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Gesamtheit von Gegenständen, die funktional verbunden sind, als Gegenstand der Immobiliensteuer

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Jakub Wajs, Piotr Gajewski

21. März 2022

Am 26. Januar 2022 äußerte sich das Oberverwaltungsgericht in dem Urteil Az. III FSK 2135/21 zur Erhebung der Immobiliensteuer auf eine technologische Linie, die sich aus einem Komplex vieler Bauobjekte zusammensetzt.


Gegenstand der Sache


Die Angelegenheit betraf die Immobiliensteuer auf eine Betonherstellungsanlage, die eine Gesamtheit von Bauobjekten zur technischen Nutzung darstellte, die ohne funktionelle Verbindung untereinander nicht dem Zweck dienen könnten, zu dem sie montiert worden waren. Das Wojewodschaftsverwaltungsgericht Łódź schloss sich der Auffassung der Steuerbehörden an. Danach stellt die gesamte Betonherstellungsanlage eine Einheit dar, da alle Elemente, aus denen sie besteht, funktional miteinander verbunden sind. Das Gericht berief sich darauf, dass zwischen allen Bauobjekten, aus denen sich die Betonherstellungsanlage zusammensetzt, ein technischer Nutzungszusammenhang bestehe. Deshalb stelle diese Anlage für die Zwecke der Immobiliensteuer ein einheitliches Bauwerk dar, auf das der für Bauten geltende Steuersatz anzuwenden sei.​​


Urteil des Oberverwaltungsgerichts 


Das Oberverwaltungsgericht schloss sich in diesem Streit jedoch nicht der Auffassung der Steuerbehörden und des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Łódź an. Es wies darauf hin, dass es unzulässig sei, das Konzept der technischen und gebrauchsbezogenen Verbindung von Bauobjekten für Steuerzwecke anzuwenden, um einen Komplex von Bauten, auf den als ganzes der für Bauten geltende Steuersatz anzuwenden ist, als ein einziges Bauwerk einzustufen.

 

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts muss man sich bei komplizierten baulichen Konstruktionen für Steuerzwecke auf die Definition des Begriffs „Sache" im zivilrechtlichen Sinne als eines physisch ausgesonderten materiellen Gegenstandes beziehen. Nach diesem Urteil muss man im Falle der Immobiliensteuer sämtliche Bauobjekte ermitteln, die materielle Gestalt haben und in so hohem Grade individualisiert und ausgesondert sind, dass man ihre Steuerbemessungsgrundlage ermitteln kann. Nach Ermittlung dieser Bauobjekte ist zu präzisieren, ob es sich bei den einzelnen Bauobjekten um Gebäude oder um Bauten handelt, und anschließend ist auf jedes Bauobjekt der entsprechende Immobiliensteuersatz anzuwenden.

 

Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht Folgendes festgestellt: Besteht zwischen vielen Bauobjekten eine funktionale Verbindung, die notwendig ist, um das angestrebte wirtschaftliche Ziel zu erreichen, so führt dies nicht zur Entstehung eines einheitlichen Besteuerungsgegenstandes gemäß dem Gesetz über kommunale Steuern und Abgaben. Diese Auffassung finde nämlich keinen Rückhalt in dem o.g. Gesetz. Dort werde nämlich das Kriterium der funktionalen Verbindung zwischen den Bauobjekten nicht als Kriterium angegeben, das für das Vorhandensein eines Gegenstandes der Immobiliensteuer ausschlaggebend sei.

 

Abschließend wies das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass man für die Zwecke der Immobiliensteuer diejenigen Elemente der technologischen Linie ermitteln müsse, die gesonderte materielle Gegenstände darstellten; anschließend müsse man bewerten, ob es sich bei dem betreffenden Element um ein Bauobjekt handele. In der nächsten Phase sei festzustellen, ob es sich bei dem betreffenden Bauobjekt um ein Gebäude oder um ein Bauwerk handele, denn dies sei ausschlaggebend für den anzuwendenden Immobiliensteuersatz. 

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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