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Änderung des polnischen Rechnungslegungsgesetzes im Jahre 2016

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Das Jahr 2016 bringt wesentliche Änderungen in Bezug auf die Novellierung des Rechnungslegungsgesetzes. Grundsätzlich werden sie bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr gelten, das am 1. Januar 2016 beginnt. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit vorgesehen, die ausgewählten Änderungen in den für das Jahr 2015 erstellten Jahresabschlüssen anzuwenden.


Kleinunternehmen


Eine der wichtigsten Modifikationen ist die Einführung einer neuen Kategorie von Unternehmen, d.h. Kleinunternehmen. Die Einstufung wird – ähnlich wie bei der bereits 2014 eingeführten Definition „Mikrounternehmen“ – aufgrund des Umfangs der ausgeübten Gewerbetätigkeit durchgeführt.

Unter Kleinunternehmen sind gemäß dem Gesetz folgende Unternehmen zu verstehen: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie die von ihnen gegründeten Personengesellschaften, natürliche Personen, BGB-Gesellschaften, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, offene Handelsgesellschaften, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, Partnerschaftsgesellschaften, andere juristische Personen und Niederlassungen ausländischer Unternehmer, die in dem Geschäftsjahr, für das sie ihren Jahresabschluss erstellen, und in dem diesem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahr, mindestens zwei der folgenden drei Größen nicht überschritten haben:

• Bilanzsumme: 17 Mio. PLN;
• Erträge aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen: 34 Mio. PLN;
• Durchschnittlicher Beschäftigungsstand im Geschäftsjahr: 50 Personen.
Das Muster des Jahresabschlusses für die Kleinunternehmen wurde in der neuen Anlage Nr.5 zum Rechnungslegungsgesetz („RLG-PL“) dargestellt. Der Jahresabschluss des Kleinunternehmens in vereinfachter Form besteht aus Folgendem:
  • Einleitung zum Jahresabschluss in gekürzter Form,
  • vereinfachte Bilanz mit ausgewählten Positionen,
  • vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung mit ausgewählten Positionen,
  • Anhang mit beschränkter Zahl der Offenlegungen.
Der Gesetzgeber hat somit die Kleinunternehmen von der Pflicht zur Erstellung der Kapitalflussrechnung und des Eigenkapitalpiegels befreit. Mehr noch: Die Kleinunternehmen, die gemäß Art. 49 RLG-PL zur Erstellung des Lageberichts verpflichtet sind, dürfen hierauf verzichten, wenn im Anhang  Angaben zum Erwerb eigener Anteile bzw. Aktien enthalten sind.


Entscheidung über den vereinfachten Jahresabschluss


Zu betonen ist Folgendes: Die Voraussetzung zur Anwendung der vorgesehenen Vereinfachungen besteht nicht nur darin, dass die o.g. Schwellenbedingungen erfüllt werden, sondern auch darin, dass das feststellende Organ (z.B. die Gesellschafterversammlung einer GmbH) eine Entscheidung über die Erstellung des vereinfachten Jahresabschlusses treffen wird. Die Entscheidung muss in Form eines Beschlusses gefasst werden und bestimmen, auf welche Bestandteile des Jahresabschlusses die gesetzlich vorgesehenen Vereinfachungen Anwendung finden. Das Gesetz setzt keine Frist für die Fassung dieses Beschlusses. Es wird angenommen, dass sie vor der Erstellung des Jahresabschlusses zu fassen ist. Im Falle der für das Jahr 2016 erstellten Jahresabschlüsse muss der Beschluss vor dem 31. März 2017 gefasst werden. Die Abgabe eines vereinfachten Jahresabschlusses beim Registergericht ohne den erforderlichen Beschluss des feststellenden Organs kann dazu führen, dass zur Abgabe des Jahresabschlusses in vollständiger Form aufgefordert wird.

Das Hauptziel des Gesetzgebers war es, die kleineren Unternehmen von den übermäßigen Verwaltungskosten i.Z.m. der Erstellung eines Jahresabschlusses in vollständiger Form zu entlasten.


