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Vereinbarte Untersuchungshandlungen – auf den Mandanten zugeschnittene Wirtschaftsprüferleistung

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Die von Wirtschaftsprüfern erbrachten Dienstleistungen werden am häufigsten mit der Prüfung oder dem Review von Jahresabschlüssen in Verbindung gebracht. Der Umfang der Dienstleistungen ist jedoch nicht nur auf diese zwei Handlungen beschränkt. Die wirtschaftliche Realität ändert sich dynamisch und ist durch Ausrichtung auf die Optimierung und Straffung von Prozessen in Unternehmen sowie die Steigerung der Effizienz der Handlungen der Marktteilnehmer gekennzeichnet. Unter diesen Umständen werden andere von Wirtschaftsprüfern erbrachte Dienstleistungen, einschließlich vereinbarter Untersuchungshandlungen, immer beliebter.


Diese Dienstleistung wurde im Internationalen Standard zu prüfungsnahen Leistungen Nr. 4400 ausführlicher als „Vereinbarte Untersuchungshandlungen bezüglich Finanzinformationen“ beschrieben. Somit ist sie hinsichtlich der Anforderungen an den Wirtschaftsprüfer – insbesondere in Bezug auf ihre Abstimmung und die Übergabe der Ergebnisse der Arbeit des Wirtschaftsprüfers – formalisiert.


Vereinbarte Untersuchungshandlungen – Zweck


Zweck der Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen ist es, dass der Wirtschaftsprüfer die mit dem Unternehmen und relevanten Dritten vereinbarten Untersuchungshandlungen durchführt und über die getroffenen Feststellungen informiert. Es ist äußerst wichtig, den Zweck der Dienstleistung und ihren Umfang genau abzustimmen, so dass beide Parteien die gleiche Auffassung vom Dienstleistungsumfang haben.


Vor dem Auftrag


Der Einsatz des Auftraggebers und des Wirtschaftsprüfers in der ersten Etappe ist hier viel größer als bei einer standardmäßigen Jahresabschlussprüfung. Vereinbarte Untersuchungshandlungen sind nämlich immer maßgeschneidert und werden wegen konkreter Bedürfnisse des Auftraggebers umgesetzt; somit sind sie nicht vollständig wiederholbar. Aufgrund der Art der Dienstleistung ist die Festlegung des Auftragsumfangs eine äußerst wichtige Etappe. Die Vereinbarungen zum Leistungsumfang müssen insbesondere Folgendes enthalten:

  • Art der Dienstleistung, unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den durchgeführten Untersuchungshandlungen weder um eine Prüfung noch um einen Review handelt, und der Wirtschaftsprüfer daher keine Zusicherung erteilt;
  • Zweck der Dienstleistung;
  • Angabe der Finanzinformationen, auf die die vereinbarten Untersuchungshandlungen Anwendung finden;
  • Art und Umfang der anzuwendenden detaillierten Untersuchungshandlungen sowie Durchführungszeitraum;
  • erwartete Form des Berichts mit den getroffenen Feststellungen;
  • Zugangsbeschränkungen zu dem Bericht, der die getroffenen Feststellungen enthält.


Die vereinbarten Untersuchungshandlungen bedürfen weder eines Vertrages noch formeller Beschlüsse. Gemäß dem Standard ist lediglich ein Letter of Intent (Muster wurde dem Standard beigefügt) zu verschicken. Der Letter of Intent enthält Bedingungen für die Dienstleistungserbringung und ist für beide Parteien von großer Bedeutung. Der Letter of Intent bestätigt die Tatsache, dass der Wirtschaftsprüfer sich verpflichtet, die Leistung zu erbringen, und vermeidet Missverständnisse in Bezug auf den Zweck und den Umfang des Auftrags, den Umfang der Haftung des Wirtschaftsprüfers und die Form des zu erstellenden Berichts.


Was vereinbart in diesem Zusammenhang bedeutet


Ein Beispiel für einen Auftrag über vereinbarte Untersuchungshandlungen besteht darin, ausgewählte Verfahren im Rahmen der Prozesse bei der Gesellschaft, insbesondere der Kontrollverfahren, daraufhin zu überprüfen, ob sie vollständig wirksam sind und sämtliche potentielle, vom Wirtschaftsprüfer festgestellten Risiken abdecken. Dank dem selektiven Blick ist es möglich, sich vollständig auf bestimmte Handlungen und nicht auf das Verfahren im Ganzen zu konzentrieren.


Ein weiteres Beispiel für die Inanspruchnahme vereinbarter Untersuchungshandlungen ist die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers mit der Prüfung der Umsätze mit Dritten aufgrund der Verträge zwischen Gesellschaften. Dies ist ein häufig genutztes Instrument, insbesondere zum Zeitpunkt der Ermittlung der Abrechnungen zwischen den Unternehmen, falls die Parteien nicht zu gemeinsamen Schlussfolgerungen kommen und Diskrepanzen entstehen. Ein Wirtschaftsprüfer als unabhängige Person leitet seine Feststellungen aufgrund der Prüfung der Dokumente an die Parteien weiter.


