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Neue Grundsätze für die länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Reporting)

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aktualisiert: 12. März 2018

 

Am 20. März 2017 hat der Präsident der Republik Polen das Gesetz über den Austausch von Steuerinformationen mit anderen Staaten unterzeichnet. Ziel des Gesetzes ist es, die Aspekte, welche mit dem Austausch von Informationen zusammenhängen, in einem Rechtsakt zu regeln, der u.a. Regelungen einführen soll, welche es ermöglichen, mit anderen Staaten aufgrund des Verfahrens Common Reporting Standard (CRS) Informationen über die Besteuerung automatisch auszutauschen.


Das Gesetz führt u.a. die Pflicht zur Übermittlung von Informationen über die Gesellschaften, die zu einer Unternehmensgruppe gehören (kurz: „Information über die Unternehmensgruppe“) ein. Diese Pflicht obliegt jedem Konzern im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes, für welchen der Konzernabschluss erstellt wird, und der sich wie folgt zusammensetzt:


  • mindestens zwei Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in verschiedenen Staaten oder Gebieten, oder
  • ein Unternehmen, das seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Staat oder Gebiet hat, aber seine Tätigkeit über eine ausländische Betriebsstätte in einem anderen Staat oder Gebiet ausübt,
    wenn die Konzern-Umsatzerlöse dieses Konzerns im Vorjahr den Wert von 750 Mio. Euro überschritten haben.


​​​Die neuen Vorschriften ändern den Umfang der Berichterstattungspflicht, die in den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften vorgesehen ist (d.h. gemäß Art. 27 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes) - bisher war diese Pflicht lediglich auf einen kleinen Kreis der größten Konzerne mit Mutterunternehmen in Polen begrenzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die o.g. Vorschrift aufgehoben.


Pflicht zur Abgabe von Informationen über die Unternehmensgruppe und Mitteilungen


Eine beachtenswerte grundlegende Änderung betrifft die Erweiterung des Katalogs von Unternehmen, die zur Vorlage der Information verpflichtet sind. Gemäß der neuen Regelung obliegt die Pflicht zur Übermittlung der Information über die Unternehmensgruppe grundsätzlich dem Mutterunternehmen mit  Sitz/Geschäftsleitung in der Republik Polen, und in bestimmten Fällen dem Unternehmen, welches zur Unternehmensgruppe gehört, aber kein Mutterunternehmen ist, das seinen Sitz/seine Geschäftsleitung in der Republik Polen hat, evtl. ihre Tätigkeit über eine ausländische Betriebsstätte in der Republik Polen ausübt. Z.B.: das o. g. Unternehmen kann verpflichtet werden, die Information über die Unternehmensgruppe zu übermitteln, wenn das Mutterunternehmen nicht verpflichtet ist, diese Information für das betreffende Geschäftsjahr in demjenigen Staat oder Gebiet, in dem es seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, zu übermitteln (sofern die Umstände, welche von dieser Pflicht befreien, nicht eintreten). Ferner ist das inländische Unternehmen verpflichtet, den Leiter der Landesfinanzverwaltung über seinen Status zu informieren sowie ein Unternehmen aus der Unternehmensgruppe zu nennen, das die Information über die Unternehmensgruppe zu übermitteln hat, mit der Angabe desjenigen Staates oder Gebietes, in dem diese Information übermittelt wird.


Inhalt der Information


Die Information über die Unternehmensgruppe sollte folgende Angaben zu enthalten: Identifikationsangaben der Unternehmen, welche zur Unternehmensgruppe gehören, sowie Informationen über die Höhe der erzielten Umsätze, des erwirtschafteten Gewinns (Verlustes) vor Besteuerung, der gezahlten Einkommen- oder Körperschaftsteuer, der geschuldeten Einkommen- und Körperschaftsteuer, des gezeichneten Kapitals und des Gewinnvortrags, über die Anzahl der Arbeitnehmer, langfristige und kurzfristige Vermögenswerte, die keine Geldmittel und deren Äquivalente darstellen, die Art der Tätigkeit der Unternehmen, die zur Unternehmensgruppe gehören - unter Aufteilung in Staaten oder Gebiete - sowie zusätzliche Informationen und Erläuterungen zu den Angaben in der Information über die Unternehmensgruppe.


Frist zur Übermittlung der Information über die Unternehmensgruppe und Mitteilungen


Die Informationen über die Unternehmensgruppe sind innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Berichtsjahres an den Leiter der Landesfinanzverwaltung zu übermitteln. Das erste Jahr, für welches das inländische Unternehmen, das ein Mutterunternehmen ist, verpflichtet sein konnte, Informationen über die Unternehmensgruppe vorzulegen, war das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begann. Obliegt diese Pflicht einem inländischen Unternehmen, das kein Mutterunternehmen ist, so handelt es sich hier um das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2016 begann.


Die Mitteilung über das Unternehmen aus der Unternehmensgruppe, welches die Information vorlegt, ist spätestens am letzten Tag des Berichtsjahres der Unternehmensgruppe abzugeben.


Was die Ermittlung des Schwellenwertes von 750 Mio. EUR angeht, so wecken die gesetzlichen Vorschriften gewisse Zweifel. Es scheint, dass für die Zwecke der Mitteilung die Steuerpflichtigen sich auf das dem betreffenden Steuerjahr vorausgehende Jahr beziehen sollen. Hinsichtlich der Erstellung des CBC-Reports wird in den gesetzlichen Übergangsvorschriften auf Schwellenwerte Bezug genommen, die für den betreffenden Berichtszeitraum überschritten wurden. Im Gesetz wurde präzisiert, dass zur Erstellung des CBC-Reports für das Jahr, das nach dem 31. Dezember 2016 beginnt, die Überschreitung des Schwellenwertes in diesem Berichtszeitraum maßgebend ist.


Strafen für die Nichterfüllung der Pflicht zur Übermittlung der Information über die Gruppe und der Mitteilungen


Wird die o.g. Pflicht nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen, welche im Gesetz genannt wurden, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000.000 PLN rechnen.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Unsere Steuerberater in den Büros Rödl & Partner: Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau analysieren gerne Ihre Verrechnungspreisdokumentation, und bieten Ihnen Lösungen an, welche die steuerlichen Risiken minimieren. Wir beantworten auch gerne andere Fragen im Rahmen der Steuerberatung in Polen.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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