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Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation bei Steuerverlusten

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Joanna Bielecka

16. Juni 2020

 

 

Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen hat in der verbindlichen Auskunft vom 23. April 2020 (Az. 0111-KDIB1-3.4010.101.2020.1.IM) Folgendes bestätigt: Die Erfüllung der Voraussetzung, im Steuerjahr keinen Steuerverlust getragen zu haben, bezieht sich auf den Verlust aus einer bestimmten Einnahmequelle, in deren Rahmen die Geschäfte, die mit einem polnischen verbundenen Unternehmen getätigt werden, besteuert werden.


Der Antragsteller hat Waren- und Dienstleistungsgeschäfte mit polnischen Unternehmen getätigt und zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen direkte und indirekte kapitalmäßige sowie personenbezogene Verbindungen. Die Gesellschaft hatte Zweifel bezüglich der Möglichkeit, diese Geschäfte von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation aufgrund von Art. 11n Pkt. 1 Körperschaftsteuergesetz (nachfolgend: „KStG-PL“) zu befreien. In dem Jahr, in dem die Geschäfte getätigt wurden, hat die Gesellschaft einen Steuerverlust aus Kapitalvermögen getragen und einen Gewinn aus anderen Einnahmequellen erzielt.

 

Der Antragsteller stellte Folgendes fest: Als das Unternehmen, das keinen Steuerverlust getragen hat, gilt in dieser Situation dasjenige Unternehmen, das keinen Verlust aus der Einnahmequelle getragen hat, in deren Rahmen Geschäfte mit verbundenen Unternehmen besteuert werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Polen haben. Im Falle von Waren- bzw. Dienstleistungsgeschäften muss daher die Tatsache berücksichtigt werden, dass – unabhängig von einem etwaigen Verlust im Rahmen der Finanzerträge – kein Steuerverlust ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit getragen wurde. Die Steuerbehörde hat dem Standpunkt des Antragstellers zugestimmt.

 

Keine Pflicht  – zu welchen Bedingungen?


Gemäß Art. 11n Pkt. 1 KStG-PL gilt Folgendes: Die Pflicht zur Erstellung einer landesspezifischen Verrechnungspreisdokumentation (Local File) findet keine Anwendung auf kontrollierte Geschäfte, die ausschließlich zwischen verbundenen Unternehmen getätigt werden, die ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz oder Geschäftsleitung in Polen in dem Steuerjahr hatten, in dem jedes der Unternehmen gemeinsam nachfolgende Voraussetzungen erfüllt:

 

  1. es nimmt keine Befreiung von der Körperschaftsteuer aufgrund von Art. 6 KStG-PL in Anspruch (dies betrifft vor allem Rechtsträger der öffentlichen Hand, wie z.B. Fiskus, Sozialversicherungsanstalt, Selbstverwaltungeinheit usw.);
  2. es nimmt keine Steuerbefreiung aufgrund einer Genehmigung für die Ausübung der Gewerbetätigkeit in einer SWZ bzw. eines Förderbescheids in Anspruch (Art. 17 Abs. 1 Pkt. 34 und 34a KStG-PL);
  3. es hat keinen steuerlichen Verlust erwirtschaftet.

 

Definition eines Steuerverlustes


Die Definition eines Steuerverlustes ist dem Art. 7 Abs. 2 KStG-PL zu entnehmen: Übersteigen die Werbungskosten/Betriebsausgaben die Summe der Einnahmen, so stellt der Unterschied einen Verlust aus der Einnahmequelle dar. In dieser Vorschrift wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass der Verlust eine bestimmte Einnahmequelle und nicht den Überschuss der Kosten über die Einnahmen aus allgemeiner, ganzheitlicher Sicht betrifft. Dies bestätigt u.a. das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Breslau vom 9. Januar 2020, Az. I SA/Wr 861/19.


Erzielt also der Steuerpflichtige aus einer Einnahmequelle einen Ertrag und trägt er aus einer anderen einen Verlust, wobei das Geschäft im Rahmen derjenigen Einnahmequelle durchgeführt wird, in der der Ertrag ausgewiesen wurde, so heißt das nicht, dass die Frage der Befreiung von der Pflicht der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation aufgrund des Verlusts im Rahmen der anderen Einnahmequelle automatisch ausgeschlossen ist. Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Voraussetzung von allen Geschäftsparteien, die polnische Unternehmen sind, erfüllt werden muss und dass auch die übrigen Voraussetzungen aus Art. 11n Pkt. 1 KStG-PL kumulativ zu erfüllen sind.


Dementsprechend gilt: Sollte es sich erweisen, dass das jeweilige Geschäft auf der Grundlage von Art. 11n Pkt. 1 KStG-PL von der Dokumentierungspflicht freigestellt ist, so heißt das nicht, dass der Steuerpflichtige von sämtlichen Pflichten im Bereich der Verrechnungspreise befreit ist. Obwohl keine Pflicht besteht, ein Local File zu erstellen, so ist dieses Geschäft in der Information über Verrechnungspreise (TP-R) auszuweisen.
Die Pflicht zur Abgabe des Formulars TP-R war auch Gegenstand der Antwort des Finanzministers vom 10. April 2020 auf die zu diesem Thema gestellte Abgeordnetenfrage Nr. 507. Daraus ergibt sich Folgendes: Tätigt das Unternehmen Geschäfte, die in Art. 11n Pkt. 1 KStG-PL genannt sind, diese jedoch auf der Grundlage anderer Vorschriften von der Pflicht zur Erstellung der landesspezifischen Verrechnungspreisdokumentation (Local File) befreit sind (z.B. wenn die Geschäfte die gesetzlichen Schwellen nicht überschreiten), so entsteht keine Pflicht zur Abgabe des Formulars TP-R. Darüber hinaus sollte die Frage der Befreiung des Geschäfts gemäß Art. 11n Pkt. 1 KStG-PL erst dann in Betracht gezogen werden, wenn das kontrollierte Geschäft die gesetzlichen Schwellenwerte überschreitet.


Individuelle Analyse


Hat ein Steuerpflichtiger, der ein polnisches Unternehmen ist, Geschäfte mit inländischen verbundenen Unternehmen getätigt und überschreiten diese Geschäfte die entsprechenden gesetzlichen Schwellen, so kann er analysieren, ob derartige Geschäfte auf der Grundlage von Art. 11n Pkt. 1  KStG-PL von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen befreit sind. Eine der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen ist, dass keins der das kontrollierte Geschäft tätigenden inländischen Unternehmen einen Steuerverlust erlitten hat. In diesem Falle ist unter einem Steuerverlust der Verlust aus einer bestimmten Einnahmequelle zu verstehen, in deren Rahmen das jeweilige Geschäft durchgeführt wird – und nicht ein allgemeiner oder aus einer anderen Einnahmequelle entstandener Verlust aufseiten des Steuerpflichtigen.

Sind Sie an den Einzelheiten zum Thema Befreiung von der Dokumentationspflicht gem. Art. 11n KStG-PL oder an anderen Fragen im Bereich Verrechnungspreise interessiert, so stehen Ihnen unsere Spezialisten aus dem Team für Verrechnungspreise in den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau gerne zur Verfügung.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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