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Meldepflichten und Gebühren im Umweltbereich

PrintMailRate-it

Joanna Lech

​16. Januar 2023


Die Monate Februar und März sind im Bereich Umweltschutz die Zeit der Berichterstattung und der Rechnungslegung. 

Wir möchten Sie insbesondere auf die Einreichung des Berichts bei dem Institut für Umweltschutz beim Landeszentrum für Emissionsbilanzierung und -management (KOBIZE), die Aufstellung für das Marschallamt, die Zahlung etwaiger Umweltgebühren, die Berichtspflichten i.Z.m. der Datenbank für Produkte, Verpackungen und Abfallwirtschaft (BDO-Register) und die damit verbundenen Gebühren hinweisen.  

Umweltnutzer, deren Tätigkeit Emissionen verursacht, sind verpflichtet:

  1. bei dem örtlich zuständigen Marschallamt eine Aufstellung mit Informationen über die Umweltnutzung einzureichen – bis 31. März;
  2. die fälligen Umweltgebühren zu entrichten – bis 31. März;
  3. beim KOBIZE einen Bericht einzureichen – bis 28. Februar.

Die obigen Pflichten gelten insbesondere für Unternehmen:


  • die Kraftstoffe in Verbrennungsmotoren verbrennen (z.B. durch Verwendung von Fahrzeugen oder Baumaschinen);
  • die Kraftstoffe in Kesseln oder Generatoren verbrennen;
  • die technologische Prozesse (z.B. Streichen, Lackieren, Schweißen, Räuchern) durchführen;
  • die Klimaanlagen verwenden;
  • deren Tätigkeit die Umladung von Kraftstoffen umfasst;
  • die Abfälle lagern;
  • die als Hersteller im Bereich landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Tierhaltung oder Tierzucht tätig sind.

Wird die Aufstellung nicht fristgerecht vorgelegt, so droht eine Geldstrafe. Außerdem kann die zuständige Verwaltungsbehörde bei Nichtvorlage der Aufstellung oder bei Einwänden gegen die in der Aufstellung aufgeführten Angaben, Daten oder die Höhe der zu entrichtenden Gebühren, durch Bescheid Gebühren auferlegen und vollstrecken.

Unternehmen, die im BDO-Register eingetragen sind, sind verpflichtet:


1. die Jahresgebühr für die Eintragung in das BDO-Register zu entrichten – bis Ende Februar;

Diese Pflicht gilt für:

  • Inverkehrbringer von Geräten und autorisierte Vertreter;
  • Inverkehrbringer von Batterien bzw. Akkumulatoren;
  • Inverkehrbringer von Fahrzeugen;
  • Hersteller, Importeure und innergemeinschaftliche Erwerber von Verpackungen;
  • Inverkehrbringer von verpackten Produkten im Inland;
  • Inverkehrbringer von Reifen im Inland;
  • Inverkehrbringer von Schmierölen im Inland.

Die Jahresgebühr für:
  • Kleinstunternehmen beträgt 100 PLN;
  • Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, beträgt 300 PLN.

Die Jahresgebühr ist auf ein separates Bankkonto des zuständigen Marschallamtes zu überweisen.

2. den/die Jahresbericht(e) zu erstellen und ggf. die Produktgebühr zu entrichten – bis zum 15. März. 

Die Berichte sind über ein individuelles Konto im BDO-Register zu erstellen und beim zuständigen Marschallamt einzureichen.

Die Nichteinreichung des Berichts ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafe bedroht ist.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihre BDO-Nummer u.a. auf folgenden Dokumenten angeben müssen: Rechnungen, Kassenbelegen, Verträgen und Berichten.

Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht droht eine Geldstrafe i.H.v. 1.000 bis 1 Mio. PLN. 


Bei Zweifeln in Bezug auf Ihre Umweltpflichten nehmen Sie Kontakt mit unseren Experten auf.

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Joanna Lech

Attorney at law (Polen)

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