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Essenszuschüsse als Leistungen für Arbeitnehmer – Anhebung des von Sozialversicherungsbeiträgen befreiten Betrags

PrintMailRate-it

​Monika Spotowska

11. September 2023


Am 1. September 2023 wurde die monatliche Obergrenze für die Bezuschussung der Mahlzeiten für Arbeitnehmer auf 450 PLN erhöht. Auf diesen Betrag fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.   
 
Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Alters- und Invalidenrentenversicherung sind die Einnahmen. Es gibt jedoch einen Ausnahmekatalog. So ist der Wert von vom Arbeitgeber bezuschussten Mahlzeiten, die den Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Abgeltung zum Verzehr zur Verfügung gestellt werden, bis zu einem bestimmten Betrag nicht Teil der Beitragsbemessungsgrundlage. 
 
Seit Anfang September dieses Jahres beläuft sich der von den Sozialversicherungsbeiträgen befreite Betrag, den der Arbeitgeber von der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Alters- und Invalidenrentenversicherung abziehen kann, auf 450 PLN. 
 
Wichtig dabei ist, dass die Befreiung auch Mahlzeiten in Form von Essensbons, Essensmarken, Prepaid-Karten oder Gutscheinen umfasst, die in Gastronomiebetrieben oder Handelseinrichtungen eingelöst werden können.  
 

Finanzierung von Mahlzeiten und Einkommensteuer 

 
Zu beachten ist, dass Essenszuschüsse einkommensteuerpflichtig sind. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf den o.g. Betrag Einkommensteuer zahlen muss, da der Zuschuss für ihn eine Einnahme darstellt. Der Arbeitgeber kann die Ausgaben für die Bezuschussung von Mahlzeiten unter den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben erfassen, sofern sie entsprechend dokumentiert werden.  
 
Die oben genannten Änderungen können eine Erweiterung der Leistungspakete für Arbeitnehmer zur Folge haben und die Attraktivität von Arbeitsplätzen erhöhen. Für Rückfragen zu den o.g. Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Monika Spotowska

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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