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Mehrseitige Aufrechnung vs. Split Payment

PrintMailRate-it

 

Agata Pezda

15. April 2020

 

Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen hat in der verbindlichen Auskunft (vom 17. Februar 2020, Az. 0112-KDIL1-3.4012.557.2019.1.AKR) festgestellt, dass die Abrechnung der Verbindlichkeiten und Forderungen im Wege einer mehrseitigen Aufrechnung (Netting) aufgrund des Einkaufs der in der Anlage Nr. 5 zum UStG-PL genannten Waren oder Dienstleistungen die Pflicht nicht ausschließt, die Zahlungen im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens vorzunehmen.


Den Erlass einer verbindlichen Auskunft beantragte eine Gesellschaft, die im Rahmen einer internationalen Gruppe verbundener Unternehmen tätig ist. Sie erklärte, dass sie die weitgehende konzerninterne Kooperation im Bereich der Einkäufe, Organisation der Lieferkette, Produktionsprozesse, Zentralisierung gemeinsamer Dienstleistungen etc. nutzt. Zur Reduktion der Kosten der ausgeübten Tätigkeit, zur Vereinfachung der angewandten Prozesse und zur Verbesserung der Liquidität rechnet die Gesellschaft konzerninterne Geschäfte im internen Netting-System der Gruppe ab. Die Gesellschaft fragte, ob die Abrechnungen über das System fälliger Verbindlichkeiten und Forderungen im Wege einer Aufrechnung – darunter der Verbindlichkeiten im Wert von über 15.000 PLN für die Einkäufe der in Anlage Nr. 15 zum UStG-PL genannten Waren und Dienstleistungen – die Pflicht ausschließt, die diese Einkäufe nachweisenden Rechnungen anhand des Split-Payment-Verfahrens zu zahlen.


Die Behörde ist folgender Meinung: Wenn die Gesellschaft bei den in Polen für Umsatzsteuerzwecke registrierten verbundenen Unternehmen Waren einkauft, die in der Anlage Nr. 15 zum UStG-PL genannt sind und deren Wert 15.000 PLN überschreitet, und wenn sie die Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gesellschaften in Form mehrseitiger Aufrechnungen begleicht, so ist sie verpflichtet, das Split-Payment-Verfahren anzuwenden. Der Ausschluss der Anwendung des Split-Payment-Verfahrens aufgrund Art. 108a Abs. 1d UStG-PL betrifft nämlich ausschließlich die in Art. 498 des Zivilgesetzbuches genannte Aufrechnung. Der Charakter dieser Aufrechnung sieht zwei Personen vor – Unternehmen, die gleichzeitig gegeneinander Schuldner und Gläubiger sind. Im Zusammenhang damit gibt es keine Möglichkeit, mehrseitige Aufrechnungen als Erfüllung der Pflicht zur Zahlung im obligatorischen Split-Payment-Verfahren anzusehen.

 
Unter Berücksichtigung des oben Gesagten empfehlen wir Ihnen, die Bestimmungen in den Verträgen über gegenseitige Abrechnungen zu analysieren. Unsere Berater sind gerne bereit, die vertraglichen Bestimmungen im Hinblick auf deren Einfluss auf die steuerlichen Abrechnungen für Sie zu überprüfen.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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