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Melden von Informationen über Immobiliengesellschaften – Formulare jetzt verfügbar

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​​Monika Bartosiewicz

25. August 2022


Bis zum 30. September 2022 müssen Immobiliengesellschaften und ihre Gesellschafter Informationen über ihre Beteiligungsstruktur zum 31. Dezember 2021 vorlegen. Das Finanzministerium hat soeben zwei Musterformulare zur Verfügung gestellt, mit denen die Gesellschaften die entsprechenden Informationen an den Leiter der Landesfinanzverwaltung (KAS) melden können.

Definition der Immobiliengesellschaft


Die Pflicht ergibt sich aus den polnischen Gesetzen über die Körperschaftsteuer und über die Einkommensteuer. Im Januar 2021 wurde mit einem neuen Gesetz die Definition der Immobiliengesellschaft eingeführt. Als Immobiliengesellschaft gilt ein Rechtsträger, der keine natürliche Person ist und der zur Erstellung einer Bilanz im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften verpflichtet ist. Je nachdem, ob es sich um ein neu gegründetes oder ein fortgeführtes Unternehmen handelt, gibt es zusätzliche Bedingungen: 

1. Für neu gegründete Unternehmen:

  • müssen mindestens 50% des Marktwertes der Aktiva direkt oder indirekt den Marktwert von in Polen gelegenen Immobilien oder Rechten an solchen Immobilien ausmachen, und
  • muss der Marktwert dieser Immobilien 10 Mio. PLN oder den Gegenwert dieses Betrages überschreiten;

2. Für fortgeführte Unternehmen:

– in dem dem Steuerjahr bzw. dem Geschäftsjahr vorausgehendem Jahr haben die steuerlichen Einnahmen oder - sofern die Immobiliengesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig ist - die im Ergebnis nach Steuern berücksichtigten Einnahmen aus Miete, Untermiete, Pacht, Unterpacht, Leasing und anderen ähnlichen Verträgen oder aus Übertragung des Eigentums an Immobilien, deren Gegenstand Immobilien oder Rechte daran aus der Übertragung des Eigentumsrechts sind, sowie aus Anteilen an anderen Immobiliengesellschaften mindestens 60 % aller steuerbaren Einnahmen oder Einnahmen, die im Ergebnis nach Steuern berücksichtigt wurden, ausgemacht.

Pflichten


Die Pflicht zur Meldung der Informationen an den Leiter der Landesfinanzverwaltung (KAS) obliegt den Immobiliengesellschaften und ihren Gesellschaftern, die:

  • mindestens 5% der Stimmrechte an der Gesellschaft halten, oder
  • alle Rechte und Pflichten halten, die mindestens 5% der Rechte an der Gewinnbeteiligung einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft gewähren, oder
  • mindestens 5% aller Beteiligungs- oder ähnlicher Rechte halten.

Da die Frist näher rückt, lohnt es sich, bereits jetzt mit der Vorbereitung der Formulare zu beginnen. Aufgrund der Notwendigkeit, die Beteiligungsstruktur zu analysieren und die relevanten Dokumente zu sammeln, kann das Meldeverfahren länger dauern. Wir empfehlen daher, noch heute mit den Arbeiten zu beginnen, damit die Pflichten rechtzeitig erfüllt werden können. 

Sollten Sie Fragen zu den Einzelheiten der neuen Pflichten haben, so setzen Sie sich bitte mit unseren Experten in Verbindung.

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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

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