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Das Landesweite E-Rechnungssystem (KSeF): Innergemeinschaftliche Verbringung eigener Waren

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​Paulina Kossakowska

23. Januar 2024


Am 21. Dezember 2023 hat der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen (poln. Krajowa Informacja Skarbowa, KIS) eine verbindliche Auskunft zu der Pflicht zur Dokumentierung von innerbetrieblichen Verbringungen eigener Waren im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (IgL) mit strukturierten Rechnungen (E-Rechnungen) erteilt. Die verbindliche Auskunft betrifft die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesweiten E-Rechnungssystems (KSeF) gelten werden.  
 

Sachverhalt

 
Die Sache betraf eine ausländische Gesellschaft, die eine feste Niederlassung in Polen hat und die Verbringungen eigener Waren [innerbetriebliche Warenverbringungen] aus Polen nach Deutschland vornimmt, die als IgL abgerechnet werden. Derartige Geschäfte wurden von der Gesellschaft nicht mit einer Rechnung, sondern mit einem Frachtpapier oder mit der Bestätigung der Warenannahme durch den Abnehmer (Erklärung des Warenerwerbers) dokumentiert. Die Gesellschaft beabsichtigte, die bisherige Dokumentationsweise der innerbetrieblichen Warenverbringungen auch nach dem Inkrafttreten der Vorschriften über das obligatorische KSeF fortzusetzen.  
 

Standpunkt des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen

 
Nach Auffassung des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen ist der Ansatz der Gesellschaft jedoch nicht korrekt. Dies bedeutet, dass die innerbetrieblichen Warenverbringungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen nach dem Inkrafttreten des Landesweiten E-Rechnungssystems mit strukturierten Rechnungen (E-Rechnungen), die im KSeF ausgestellt werden, zu dokumentieren sind. Nach Auffassung der Steuerbehörde sind derartige Geschäfte mit einer Rechnung zu dokumentieren, weil sie zugunsten eines anderen Steuerpflichtigen abgewickelt werden. Der Gesellschaft kommt eine doppelte Rolle zu – sie ist auch der Erwerber der zu verbringenden Waren auf dem Gebiet Deutschlands, wo sie als Umsatzsteuerpflichtige registriert ist.
 
Der o.g. Standpunkt ist für Unternehmen nicht günstig, die die innerbetrieblichen Warenverbringungen mit anderen Dokumenten als einer Rechnung dokumentieren und beabsichtigten, diese Dokumentierungsweise nach dem Inkrafttreten der Vorschriften über das KSeF fortzusetzen.
 
Wickeln Sie Geschäfte dieser Art ab und haben Sie Zweifel hinsichtlich ihrer Dokumentierung, so setzen Sie sich mit unseren Experten in Verbindung.

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