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Einschränkung der Freistellung von der Pflicht, den Unterschied zwischen der ausländischen und der polnischen Umsatzsteuer zu begleichen

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Żaneta Niestier

17. Dezember 2020

 

Einschränkung der Freistellung von der Pflicht, den Unterschied zwischen der ausländischen und der polnischen Umsatzsteuer zu begleichen.


Am 28. November unterschrieb der Präsident die Novelle des Einkommensteuer-gesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes sowie des Gesetzes über die pauschale Einkommensteuer auf manche von natürlichen Personen erzielten Einkünfte und einiger anderer Gesetze.


Die verabschiedete Novelle beschränkt u.a. die Freistellung von der Pflicht, den Unterschied zwischen der ausländischen und der polnischen Umsatzsteuer zu begleichen Die Änderungen haben zur Folge, dass Personen, die in einigen Ländern arbeiten, in Polen die Differenz zwischen der in Polen gezahlten Steuer und der z.B. in Großbritannien gezahlten Steuer werden entrichten müssen.


Die Änderung sieht vor, dass die Steuerpflichtigen den sich daraus ergebenden Betrag  von der Einkommensteuer abziehen können, jedoch in einer Höhe, die nicht den die in Art. 27 Abs. 1a Pkt. 1 EStG-PL genannten, die Steuer mindernden Betrag überschreitet.  Gemäß dieser Vorschrift beziffert sich der Betrag des Abzuges bei der  Steuerbemessungsgrundlage  i.H.v. maximal 8.000 PLN auf1.360 PLN.
Das bedeutet, dass alle Steuerpflichtigen die Steuerminderung in Anspruch nehmen können, nur der Abzugsbetrag wird nicht den Betrag von 1.360 PLN überschreiten können.


Der Stellvertretende Finanzminister Jan Sarnowski erklärte, dass von den Änderungen nur diese Personen betroffen werden, die in Polen wohnen, sich dort aber weniger als 6 Monate aufhalten und im Ausland arbeiten. Er sicherte zu, dass diese Änderungen nicht die im Ausland wohnenden Polen betreffen werden.
Die neuen Vorschriften werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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