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12. Januar 2022
Am 7. Januar 2022 hat der Finanzminister die Verordnung über die Verlängerung der Fristen für die Erhebung und Abführung von Einkommensteuervorauszahlungen durch einige Steuerzahler unterzeichnet.
Die Verordnung ist am 8. Januar 2022 in Kraft getreten und legt den Arbeitgebern als Zahlern – über Nacht – neue Pflichten auf.
Einkommenssteuervorauszahlungen, die nach dem 8. Januar 2022 von den Zahlern erhoben werden, sind parallel nach den bisher (bis zum 31. Dezember 2021) geltenden Vorschriften und den durch die Polnische Neuordnung eingeführten neuen Vorschriften zu berechnen. Letztendlich soll der Zahler eine Vorauszahlung in Höhe eines Betrages erheben, der nicht höher ist als der Betrag, den er im Jahr 2021 erhoben hätte.
Hat der Arbeitnehmer im Januar bereits eine Vergütung erhalten, so ist auch die im Januar 2022 erhobene Einkommensteuervorauszahlung nach den „alten Grundsätzen" erneut zu berechnen. Wurde ein höherer Betrag erhoben, so ist der Zahler verpflichtet, dem Steuerpflichtigen die Differenz zu erstatten.
Erwähnenswert ist auch Folgendes: Kommt es infolge der Anwendung des neuen Verfahrens zur Erhebung der Vorauszahlungen zu einer Unterzahlung bei der Steuererhebung, so ist der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer/Auftragnehmer) in der jährlichen Steuererklärung für 2022 verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen der Vorauszahlung nach der Polnischen Neuordnung und der Vorauszahlung gemäß den letztjährigen Vorschriften beim Finanzamt einzuzahlen. Mit anderen Worten wird er diesen Betrag so oder so an das Finanzamt zahlen.
Wegen:
möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Experten von Rödl & Partner mit der Erarbeitung einer Lösung zur Anwendung der Verordnung bereits beschäftigt sind. Die offizielle Stellungnahme und Empfehlung werden wir Ihnen spätestens Anfang nächster Woche präsentieren.
Anna Pilarska
Tax adviser (Polen)
Manager
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