Der Wirtschaftsprüfer hilft auch bei der Beantwortung von Fragen, die sich aus der Einführung eines neuen Finanzbuchhaltungssystems in Unternehmen ergeben. Die wichtigsten sind u.a., ob das System dem Rechnungslegungsgesetz entspricht, den Bedürfnissen des Nutzers angepasst ist, ob Berichte und automatische Vorgänge ordnungsgemäß funktionieren, ob es ordnungsgemäß gesichert wurde. Der Wirtschaftsprüfer hilft auch bei der Beantwortung der obigen Fragen.


Derzeit beliebt ist die Beauftragung von Untersuchungshandlungen, die vor dem Kauf von Anteilen an Unternehmen durchgeführt werden, d.h. Due-Diligence-Prüfungen. Solche Aufträge bestehen darin, dass ein für den Käufer interessantes Unternehmen einer gründlichen und detaillierten Analyse hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage unterzogen wird. Ziel der Prüfung ist es, alle erkennbaren Risiken offenzulegen (auch in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht in dem Bereich, der nicht durch die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer abgedeckt ist).


Der Bericht über die Durchführung der vereinbarten Untersuchungshandlungen richtet sich an einen engen Nutzerkreis, meistens an den Auftraggeber. Es kann vorkommen, dass es mehrere Parteien des Prozesses gibt (s. zweites Beispiel); diese müssen bereits bei der Abstimmung des Auftragsumfangs festgelegt werden.


Umfang der angewandten Untersuchungshandlungen


Der Wirtschaftsprüfer wendet im Rahmen seiner Handlungen Untersuchungshandlungen an, die auf die Erwartungen des Auftragnehmers zugeschnitten sind. Die wichtigsten Handlungen umfassen:

  • Anfragen an ausgewählte Personen mit Wissen im geprüften Bereich;
  • Analyse der vorgelegten Berichte, Aufstellungen und Dokumente;
  • Überprüfung der erhaltenen Informationen durch Kontrollberechnungen, Vergleiche und Anwendung alternativer Validierungsmethoden;
  • Beobachtung von Prozessen bzw. Handlungen;
  • Inspektion;
  • Verfahren zur Einholung von Bestätigungen, Erklärungen.


Bericht über die erbrachte Dienstleistung


Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht dargestellt, der die getroffenen Feststellungen enthält, die sich aus der Durchführung der vereinbarten Untersuchungshandlungen ergeben. Er enthält jedoch keine Zusicherung, und die darin beschriebenen Feststellungen sollen die Grundlage für unabhängige Schlussfolgerungen der Nutzer des Berichts sein. Der Bericht nimmt Bezug auf konkrete Positionen des Berichts bzw. konkrete Handlungen und enthält ausschließlich diesbezügliche Informationen.

  
Der Bericht hat den Zweck und die vereinbarten Untersuchungshandlungen eingehend zu beschreiben. Aus Sicht des Empfängers sind die wichtigsten Elemente des Berichts:

  • Zusammenstellung der konkreten finanziellen und nicht finanziellen Informationen, auf die die vereinbarten Untersuchungshandlungen Anwendung fanden;
  • Bestimmung des Ziels der Umsetzung dieser Untersuchungshandlungen sowie eine detaillierte Aufstellung der vorgenommenen Handlungen und geprüften Dokumente;
  • Bezugnahme auf jede angewandte Untersuchungshandlung zwecks Darstellung eigener Bemerkungen;
  • Beschreibung der festgestellten Fehler und Abweichungen sowie der wichtigsten Risiken, die sich aus den durchgeführten Untersuchungshandlungen ergeben.


Das Muster eines Berichts über einen solchen Auftrag wurde dem Internationalen Standard zu prüfungsnahen Leistungen Nr. 4400 als Anlage beigefügt. 


Vorteile vereinbarter Untersuchungshandlungen


Bei vereinbarten Untersuchungshandlungen handelt es sich um eine Dienstleistung, die es ermöglicht, sich auf die vom Auftraggeber gestellte und für ihn interessante Frage zu konzentrieren. Sie betreffen lediglich diejenigen Bereiche, die er unter Inanspruchnahme des Wissens und der Erfahrung eines Wirtschaftsprüfers prüfen will. Daher sind sie von Anfang bis Ende auf die spezifischen Bedürfnisse eines jeden Mandanten zugeschnitten und erfüllen dessen Erwartungen.

 


Sind Sie an diesem Thema interessiert, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Wirtschaftsprüfer und Berater in unseren Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau stehen Ihnen zur Verfügung und beantworten gerne Ihre Fragen zur Wirtschaftsprüfung. 

Kontakt

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Magdalena Ludwiczak

Auditor (Polen)

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