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Ausgleich für die Anwendung des Höchstpreises und die Umsatzsteuer

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​Patrycja Wantoch-Rekowska

5. Dezember 2023


Der in Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Höchstpreise [1] genannte Ausgleich stellt keinen Zuschuss im Sinne von Art. 29a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG-PL) [2] dar – dies hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau (WSA) [3] in der Antwort auf eine Beschwerde eines der Energieunternehmen gegen eine verbindliche Auskunft [4] festgestellt. 

Das Unternehmen, das beim Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen die Erteilung der verbindlichen Auskunft beantragt hat, ist im Bereich des Handels, der Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung von Strom tätig. Es übt seine Tätigkeit in Polen und in den Ländern der Europäischen Union aus. 

Gesetz über Höchstpreise


Ende Oktober 2022 wurde das Gesetz über Höchstpreise verabschiedet. Dessen Zweck war es, den Anstieg der Strompreise zu minimieren und die Energiesicherheit der Bürger angesichts der für Polen ungünstigen Umstände, insbesondere des Krieges in der Ukraine und seiner Folgen, zu erhöhen. Das Gesetz legt für bestimmte Verbraucher wie Haushalte und Kleinstunternehmer Höchstpreise für die Lieferung von Energie fest. Diese Preise müssen von den berechtigten Rechtsträgern, d.h. von Energieunternehmen im Sinne des Gesetzes über Höchstpreise, angewendet werden. Das Gesetz verpflichtet auch die Stromerzeuger, Beiträge an den neu geschaffenen Fonds für die Auszahlung der Preisdifferenz abzuführen. Die Unternehmer haben wegen der Anwendung der Höchstpreise Anspruch auf einen Ausgleich. 

Der Ausgleich als Zuschuss


Das Energieunternehmen stellte daher die Frage, ob der Ausgleich gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Höchstpreise einen Zuschuss, eine Subvention oder eine andere Zuzahlung ähnlicher Art im Sinne von Art. 29a Abs. 1 UStG-PL darstellt. Das Unternehmen berief sich auf die Auslegung der Rechtsvorschriften in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach Zuschüsse nur dann besteuert werden, wenn sie ganz oder teilweise der Vergütung für eine bestimmte Tätigkeit entsprechen und mit einer konkreten, bezeichneten Lieferung von Waren oder Dienstleistungen verbunden sind. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass diese Voraussetzungen in diesem Fall nicht gegeben sind und der Ausgleich nur indirekt mit dem Preis für die Energielieferung verbunden ist. Die Energiepreise ergäben sich nämlich direkt aus dem Gesetz.

Stellungnahme des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen


Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen stimmte dem Unternehmen nicht zu. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei dem dem Unternehmen gewährten Ausgleich um einen Zuschuss, der sich direkt auf den Preis auswirkt. Der Ausgleich sei mit einer konkreten Leistung verbunden, nämlich der Lieferung von Strom an bestimmte berechtigte Abnehmer, und sein unmittelbarer Zweck bestehe darin, die Auswirkungen der steigenden Strompreise zu beschränken. Er sei also ein preisbestimmendes Element – ohne Ausgleich sei der Energiepreis höher. Nach Ansicht der Behörde kommt Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes über Höchstpreise, der Ausgleichszahlungen aus dem Kreis der Zuschüsse, Subventionen und sonstigen Zuzahlungen ausschließt, keineswegs eine die Entscheidung vorgebende Funktion zu. Darüber hinaus gelte gemäß Art. 4 UStG-PL, dass Vergünstigungen und Befreiungen, die auf der Grundlage gesonderter Gesetze, also einschließlich des Gesetzes über Höchstpreise, gewährt werden, keine Anwendung auf diese Steuer finden. Der Ausgleich sei daher in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliege der Umsatzsteuer. 

Urteil des WSA – der Ausgleich ist kein Zuschuss


Das Unternehmen hat bei dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau Beschwerde gegen diese verbindliche Auskunft eingelegt. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht. Seiner Ansicht nach kann der Ausgleich nicht als Zuzahlung betrachtet werden, die sich direkt auf den Strompreis auswirkt. Die Höchstpreise seien gesetzlich festgelegt worden, so dass das Unternehmen sie nicht selbständig mit Blick auf den Ausgleich senken könne. Der Strompreis sei unabhängig von der Entscheidung des Unternehmens, es handele sich also um eine finanzielle Unterstützung allgemeiner Art. Deshalb falle sie nicht unter die Umsatzsteuer. 

Das Gericht wies auch darauf hin, dass das Gesetz über Höchstpreise selbst eine Vorschrift enthält, wonach dieser Ausgleich von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen wird (Art. 10 Abs. 2). Die Tatsache, dass sie sich in einem anderen Gesetz als demjenigen über die Umsatzsteuer befindet, ändere nichts an der Tatsache, dass es sich um eine steuerrechtliche Vorschrift handelt, die in einem gleichwertigen Rechtsakt enthalten ist. Ihre Anwendung werde auch nicht durch Art. 4 UStG-PL ausgeschlossen. Mit dieser Vorschrift solle verhindert werden, dass Vergünstigungen und Befreiungen in Anspruch genommen werden, die in anderen, die Umsatzsteuer nicht betreffenden Vorschriften vorgesehen sind, ferner solle der Schutz des Grundsatzes der Allgemeinheit der Besteuerung gewährleistet werden. Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über Höchstpreise verweise dagegen direkt auf die Vorschriften des UStG-PL, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er die Vorschriften über die Umsatzsteuer selbst ausschließt. 

Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass der Gesetzgeber den umstrittenen Ausgleich von der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ausgenommen hat. Entgegen der Feststellung des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen kann er daher nicht als Zuschuss behandelt werden und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Erhält Ihr Unternehmen einen Ausgleich wegen der Anwendung von Höchstpreisen und haben Sie Zweifel hinsichtlich der Grundsätze seiner Besteuerung, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsgrundlage:
[1] Gesetz vom 27. Oktober 2022 über außerordentliche Maßnahmen zur Begrenzung der Strompreise und zur Unterstützung bestimmter Verbraucher im Jahr 2023
[2] Umsatzsteuergesetz vom 11. März 2004
[3] Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts vom 17. November 2023 (Az. III SA/Wa 1633/23)
[4] Verbindliche Auskunft Nr. 0111-KDIB3-1.4012.898.2022.1.IK

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

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