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Einwegkunststoffrichtlinie – weitere Änderungen ab dem 1. Juli 2024

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​​​​​​​​​​Kinga Raźniak

4. April 2024


Die Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie durch Polen bedeutet für die Unternehmer viele Änderungen. Einige von ihnen werden am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Was ist zu erwarten?

Wesen der Einwegkunststoffrichtlinie


Die Einwegkunststoffrichtlinie ist eine von der EU verabschiedete Richtlinie zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt [1]. Die meisten Prämissen der Richtlinie gelten in Polen bereits seit Januar 2021 über das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Pflichten der Unternehmer bei der Bewirtschaftung einiger Abfälle und über die Produktgebühr sowie einiger anderer Gesetze [3]. Einige der Bestimmungen werden jedoch erst am 1. Juli 2024 in Kraft treten. 

Änderungen für die Unternehmer


Mit dem o.g. Gesetz wird eine Reihe von Änderungen eingeführt, um die Umwelt zu schützen und die Verwendung von Einwegplastikprodukten zu verringern. 

Ab dem 1. Juli 2024 werden sich Vorschriften ändern, die Folgendes betreffen:

  1. die Verfügbarkeit von Alternativen;
  2. das Inverkehrbringen von Produkten in Einwegetränkeverpackungen.

Adressaten der Pflichten im Bereich der Verfügbarkeit von Alternativen


Unternehmer, die ein Einzelhandels-, Großhandelsgeschäft oder eine gastronomische Einrichtung betreiben, in denen Folgendes angeboten wird:

  • Einwegkunststoffartikel, die m Anhang Nr. 6 des Gesetzes aufgeführt sind und bei denen es sich um Verpackungen handelt,
  • Getränke oder Lebensmittel, die von diesem Unternehmer in diese Produkte verpackt werden.

Gegenstand der neuen Pflicht


Gewährleistung:

  • der Verfügbarkeit von Alternativen zu den im Anhang Nr. 6 aufgeführten Einwegkunststoffartikeln, bei denen es sich um Verpackungen handeln muss, die aus anderen Materialien als Kunststoff, einschließlich anderen als biologisch abbaubaren Kunststoffen, bestehen;
  • oder der Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Verpackungen.

Produkte, deren Verwendung reduziert werden muss


Im Anhang Nr. 6 sind die Einwegkunststoffartikel aufgeführt, deren Verwendung reduziert werden muss:

  1. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  2. Lebensmittelverpackungen:
  • darunter Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:​
   a. dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden;
   b. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden; und
   c. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
  • ​​einschließlich Lebensmittelverpackungen​​ für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt.

Risiken bei Nichtbefolgung der Pflicht


Ein Unternehmer, der nicht für die Verfügbarkeit der o.g. Alternativen sorgt, wird mit einer Geldbuße bestraft.

Die Geldbuße beträgt in diesem Fall zwischen 500 PLN und 20 TPLN.  Sie wird von dem zuständigen Woiwodschaftsinspektor für die Handelsinspektion verhängt.

Bei der Festlegung des Strafmaßes werden der Schädlichkeitsgrad des Verstoßes, die Art, der Umfang und die Dauer des Verstoßes sowie die bisherige Tätigkeit des Unternehmens berücksichtigt.

Adressaten der Pflicht im Bereich des Inverkehrbringens von Produkten in Einweg-Getränkebehältern.
Diejenigen, die Produkte in Einweg-Getränkebehältern in Verkehr bringen, bei denen es sich um Kunststoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern handelt.

Gegenstand der neuen Pflicht


Gewährleistung, dass die Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.

Risiken bei Nichteinhaltung der Pflicht?


Ein Unternehmer, der der obigen Pflicht nicht nachkommt, wird mit einer Geldbuße bestraft. 
Die Geldbuße beträgt in diesem Fall zwischen 10 TPLN und 500 TPLN. Sie wird von dem zuständigen Woiwodschaftsinspektor für Umweltschutz verhängt.

Sollten Sie zusätzliche Fragen haben oder Unterstützung im Bereich der umweltbezogenen Pflichten benötigen, so stehen wir  Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Rechtsgrundlage:
1. Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
2. Gesetz über die Pflichten der Unternehmer bei der Bewirtschaftung einiger Abfälle und über die Produktgebühr vom 11. Mai 2001.
3. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Pflichten der Unternehmer bei der Bewirtschaftung einiger Abfälle und über die Produktgebühr sowie einiger anderer Gesetze vom 14. April 2023.
4. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen sowie einiger anderer Gesetze vom 13. Juli 2023.

Kontakt

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Joanna Lech

Attorney at law (Polen), Attorney at law (Polen)

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