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Vergünstigung für uneintreibbare Schulden – wichtiges Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau

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18. August 2022


Ein weiterer Erfolg der Experten von Rödl & Partner – positives Urteil hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung einer USt-Überzahlung  

Gegenstand der Sache


Die Gesellschaft beantragte bei dem Leiter des Finanzamtes die Feststellung einer USt-Überzahlung. 
Im Jahr 2018 hatte die Gesellschaft Rechnungen an ihren Geschäftspartner ausgestellt.



In dem oben beschriebenen Fall war die Gesellschaft berechtigt, die Umsatzsteuer in Bezug auf die Rechnungen, die 2018 ausgestellt wurden, bis Ende 2020 zu korrigieren. Wegen des Status des Schuldners, der sich im Prozess der Restrukturierung befand, hat die Gesellschaft jedoch die Vergünstigung für uneintreibbare Schulden nicht in Anspruch genommen.



Im Oktober 2020 stellte der EuGH fest, dass die o.g. Voraussetzung gegen die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt. 

Demzufolge beantragte die Gesellschaft im Januar 2021 bei dem Leiter des Finanzamtes die Feststellung einer USt-Überzahlung im Zeitraum von Juli bis Oktober 2018 und reichte die entsprechenden Korrekturen der Umsatzsteuererklärungen ein. 

Die Steuerbehörde stimmte der Gesellschaft nicht zu und stellte fest, dass sie keine Korrektur im Rahmen der Vergünstigung für uneintreibbare Schulden vornehmen könne, da sie die gesetzlich vorgesehene Frist von 2 Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Rechnungen ausgestellt wurden, nicht eingehalten habe. 

Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau


Die Gesellschaft legte gegen den Bescheid Beschwerde bei dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht ein. Letztendlich gab das Woiwodschaftsverwaltungsgericht der Gesellschaft Recht und stellte Folgendes fest: Dauerte innerhalb der gesetzlichen Frist für die Anwendung der Vergünstigung für uneintreibbare Schulden bei dem Schuldner ein Restrukturierungsverfahren an, so ist es unmöglich zu verlangen, dass die Gesellschaft entgegen der Gesetzesvorschrift eine Korrektur der Steuererklärung einreicht. In der Zeit, in der die Gesellschaft die Vergünstigung für uneintreibbare Schulden in Anspruch nehmen sollte, war eine gegen die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verstößende Voraussetzung hinsichtlich des Status des Schuldners in Kraft. 

Das günstige Urteil in dieser Sache haben die folgenden Experten von Rödl & Partner erstritten: 

 

  KATARZYNA NIEDABYLSKA

  Tax Adviser (PL), Senior Associate





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Katarzyna Niedabylska

Tax adviser (Polen), Attorney at law (Polen)

Senior Associate

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