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Der Präsident hat das Gesetz über das Einfrieren der Strompreise unterzeichnet

PrintMailRate-it

​​​​Maciej Ogórek

3. November 2022


Am 2. November 2022 hat der Präsident das Gesetz über außerordentliche Maßnahmen zur Begrenzung der Strompreise und zur Unterstützung bestimmter Verbraucher im Jahr 2023 unterzeichnet.

Annahmen des Gesetzes 


Das Gesetz führt bis Ende 2023 Obergrenzen für die Preise beim Handel mit sog. berechtigten Verbrauchern ein. Zu diesen Verbrauchern gehören u.a. Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, soweit sie bei ihrem Kerngeschäft Strom verbrauchen. 

Bei Unternehmen und anderen vulnerablen Verbrauchern wird der Höchstpreis im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 angewandt werden. In einigen Fällen wird es auch zulässig sein, den Höchstpreis auf Abrechnungen anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2022 vorgenommen werden. 

Abgabe einer Erklärung


Unternehmer, die die Höchstpreise für Strom in Anspruch nehmen möchten, sind verpflichtet, gegenüber einem Unternehmer, der Stromhandel betreibt, eine Erklärung abzugeben. Dieses Dokument muss u.a. Informationen darüber, dass die Bedingungen für die Einstufung des betreffenden Unternehmens als berechtigter Verbraucher erfüllt sind, sowie zusätzliche Angaben enthalten (darunter die Schätzung desjenigen Teils von Strom, der für Zwecke verwendet wird, die zur Inanspruchnahme des Höchstpreises berechtigen).

Die Erklärung ist in Schriftform (auf Papier oder elektronisch) bis zum 30. November 2022 abzugeben. Wird die Erklärung später abgegeben, so wird der Höchstpreis erst in dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monat angewandt. Das Muster dieser Erklärung wird in einer Verordnung veröffentlicht werden.

Das Gesetz führt außerdem das Recht auf Ausgleichszahlungen für Unternehmen ein, die den Handel mit Strom unter Anwendung der Höchstpreise treiben. 

Fonds für die Auszahlung der Preisdifferenz


Die endgültige Version des Gesetzes erhält die Pflichten für Erzeuger von Erneuerbaren Energien aufrecht. Sie müssen einen Betrag in den Fonds für die Auszahlung der Preisdifferenz einzahlen, dessen Höhe sich nach dem Volumen des Stromverkaufs richtet. Das Gesetz sieht jedoch eine Möglichkeit der Befreiung von dieser Pflicht vor. Dies betrifft u.a. Erzeugungseinheiten mit einer installierten Leistung von 1 MW oder weniger und EE-Anlagen, die Fördersysteme (einschließlich EE-Auktionen), in Anspruch nehmen, insoweit als der verkaufte Strom durch die Förderung abgedeckt ist.

Sollten Sie Fragen zum Einfrieren der Strompreise haben, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner gerne zur Verfügung.

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Maciej Ogórek

Attorney at law (Polen)

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