Leasing und latente Steuer


Eine weitere positive Änderung i.Z.m. der Novellierung des Rechnungslegungsgesetzes ist die Erweiterung des Katalogs der Unternehmen, die bei der Zuordnung der Leasingverträge und bei der Erfassung der latenten Steuer in den Handelsbüchern Vereinfachungen anwenden können. Zur Erinnerung: Die bisherigen Regelungen sahen die Möglichkeit vor, die Leasingverträge nach Steuervorschriften zuzuordnen, und befreiten von der Pflicht zur Ermittlung der latenten Steuer einer Gesellschaft, die nicht der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses unterliegt. Beginnend mit den Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 (mit Möglichkeit der Anwendung im Jahre 2015) können die obigen Berechtigungen von Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die in dem vergangenen Geschäftsjahr – mindestens zwei der folgenden drei Größen nicht überschritten haben:
  • 17 Mio. PLN – bei der Summe der Aktiva der Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres;
  • 34 Mio. PLN – bei den Erträgen aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das Geschäftsjahr;
  • 50 Personen – wenn es um die Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) im Jahresdurchschnitt geht.

Aufgehoben wurde also das Kriterium der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses. Da die neuen Schwellen höher sind als die vorher angewandten, wurde der Kreis der Gesellschaften, welche die obigen Vereinfachungen anwenden können, erweitert.


Wesentlichkeitsprinzip


Es wurde ein neuer Rechnungslegungsgrundsatz – Wesentlichkeitsprinzip definiert. Somit wurde die Definition „Wesentliche Information“ eingeführt, die im Jahresabschluss ordnungsgemäß zu erfassen ist. Gemäß Art. 4 des Gesetzes kann das Auslassen oder die Verzerrung wesentlicher Informationen den Leser des Jahresabschlusses irreführen und im Endeffekt irrige Wirtschaftsentscheidungen nach sich bringen.

Die Frage, wie die Wesentlichkeitsgrenze betragsmäßig zu bestimmen ist, bleibt offen. Hierbei können die Nationalen und Internationalen Prüfungsstandards behilflich sein, lt. denen die Wesentlichkeit als ein prozentualer Wert der ausgewählten Basisgröße (des Musters) festgelegt wird. Die am häufigsten angewandten Muster sind Aktiva gesamt, Erträge aus dem Kerngeschäft und Gewinn vor Steuern. Nach Festlegung des Musters ist ein prozentualer Anteil der Basisgröße anzunehmen, der die Wesentlichkeitsgrenze bestimmt, z.B. in Bezug auf die Erträge kann es eine Bandbreite von 0,5-2% des Wertes für das jeweilige Geschäftsjahr sein. Der Gesetzgeber hat keine strengen Regeln zur Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze bestimmt, und gewährt hier einen großen Gestaltungsspielraum. Zu betonen ist, dass die Methode, die zur Berechnung des Niveaus wesentlicher Information angewandt wird, in der Rechnungslegungspolitik der Gesellschaft geregelt werden muss. Nach Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze ist es möglich, ausgewählte Geschäftsvorfälle in den Handelsbüchern in vereinfachter Form zu erfassen.

Die Praxis hat gezeigt, dass die Gesellschaften die Vereinfachungen sehr oft anwenden, z.B. gegenüber der Position „Rechnungsabgrenzungsposten“, wo sie nur die wesentlichen Positionen erfassen, da die einmalige Erfassung unter den Aufwendungen das Ergebnis im Berichtszeitraum verzerren würde.


Lagebericht


Es wurde der Katalog der Rechtsträger erweitert, die zur Erstellung des Lageberichtes verpflichtet sind. In den Kreis wurden jetzt einbezogen: offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen alle persönlich haftenden Gesellschafter Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften aus anderen Staaten mit diesen Gesellschaften ähnlicher Rechtsform sind. Da die Ausübung der Tätigkeit in Form einer GmbH & Co.KG (sp. z o.o. sp. k.) immer beliebter geworden ist, bei der die Komplementärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, der Kommanditist hingegen der Gesellschafter der GmbH oder eine andere natürliche Person, ist diese Änderung für einen immer größeren Kreis von Unternehmen mit dieser Rechtsform wesentlich.


Entwicklungskosten und Geschäfts- oder Firmenwert


Mit der Novellierung des Rechnungslegungsgesetzes wurden neue Grundsätze zur Abrechnung der Entwicklungskosten sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts eingeführt. Der Abschreibungszeitraum der Entwicklungskosten muss dem Zeitraum entsprechen, in welchem die getragenen Aufwendungen wirtschaftlich genutzt werden. Die angenommene Lösung scheint insbesondere für die Gesellschaften begründet zu sein, die wesentliche Aufwendungen für Entwicklungsarbeiten tragen und die gemäß den bisher angewandten Lösungen diese innerhalb von 5 Jahren als Aufwand erfassen mussten, ohne hierbei ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit zu berücksichtigen. Nur in begründeten Fällen, wenn die Gesellschaft die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Ergebnisse der Entwicklungsarbeiten nicht schätzen kann, sind sie innerhalb von maximal 5 Jahren als Aufwand zu buchen.

