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Quellensteuer auf erworbene Versicherungsleistungen – ein günstiges Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts

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Anna Piskor, Agnieszka Gliwińska

29. August 2023 


Am 24. August 2023 erging ein für unseren Mandanten günstiges Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (poln. Wojewódzki Sąd Administracyjny, Abk. WSA) zur Quellensteuer auf erworbene Versicherungsleistungen. 

Problemstellung

Das Problem betraf die Einstufung von Versicherungsleistungen und Versicherungsvermittlungsleistungen eines Maklers als Leistungen, die den in Art. 21 Abs. 1 Pkt. 2a des Körperschaftsteuergesetzes (nachfolgend „KStG-PL“) genannten Leistungen ähnlich sind. In der erteilten verbindlichen Auskunft (Az. 0111-KDIB1-2.4010.684.2022.2.AW) hatte die Behörde festgestellt, dass Versicherungsleistungen Garantien und Bürgschaften ähnlich sind, dass Versicherungsvermittlungsleistungen de facto Beratungsleistungen darstellen und somit diesbezügliche Zahlungen unter Art. 21 Abs. 1 Pkt. 2a KStG-PL fallen, d.h. in Polen quellensteuerpflichtig sind.

Urteil des WSA Breslau

Die verbindliche Auskunft stimmt nicht mit der herrschenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überein. Das WSA Breslau (Az. Wr/SA 165/23) stimmte den dargestellten Argumenten zu und stellte fest, dass weder Versicherungsleistungen noch Versicherungsvermittlungsleistungen Garantien und Bürgschaften bzw. Beratungsleistungen ähneln und somit nicht unter Art. 21 Abs. 1 Pkt. 2a KStG-PL fallen.

In der mündlichen Begründung wies die Richterin auf ausdrückliche Unterschiede zwischen Versicherungsleistungen einerseits und Garantien und Bürgschaften andererseits hin.  Sie betonte, dass es sich zweifellos um zwei unterschiedliche Arten von Dienstleistungen handelt und dass die Einstufung von Versicherungen als Dienstleistungen, die Garantien und Bürgschaften ähnlich sind, eine nach dem Steuerrecht unzulässige extensive Auslegung darstellt.  

In Bezug auf die Gebühren für die Dienstleistungen des Maklers bemerkte das Gericht zugleich, dass diese Dienstleistungen komplexe Leistungen darstellen, die sich aus verschiedenen Elementen zusammensetzen, aber ihr Wesen in der Vermittlung zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Erwerbern von Versicherungen besteht. Sie sind keine Beratungsleistungen, sondern stellen eine getrennte Kategorie dar – Vermittlungsleistungen, die in Art. 21 Abs. 1 Pkt. 2a KStG-PL nicht erwähnt sind.

Zusammenfassung

Das Urteil entspricht der gefestigten Rechtsprechung. Ähnlich wie andere solche Urteile ist auch dieses für polnische Unternehmer, die diese Art von Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen beziehen, von großer Bedeutung, da es für sie oft schwierig war, die Unterlagen einzuholen, die ihnen die Inanspruchnahme von Präferenzen auf der Grundlage des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens ermöglichten, und sie sich deshalb entschieden, die Steuer nach dem vollen Satz, d.h. 20 Prozent, zu erheben.

Leider erlässt der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen diesbezüglich weiterhin negative Bescheide, und es ist notwendig, die Rechte vor Gericht geltend zu machen. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass die wachsende Zahl positiver Gerichtsentscheidungen auch eine Änderung der Auffassung der Steuerbehörden zur Folge haben wird.

Unser Mandant wurde vor dem WSA Breslau durch folgende Personen vertreten: Anna Piskor, Tax adviser (Polen), Managerin, und Agnieszka Gliwińska, Tax adviser (Polen), Senior Associate. 

Kontakt

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Agnieszka Gliwińska

Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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