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PEPP – Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

PrintMailRate-it

​Maciej Wilczkiewicz

5. Oktober 2023


Am 26. September 2023 trat das Gesetz über das paneuropäische private Pensionsprodukt (PEPP) in Kraft.

Das PEPP ist ein europäisches Pensionsprodukt, dessen Ziel es ist, neben der gesetzlichen Altersrente und den staatlichen Säulen der Altersrentenversicherung ein zusätzliches Einkommen zu gewähren. 
 

Begünstigte

 
Jede natürliche Person mit Wohnsitz in der EU kann das PEPP in Anspruch nehmen. Das PEPP wird nicht mit Beschäftigung verbunden sein. Arbeitslose, Personen im Mutterschaftsurlaub oder Studierende können das PEPP ebenfalls zur Bildung von Ersparnissen in Anspruch nehmen. Das PEPP wird ein freiwilliges Produkt sein – jede Person kann ihm beitreten und selbst Mittel bis zu einer festgelegten jährlichen Obergrenze einzahlen. Diese Obergrenze wurde auf das Dreifache der durchschnittlichen Monatsvergütung in der Volkswirtschaft im betreffenden Jahr festgelegt.
 
Das PEPP ist unionsweit mitnahmefähig. Personen, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, können die Beiträge weiter in das PEPP, das sie in dem Mitgliedstaat gekauft haben, in dem sie ursprünglich ihren Wohnsitz hatten, einzahlen. Gleichzeitig behalten solche Personen das Recht auf die Vorteile, die mit den ununterbrochenen Einzahlungen in dasselbe Produkt verbunden sind. 
 
Nur ein Sparer kann auf einem PEPP-Konto Ersparnisse ansammeln. Dies bedeutet, dass keine Möglichkeit besteht, ein gemeinsames PEPP-Unterkonto für Ehegatten zu eröffnen.  
 

PEPP-Anbieter

 
Das PEPP kann in allen EU-Mitgliedstaaten von einem Anbieter angeboten werden, der für die Entwicklung und den Vertrieb des PEPP zugelassen ist. PEPP-Anbieter können z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rentenversicherungsträger oder Investmentgesellschaften sein. 
 
Anbieter, die beabsichtigen, das PEPP anzubieten, müssen dieses Produkt registrieren lassen. Nach der Registrierung kann das Produkt in der gesamten Europäischen Union angeboten und vertrieben werden.
 
Steuervergünstigungen
 
PEPP-Sparer können nach der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit werden. Die Befreiung können Personen in Anspruch nehmen, die:
 
  • sich die angesammelten Ersparnisse erst nach dem 60. Lebensjahr auszahlen lassen, oder
  • Altersrentenansprüche erwerben und das 55. Lebensjahr vollenden und zugleich für mindestens fünf beliebige Jahre im PEPP Ersparnisse ansammeln, oder 
  • über die Hälfte des Wertes der Einzahlungen auf das PEPP-Konto spätestens fünf Jahre, bevor sie den Antrag auf Auszahlung stellen, einzahlen. 
 
Für Rückfragen zu dem neuen Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt stehen wir Ihnen zur Verfügung. Gerne beantworten wir alle Ihre Fragen und werden Sie umfassend unterstützen.

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Maciej Wilczkiewicz

Tax adviser (Polen)

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