Ein ähnlicher Grundsatz gilt bei Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert. Zurzeit muss der Abschreibungszeitraum der wirtschaftlichen Nutzungsdauer entsprechen, oder darf - wenn diese nicht geschätzt werden kann - 5 Jahre nicht überschreiten. Nicht geändert haben sich jedoch die Vorschriften über die lineare Abschreibung und die Erfassung der hierfür getragenen Aufwendungen unter der sonstigen betrieblichen Tätigkeit.


Haftung für die Erstellung von Jahresabschlüssen


Die Novellierung erweitert den Kreis der Personen, die für die Richtigkeit der Abschlüsse haften. Nach den Änderungen gilt: Für die richtige und zuverlässige Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts haften sowohl der Geschäftsleiter als auch die Mitglieder des Aufsichtsrates bzw. eines anderen Aufsichtsorgans des Unternehmens (falls sie berufen werden). Zur Erinnerung: Vorher oblag die Haftung ausschließlich dem Geschäftsleiter. Beide Organe haften gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, den sie durch ihr Handeln oder Unterlassen verursacht haben, was aus rechtlicher Sicht als Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten zu betrachten ist.


Änderungen in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung


Die Änderung, die mit der Novellierung des Gesetzes in Kraft getreten ist, ist die neue Darstellungsweise der eigenen Anteile (Aktien) und der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital. Vorher wurden diese Positionen unter den Passiva als „Eigenkapital” dargestellt und nahmen negative Werte an. Jetzt wurden auf der Aktivseite die Punkte C und D für die Anlagen Nr. 1, 4 und 5, für die Anlagen 2 und 3 hingegen die Position XVII und XVIII sowie G und H hinzugefügt.

Aus der Gewinn- und Verlustrechnung wurde die Position der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen gelöscht, diese wurde lediglich für drei Gruppen der Einheiten aufrechterhalten: Banken, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und genossenschaftliche Spar- und Kreditkassen. Außer den o.g. Einheiten müssen die Vorfälle i.Z.m. den unvorhersehbaren Ereignissen unter der Position „Sonstige Erträge“ und „Betriebliche Erträge und Aufwendungen“ erfasst werden.


Umrechnung der Einnahmen i.H.v. 1,2 Mio. Euro in polnische Währung


Gemäß den geltenden Vorschriften wird der Betrag der Einnahmen von 1,2 Mio. Euro - nach dessen Überschreitung die Einheiten verpflichtet sind, ab dem neuen Jahr Handelsbücher zu führen - nach dem Mittelkurs der Polnischen Nationalbank vom ersten Werktag im Oktober des vorausgehenden Jahres umgerechnet. Diese Frist wurde vom 30. September verschoben und wird zum ersten Mal zur Umrechnung der in Fremdwährung ausgedrückten Einnahmen für das Jahr 2015 angewandt.

Diese Frage wurde also in Bezug auf die Vorschriften des Umsatzsteuer- und Einkommensteuer-/Körperschaftsteuergesetzes vereinheitlicht.


Konzernabschluss


Weitere Änderungen betreffen die Konzernabschlüsse. Zur Erstellung des Konzernabschlusses sind die Unternehmen verpflichtet, die mindestens zwei der folgenden drei Größen nicht überschritten haben:

• 38 400 000 PLN – bei der Summe der Aktiva der Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres;
• 76 800000 PLN – bei den Erträgen aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das Geschäftsjahr;
• 250 Personen – wenn es um die Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) im Jahresdurchschnitt geht.

Die Pflicht zur Erstellung von Konzernabschlüssen betrifft auch diejenigen Unternehmen, welche Konsolidierungsausschlüsse vorgenommen haben. Es geht um Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Größen überschritten haben:

• 32 Mio. PLN – bei der Summe der Aktiva der Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres;
• 64 Mio. PLN – bei den Erträgen aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das Geschäftsjahr;
• 250 Personen – wenn es um die Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) im Jahresdurchschnitt geht.

