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Berichtspflichten im Bereich der Verrechnungspreise - Änderungen

PrintMailRate-it

​Jakub Zawadzki

13. Juni 2023


2023 stehen uns weitere Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise bevor. Die wichtigsten Änderungen sind - im Vergleich zur Zeit der Pandemie – die Verkürzung der Fristen für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Änderung des Vordrucks TPR-C.


Bisherige Rechtslage 


Gemäß der Rechtslage für die Berichtsjahre bis Ende 2021 mussten verbundene Unternehmen, die zur Erstellung einer landesspezifischen Verrechnungspreisdokumentation (Local File) verpflichtet waren, dem Leiter der Landesfinanzverwaltung bis zum Ende des neunten Monats nach Ende des Steuerjahres die Information über Verrechnungspreise vorlegen. Eine analoge Frist galt auch für die Einreichung der Erklärung über die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation beim zuständigen Finanzamt. Für Unternehmen, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entsprach, liefen diese Fristen Ende September ab. In der Praxis bedeutete dies, dass der Steuerpflichtige zwei Dokumente vorzulegen hatte: 

  • Information über Verrechnungspreise – diese Information umfasste u.a. Angaben über den Steuerpflichtigen, Informationen über verbundene Unternehmen und kontrollierte Geschäfte sowie Informationen über die bei dem dokumentierten Geschäft verwendeten Methoden und Verrechnungspreise,
  • Erklärung über die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation – der Steuerpflichtige erklärte, dass er die landesspezifische Verrechnungspreisdokumentation (Local File) erstellt hat und dass die Verrechnungspreise der dokumentierten Geschäfte zu Bedingungen festgelegt wurden, die unabhängige Unternehmen untereinander vereinbart hätten.

Die o.g. Fristen bedeuteten auch, dass die Steuerpflichtigen berechtigt waren, bis zum Ablauf dieser Fristen die landesspezifische Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Die Stammdokumentation hingegen musste bis zum Ende des zwölften Monats nach Ende des Steuerjahres erstellt werden.

Jetzige Rechtslage


Zurzeit sind verbundene Unternehmen verpflichtet, die landesspezifische Verrechnungspreisdokumentation für das Steuerjahr in elektronischer Form bis Ende des zehnten Monats nach Ende des Steuerjahres zu erstellen. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies eine Verkürzung der Frist für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation um zwei Monate im Vergleich zu den Vorjahren.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber beschlossen, ein einziges Dokument einzuführen, in dem die bisherige Erklärung über die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und die Information über Verrechnungspreise zusammengefasst werden. Verbundene Unternehmen sind verpflichtet, die Information über Verrechnungspreise dem zuständigen Leiter des Finanzamtes vorzulegen. Die Information enthält u.a. die Daten des einreichenden Unternehmens, Informationen über verbundene Unternehmen und kontrollierte Geschäfte, Informationen über die Methoden und Verrechnungspreise, die bei dem dokumentierten Geschäft verwendet wurden, sowie eine Erklärung des Steuerpflichtigen, dass die landesspezifische Verrechnungspreisdokumentation in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Umständen erstellt wurde und dass die von der Dokumentation erfassten Verrechnungspreise zu Bedingungen festgelegt wurden, die unabhängige Unternehmen vereinbaren würden.

Die bisherige neunmonatige Frist wurde auf das Ende des elften Monats nach Ende des Steuerjahres verlängert. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen bis zum Ende des elften Monats nach Ende des Steuerjahres Zeit haben, die Information über Verrechnungspreise einzureichen.

Die Frist für die Erstellung der Stammdokumentation hat sich nicht geändert.

Änderung der Fristen im Bereich der Verrechnungspreise


Stand bis zum 31.12.2021
Gegenwärtig
Erstellung der landesspezifischen Dokumentation
​bis Ende des neunten Monats nach Ende des Steuerjahres
​bis Ende des zehnten Monats nach Ende des Steuerjahres
Erstellung der Stammdokumentation
​ ​bis Ende des zwölften Monats nach Ende des Steuerjahres
Berichtspflichten

Abgabe bis Ende des neunten Monats nach Ende des Steuerjahres:
  • der Information über Verrechnungspreise,
  • Erklärung über die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation.

Abgabe der Information über Verrechnungspreise bis Ende des elften Monats nach Ende des Steuerjahres.


Neuer TPR-Vordruck


Die Änderungen betreffen auch den TPR-Vordruck. Da die Erklärung und der Vordruck TPR-C in der TPR-Information zusammengefasst wurden, ist sie vom Geschäftsleiter (Geschäftsführer oder Mitglied eines anderen Leitungsorgans) zu unterzeichnen. Es ist möglich, den Vordruck TPR-C von einem Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen, z.B. von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Der Bevollmächtigte muss jedoch zunächst beim Finanzamt angemeldet und bevollmächtigt werden, indem das UPL-1-Formular eingereicht wird. Das neue Formular muss mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden.

Diese Änderung erweckt erhebliche Zweifel, ob der Bevollmächtigte oder der Steuerpflichtige die potenzielle Verantwortung für die Richtigkeit der in der TPR-Information enthaltenen Daten trägt.

Es gibt noch eine weitere Änderung im neuen TPR-Vordruck in Form eines neuen Indikators, der das Verhältnis der Aufwendungen der betrieblichen Tätigkeit ggü. verbundenen Unternehmen zu den gesamten Aufwendungen der betrieblichen Tätigkeit darstellt. Sie wurde neben den zuvor geforderten Indikatoren (Betriebsmarge, Brutto-Gewinnmarge, Rentabilität der Aktiva und Rentabilität des Eigenkapitals) aufgenommen. Die Pflicht obliegt Rechtsträgern, bei denen es sich nicht um Banken, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, sowie Kleinst- und kleinen Unternehmen. 

In der Praxis kann es zu Schwierigkeiten bei der Verwendung des neuen Indikators kommen, da es in der Gewinn- und Verlustrechnung keine separate Position für Aufwendungen der betrieblichen Tätigkeit gibt, die sich auf verbundene bzw. dritte Unternehmen beziehen. Dies kann dazu führen, dass weitere Berechnungen vorgenommen werden müssen und dass auf unternehmensinterne Daten zurückgegriffen werden muss.

Zusammenfassung


Verbundene Unternehmen sind verpflichtet, bei der Erfüllung der Verrechnungspreispflichten aus dem Jahr 2022 bestimmte Fristen einzuhalten. Die Einhaltung der Fristen ist entscheidend, um die Konformität mit den Steuervorschriften zu wahren und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die oben beschriebenen Änderungen erwecken derzeit viele praktische Zweifel und führen zu zahlreichen Unklarheiten, so dass hier weitere Auslegungen nötig sind und weitere Regelungen durch den Gesetzgeber und die Steuerbehörden abzuwarten sind.

Kontakt

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Daria Walkowiak-Dobner

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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