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Zahlung von ausstehenden Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen – verbindliche Auskunft

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​Anna Rucińska

13. Juni 2023


Am 30. März 2023 hat der Finanzminister eine allgemeine verbindliche Auskunft zu den steuerlichen Folgen der Zahlung ausstehender Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge durch den Zahler erteilt. 

Gegenstand der Auskunft


Die Auskunft betrifft die einkommensteuerlichen Folgen für den Steuerpflichtigen und den Steuerzahler im Zusammenhang mit der Zahlung von ausstehenden Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen durch den Zahler aus eigenen Mitteln in dem Teil, in dem sie aus dem Einkommen des Versicherten (Steuerpflichtigen) finanziert werden müssen.

Die Auskunft wurde aufgrund von Zweifeln der Einkommensteuerzahler erteilt, die sich darauf bezogen, ob die Zahlung ausstehender Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge – die vom Steuerpflichtigen zu finanzieren sind – aus eigenen Mitteln durch den Zahler für den Steuerpflichtigen eine Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. 

Standpunkt des Finanzministers


Der Finanzminister schloss sich dem bisherigen Standpunkt der Verwaltungsgerichte an. Er stellte fest, dass die Zahlung der o.g. ausstehenden Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge durch den Zahler nicht zur Entstehung einer Einnahme aufseiten des Steuerpflichtigen führt. 

Unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung stellte er fest, dass der Zahler mit der Zahlung der ausstehenden Beiträge eine ihm obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllt, die er nicht an die Steuerpflichtigen abtreten darf. Die nachträgliche Zahlung dieser Beiträge kann nicht als eine für den Versicherten vorgenommene Leistung angesehen werden, da die Steuerpflichtigen nach gesonderten Rechtsvorschriften überhaupt nicht zu deren Zahlung verpflichtet sind (die Pflicht zur Abrechnung dieser Beiträge liegt beim Zahler). 

Die Ausgaben für die Zahlung ausstehender Beiträge aufseiten des Zahlers können jedoch in dem Teil nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen werden, in dem sie aus dem Einkommen des Steuerpflichtigen zu finanzieren sind. 


Für Rückfragen zu der o.g. Auskunft stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Anna Rucińska

Attorney at law (Polen)

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