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Aufrechnung nach dem Umstrukturierungsgesetz

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Dawid Zwijacz

5. Dezember 2019

 

Die Ausübung einer Gewebetätigkeit hängt u.a. von der Liquidität ab. Sind gegenüber einem Unternehmer Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig, so blockieren sie oft die weitere Ausübung der Gewerbetätigkeit, z.B. durch Pfändung der Bankkonten, die der Unternehmer nutzt, um Vergütungen auszuzahlen oder Rechnungen für Waren zu begleichen. Sind die Bankkonten einmal eingefroren, so ist die weitere Ausübung der Gewerbetätigkeit außerordentlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich. Außerdem können manche Handlungen, die der Unternehmer vornimmt, während Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher andauern, strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen.


Um seiner Geschäftstätigkeit mit Blick auf die Verbesserung der eigenen Finanzlage legal nachgehen zu können und sich gleichzeitig von den Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher zu befreien, lohnt es sich für den Unternehmer, die Einführung eines Umstrukturierungsverfahrens in Erwägung zu ziehen.
Das polnische Umstrukturierungsgesetz führt bestimmte Grundsätze zu Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Rechtsträger ein, die die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen.

 

Begriff der Fälligkeit


Die erste Voraussetzung ist recht klar. Bei der zweiten kommen allerdings Zweifel auf, vor allem weil das polnische Zivilgesetzbuch den Begriff der Fälligkeit nicht definiert. Es wird jedoch angenommen, dass unter Fälligkeit ein Zustand zu verstehen ist, in dem der Gläubiger die rechtliche Möglichkeit hat, die Befriedigung der ihm zustehenden Forderung zu verlangen. Meistens ist dies der Fall, wenn im Vertrag oder auf der Rechnung eine Zahlungsfrist angegeben wurde. Wird die Zahlungsfrist versäumt, so wird die Forderung fällig und der Gläubiger kann die Zahlung bspw. vor Gericht geltend machen.
Im Falle der Aufrechnung einer Forderung nach dem Umstrukturierungsgesetz sind die kurzen Fristen zu beachten. Für die Abgabe einer Aufrechnungserklärung hat der Gläubiger nur 30 Tage nach Eröffnung des beschleunigten Vergleichsverfahrens Zeit, und wenn die Rechtsgrundlage der Aufrechnung später entstand – 30 Tage nach Entstehung der Grundlage für die Aufrechnung.

 

Aufrechnung nach dem Insolvenzgesetz


Die Aufrechnung von Forderungen ist zulässig, wenn beide Forderungen zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, auch dann, wenn eine der Forderungen noch nicht fällig war (gemäß Art. 93 des Insolvenzgesetzes).


Die Aufrechnung ist nicht zulässig, wenn der Gläubiger:

  • nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Schuldner des insolventen Rechtsträgers wurde,
  • die Forderung bei einem anderen Rechtsträger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Jahres vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwarb und wenn er im letztgenannten Fall wusste, dass Grundlagen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.


Ähnlich wie im Umstrukturierungsgesetz ist die Aufrechnung auch hier möglich, wenn grundsätzlich alle Voraussetzungen der zwingend geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 498–505) erfüllt sind. Allerdings ist zu beachten, dass das Insolvenzgesetz die Aufrechnung von zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fälligen Forderungen  ermöglicht.


Um im Laufe des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung wirksam vornehmen zu können, muss die eigene Forderung angemeldet werden. In dem Fall ist Aufrechnungserklärung zusammen mit der Forderungsanmeldung abzugeben.


Haben Sie Fragen zur Aufrechnung von Forderungen, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner aus den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau gerne zur Verfügung.

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Dawid Zwijacz

Attorney at law (Polen)

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