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Überwachung der Beförderung „sensibler“ Waren – neue Vorschriften

PrintMailRate-it

 

5. Juli 2018

 

Am 14. Juni 2018 traten neue Vorschriften über die Überwachung der Beförderung von sog. „sensiblen” Waren wie u.a. Kraftstoffe, Biodiesel, Schmieröle, Verdünnungsmittel, Lösungsmittel und Rohtabak (Dz.U. [poln. GBl.] Jahrgang 2018, Pos. 1039) in Kraft.


Die Änderungen erweitern den Kreis der Rechtsträger, die zur Anmeldung der Beförderung dieser Art von Waren in und über die Republik Polen im elektronischen Register und deren Ergänzung und Aktualisierung mittels des SENT-Systems verpflichtet sind. Die erlassenen Vorschriften haben zum Ziel, der Erschleichung der Vorsteuererstattungen entgegenzuwirken und den Zugang zu lebensrettenden Arzneimitteln für Personen, die im Inland behandelt werden, zu sichern.


Nachfolgend finden Sie die wichtigsten der eingeführten Änderungen. Gleichzeitig erinnern wir Sie an die Pflicht, die Beförderung sensibler Waren im SENT-System anzumelden.


Diese Pflicht kann jedem Unternehmen obliegen, das sensible Waren erwirbt und verkauft. Für die Nichterfüllung der Meldepflichten drohen hohe Strafen.


Neue Unternehmen, die überwacht werden


Mit der Novelle vom 10. Mai 2018 hat der Gesetzgeber den Kreis der vom SENT-System erfassten Unternehmen um Unternehmen erweitert, die Waren per Bahn befördern (die bisher ein leichtes Ziel der Erschleichung darstellten). Seit dem 18. April 2018 gilt die Pflicht für Unternehmen, die sich mit der Versendung, Entgegennahme und Beförderung von Produkten befassen, die mit den entsprechend KN- und PKWiU-Codes gekennzeichnet sind.

 

In Hinblick auf die Eigenart der Schienenbeförderung fällt diese unter modifizierte Verfahren zwecks deren Anpassung an dieses Transportmittel. Eines dieser Verfahren ist die fehlende Haftung des Maschinisten für die vom Absender der Waren begangenen Ordnungswidrigkeiten. Dem Maschinisten obliegen nicht dieselben Pflichten wie dem Führer eines Kraftfahrzeugs.

 

Verzicht auf die PKWiU-Klassifikation zugunsten der KN


Der Gesetzgeber hat in derselben Novelle die Anwendung der PKWiU-Klassifikation ausgeschlossen, was bedeutet, dass auf das System ausschließlich die Kombinierte Nomenklatur KN Anwendung finden wird. Dadurch können die verpflichteten Unternehmen Zweifel bzgl. der anzuwendenden Einstufung vermeiden. Das sind aber nicht alle Vereinfachungen für die Verpflichteten. Bei Beförderung von einem Absender an einen Empfänger mit einem Transportmittel kann eine Anmeldung für verschiedene Arten von Waren vorgenommen werden, sofern das Volumen/die Masse jeder davon nicht 500 Liter bzw. 500 kg überschreitet.


Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass aus dem SENT-System die Waren unter der Position 2905 und 3824 ausgeschlossen werden, denen nicht der Status der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zuerkannt wurde.


Neue Waren, die vom SENT-System erfasst sind


Als eine besondere Art der vom SENT-System erfassten Beförderung gilt der Transport einiger Arzneimittel, Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und der Medizinprodukte, deren detaillierte Liste der Verordnung des Gesundheitsministers zu entnehmen ist. Dies wird vor allem Spezialprodukte und moderne Erzeugnisse, insbesondere lebensrettende Erzeugnisse, betreffen. Das Pharmazeutische Hauptinspektorat (GIF) wird die Überwachung übernehmen und bei Unregelmäßigkeiten die Waren obligatorisch sicherstellen. Die sichergestellten Waren werden an eine pharmazeutische Großhandlung weitergeleitet, mit der GIF einen Vertrag über die Überwachung und Aufbewahrung solcher Waren geschlossen hat.


Neue Berechtigungen der Landesfinanzverwaltung


Der Landesfinanzverwaltung werden neue Berechtigungen in Bezug auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Beförderung zuerkannt. Sie wird den Beförderer – bei erhöhtem Risiko – über die Kontrolle der Waren an einem gesetzlich festgelegten Ort in Kenntnis setzen können. Werden die in der Aufforderung vorgesehen Pflichten nicht erfüllt, so kann auf denjenigen, der diesen Pflichten nicht nachkommt, eine Strafe von 20.000 bis 100.000 PLN auferlegt werden.


Neue Regelungen über Strafen


Die Grundlage für die Berechnung der Geldstrafen ist gemäß den neuen Vorschriften der Bruttowert, und nicht wie bisher der Nettowert der Waren. Dies ist nicht die einzige Änderung im Strafenkatalog. Mit der Sanktion von 10.000 PLN wird die Nichtlieferung der gemeldeten Waren an den Bestimmungsort bzw. die Beendigung der Beförderung durch den Beförderer auf dem Gebiet der Republik Polen bestraft.


Der Gesetzgeber hat zwei Änderungen zur Milderung der Strafe eingeführt. Bei Beförderung von Waren vom Steuerlager – wenn die Verbrauchsteuer und die Umsatzsteuer von dem Absender bezahlt werden, und die offengelegten Unregelmäßigkeiten auf einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen sind und andere Angaben betreffen als diejenigen über die Ware – kann über den Absender, Empfänger oder Beförderer eine Strafe i.H.v. 2.000 PLN, und nicht wie bisher sogar 10.000 PLN verhängt werden. 


Werden während eines Steuerverfahrens, einer steuerlichen Außenprüfung oder einer finanz- und zollrechtlichen Außenprüfung Verletzungen der Pflichten, die in den Vorschriften über das System für die Nachverfolgung der Beförderung von Waren im Straßenverkehr vorgesehen sind, festgestellt, wobei gleichzeitig die Einkünfte aus Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer nicht geschmälert werden, so wird keine Geldstrafe verhängt. Dies betrifft aber nicht den Fall, wenn die Unregelmäßigkeiten während einer Verkehrskontrolle offengelegt wurden. Bis zum 31. Juli 2018 werden bei Verletzung von Pflichten während der Schienenbeförderung keine Strafen verhängt, was den Beförderern und anderen Marktteilnehmern Zeit geben soll, sich an die neuen Vorschriften anzupassen.


Wen betreffen die Änderungen?


Die eingeführten Änderungen betreffen ausschließlich die Steuerpflichtigen, die bisher vom SENT-System umfasst waren, oder Unternehmen, die Waren, die gegenwärtig unter das SENT-System fallen, per Bahn befördern oder Arzneimittel, Heilmittel und Lebensmittel besonderer Bestimmung herstellen, versenden oder vertreiben.


In Bezug auf die Erweiterung der Pflichten hinsichtlich der Anmeldung im SENT-System empfehlen wir Ihnen eine Analyse durchzuführen, ob die diesbezüglichen Pflichten Ihr Unternehmen betreffen. Sollten Sie Fragen oder Zweifel hinsichtlich der Anforderungen haben, welche durch diese Novelle für Unternehmen eingeführt werden, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner gerne zur Verfügung.

Kontakt

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Tadeusz Piekłowski

Zollagent (Polen)

Senior Associate

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