Das novellierte Gesetz hat auch einige wesentliche Neuerungen und Modifikationen der Definitionen eingeführt. Es wurde ein neuer Begriff: „Beteiligung am Kapital“ eingeführt, d.h. ein beliebiger Anteil am Kapital einer anderen Einheit, der eine feste Verbindung darstellt. Die feste Verbindung erfolgt immer bei Erwerb, Einkauf oder anderweitiger Erlangung eines Anteils am Kapital eines assoziierten Unternehmens - es sei denn, die Veräußerung des Anteils in kurzer Zeit nach seinem Erwerb, seinem Kauf oder seiner anderweitigen Erlangung ist höchstwahrscheinlich - durch Vertragsabschluss oder andere aktive Maßnahmen bezüglich der Veräußerung. Der Besitz von mindestens einer Aktie und die Absicht, diese beizubehalten, führt also dazu, dass wir es mit der Beteiligung am Kapital zu tun haben.

Der Begriff „maßgeblicher Investor“ wurde auch geändert. Maßgeblicher Investor ist nunmehr eine Handelsgesellschaft oder ein Staatsunternehmen, die/das am Kapital einer anderen Einheit beteiligt ist und auf diese Einheit maßgeblichen Einfluss ausübt. Sogar ein einzelner Anteil weist darauf hin, dass die Einheit als ein maßgeblicher Investor zu behandeln ist.


Bericht über Zahlungen an Behörden der öffentlichen Verwaltung


Eine bedeutende Änderung seit 2016 ist die Einführung eines neuen Berichtes über Zahlungen an Behörden der öffentlichen Verwaltung. Zur Erstellung dieses Berichtes sind sowohl die Einheiten, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind, als auch diejenigen verpflichtet, die Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, und zwar unter Wahrung bestimmter Einschränkungen i.Z.m. bestimmten Beschäftigungsschwellen und der Bilanz sowie der Rechtsform des Unternehmens. Gemäß Art. 63f Abs. 1 Pkt. 1 und 2 des Gesetzes erstellen den Bericht über Zahlungen an Behörden der öffentlichen Verwaltung die oben genannten Unternehmen, falls:
  • sie ein auf dem Finanzmarkt agierendes Unternehmen sind, das als Kapitalgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder offene Handelsgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft tätig ist, bei der alle persönlich haftenden Gesellschafter Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften aus anderen Staaten mit diesen Gesellschaften ähnlicher Rechtsform sind,
  • oder die in Art. 63f Abs. 1. Pkt. 2 genannten Unternehmen – vorausgesetzt, dass bei ihnen in dem Geschäftsjahr, für das sie den Jahresabschluss erstellen, und im Vorjahr mindestens zwei der folgenden drei Größen überschritten werden:

  • a) 85 Mio. PLN – bei der Summe der Aktiva der Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres;
    b) 170 Mio. PLN – bei den Erträgen aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das Geschäftsjahr;
    c) 250 Personen – wenn es um die Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) im Jahresdurchschnitt geht;

- und wenn die einzelne Zahlung oder die Summe der verbundenen Zahlungen dieser Einheit mindestens den Gegenwert von 424 700 PLN im Geschäftsjahr darstellte.
Der Umfang der offengelegten Informationen im Bericht über Zahlungen an Behörden der öffentlichen Verwaltung wurde in Art. 63f Abs. 2 festgelegt.


Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses in Polen


Es wurde der Katalog der Unternehmen erweitert, deren Jahresabschlüsse prüfungspflichtig sind. Hierzu gehören: Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. Der Bestätigungsvermerk selbst (Art. 65 Abs. 2 und 3) muss um Informationen darüber erweitert werden, ob im Lagebericht wesentliche Verzerrungen festgestellt wurden. Die Schwellenwerte zur Festlegung der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses für sonstige Unternehmen bleiben unverändert.


Zusammenfassung Änderung des polnischen Rechnungslegungsgesetzes im Jahre 2016


Die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016 werden aufgrund der Vorschriften des novellierten Rechnungslegungsgesetzes erstellt. Dies ist mit der Einführung der Änderungen sowohl in der laufenden Buchführung und der Erstellung von Jahresabschlüssen als auch in der Rechnungslegungspolitik verbunden. Gemäß den novellierten Vorschriften des Gesetzes ist es empfehlenswert, die Wesentlichkeitsgrenze für den Jahresabschluss zu prüfen. Für die Implementierung neuer Lösungen für Ihr Buchhaltungssystem stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung.

Sind Sie an diesem Thema interessiert, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Wirtschaftsprüfer und Berater in Büros von Rödl & Partner in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posenund Warschau stehen Ihnen zur Verfügung und beantworten gerne Ihre Fragen zur Wirtschaftsprüfung in Polen.

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Magdalena Ludwiczak

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