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Seit dem 1. Januar 2018 gelten neue Regeln für den Abzug von Werbungskosten in Höhe von 50 Prozent

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Seit dem 1. Januar 2018 gelten die novellierten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend EStG-PL),  die durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 über die Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes sowie des Gesetzes über die pauschale Einkommensteuer auf manche von natürlichen Personen erzielten Einkünfte eingeführt wurden.


Die Novelle hat einen neuen Höchstbetrag der Einnahmen eingeführt, für die der Abzug von Werbungskosten in Höhe von 50 Prozent gilt. Dieser Betrag wurde auf 85.528 PLN jährlich erhöht.


Seit 2018 können nur die im polnischen EStG-PL genannten Urheber, die eine bestimmte Art der Tätigkeit ausüben, diese Steuervergünstigung in Anspruch nehmen.


Diese Vorschrift findet Anwendung auf Einnahmen aus:

 

  • schöpferischer Tätigkeit im Bereich Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Bauingenieurwesen, Städtebau, Literatur, Kunst, Industrie-Design, Musik, Fotografie, auditiver und audiovisueller schöpferischer Tätigkeit, Computerprogramme, Computerspiele, Theater, Kostümbild, Bühnenbild, Regie, Choreografie, Streichinstrumentenbau, Volkskunst und Journalismus,
  • künstlerischer Tätigkeit in den Bereichen Schauspiel- und Bühnenkunst, Tanz- und Zirkuskunst sowie Kunst des Dirigierens, Gesangskunst und Instrumentalistik,
  • auditiver und audiovisueller Produktion,
  • Publizistik,
  • Museumswesen in den Bereichen Ausstellung, Wissenschaft, Popularisierung, Bildungs- und Verlagswesen,
  • Denkmalschutz,
  • dem abhängigen Recht zur Bearbeitung eines fremden Werkes in Form einer Übersetzung, gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Rechte vom 4. Februar 1994,
  • Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, Wissenschaftstätigkeit, Lehr- und Wissenschaftstätigkeit sowie Lehrtätigkeit, die an einer Hochschule ausgeübt wird.


Konsequenzen der Einführung der neuen Regeln für den Abzug von Werbungskosten in Höhe von 50 Prozent
Eine Voraussetzung für die Nutzung des Vorrechts zum Abzug von 50 Prozent der Werbungskosten ist die Beteiligung der jeweiligen Person an der Schaffung des Werkes im Sinne des Urheberrechts. Ein weiteres Kriterium ist die Festlegung der Vergütung. Das Honorar für die Übertragung der Urheberrechte muss sich entweder aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem anderen Dokument ergeben. Es darf nicht laufend, unter Berücksichtigung der der Schaffung des Werkes gewidmeten Arbeitszeit festgelegt werden.

 

Die Vergünstigung kann nicht von Personen in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Gesetz nicht als Tätigkeit genannt wird, die zur Anwendung des Abzugs der Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent berechtigt. Im Falle dieser Gruppe von Personen wird die Änderung zu einem Anstieg der Besteuerung der Einnahmen führen.

Um das diesbezügliche steuerliche Risiko zu minimieren, ist seit dem 1. Januar 2018 jedes Mal zu beurteilen, ob die die jeweilige Tätigkeit ausübende Person in den im Gesetz genannten Bereich, der zum Abzug von Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent berechtigt, fällt. Außerdem ist der Tätigkeitsbereich dieser Person, wie er sich aus dem Gegenstand des abgeschlossenen Vertrages ergibt, zu analysieren.


Falls Sie an Einzelheiten zu dem besprochenen Thema interessiert sind, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne dabei und bieten Ihnen Steuerberatung im Bereich Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer an. Unsere Steuerberater in den Büros von Rödl & Partner in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau sind gerne bereit, auch andere Fragen im Rahmen der Steuerberatung zu beantworten. Wir würden uns freuen, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

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Katarzyna Judkowiak

Tax adviser (Polen)

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