die weniger als 100 GWh von Strom jährlich verbrauchen, von den Verkäufern des Stroms getragen werden.

 


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Piotr Mrowiec

Attorney at law (Polen)

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