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Weitere Änderungen in der SAF-T „JPK V7 M/K“

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Żaneta Niestier

30. Juni 2021


Die Arbeiten an den Änderungen in der SAF-T dauern an. Auf der Internetseite der Regierungszentralstelle für Gesetzgebung wurden weitere Einzelheiten zu den Änderungen des Verordnungsentwurfs veröffentlicht. Sie betreffen u.a. die Anwendung der Kennzeichnungen „MPP“ in den Dateien „JPK_VAT“. Wie sich herausgestellt hat, wird die Kennzeichnung „MPP“ nicht – wie ursprünglich angenommen – für alle Geschäfte obligatorisch sein.


Vollständiger Verzicht auf die Kennzeichnungen „MPP“

Änderungen Die neuesten Änderungen im Entwurf weisen auf den vollständigen Verzicht auf die Kennzeichnungen „MPP“ in den SAF-T hin. In der Begründung zum Entwurf ist zu lesen: „In § 11 Abs. 2 der Verordnung wurde Pkt. 2 aufgehoben, der eine zusätzliche Kennzeichnung von Geschäften, bei welchen das Split Payment angewandt werden muss, im Einkaufsregister, d.h. die Kennzeichnung „MPP”, festlegt, aufgehoben. Somit wird die Kennzeichnung „MPP“ in der SAF-T „JPKV7M/K“ mit der Erklärung nicht mehr angewandt.

Zahlreiche Änderungen in der SAF-T ab Juli

Der vollständige Verzicht auf die Kennzeichnungen „MPP“ ist nicht die einzige Änderung. Wir müssen uns u.a. auf Änderungen der GTU-Codes bestimmter Gruppen von Waren und Dienstleistungen, Änderungen der Verwendung von Kennzeichnungen, darunter der Kennzeichnungen „TP“, sowie Änderungen der Grundsätze für die Erfassung von Kassenbons mit NIP-Nummer im Wert bis 450 PLN (die in der SAF-T als vereinfachte Rechnungen gelten) vorbereiten.

Der geplante Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften wurde geändert und ist nun der 1. Juli 2021. Auf die Abrechnung für Juni 2021 sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.


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Adrian Maczura

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