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Der Fiskus ändert seine Meinung zu den Geschäftsführern

PrintMailRate-it

​Monika Spotowska 

12. Oktober 2022 


Immer häufiger verweigert der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, wenn ein Geschäftsführer plant, für seine Gesellschaft gesonderte Dienstleistungen auf der Grundlage eines getrennten Vertrages zu erbringen.


Die plötzliche Änderung seines Standpunktes kann verwirrend für die Manager sein, die für die von ihnen verwaltete Gesellschaft gesonderte Dienstleistungen erbringen, z.B.: 

  • Strategieberatung, 
  • Kundensuche, 
  • Handelsvermittlung. 

 

Planen sie, die o.g. Dienstleistungen als Einnahmen aus einer Gewerbetätigkeit zu besteuern, und beantragen sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Bestätigung z.B. einer eventuellen Pauschalbesteuerung, so ist es sehr wahrscheinlich, dass der Direktor die Erteilung einer Antwort verweigert. Die Behörde begründet ihren Standpunkt damit, dass auf solche Fälle die Klausel gegen Steuerumgehung Anwendung finden kann.

 

Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen weist darauf hin, dass die Steuerersparnis in Form einer relativ niedrigen Pauschale (15 Prozent bzw. 8,5 Prozent – je nach der Art der Dienstleistung) anstelle der standardmäßigen Grundsätze der Besteuerung von Einnahmen der Geschäftsführer, d.h. der Einkommensteuer nach der Steuerskala (Einkommensteuer von 12 Prozent und 32 Prozent auf den Überhang über den Betrag von 120.000 PLN jährlich) sowie die Solidarabgabe i.H.v. 4 Prozent auf den Überschuss über 1 Mio. PLN jährlich eine Optimierung darstellt.

 

Nach Meinung des Direktors tritt ein unerlaubter Steuervorteil auch aufseiten der Gesellschaft ein, die die Vergütung des Managers auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben hinzurechnen könnte, was ein vernünftig agierendes Unternehmen – nach Meinung der Behörde – nicht tun würde, sofern die Möglichkeit der Erzielung eines potenziellen Steuervorteils nicht bestünde.

 


Neuer Ansatz 

Noch vor wenigen Monaten verweigerte der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen nicht die Erteilung von verbindlichen Auskünften und äußerte sich sogar zu der Erbringung von Beratungsleistungen im Bereich der Verwaltung durch die Manager für ihre Gesellschaften (obwohl diesbezügliche Auskünfte für die Steuerpflichtigen immer ungünstig waren). 

 

Die neuesten Verweigerungen der Erteilung von Auskünften enthalten keine Analyse der künstlich ausgesonderten Handlungen im Rahmen der Leistungserbringung. Die Behörde scheint den Standpunkt zu vertreten, dass die Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags selbst als künstliche Handlung zu behandeln ist.

 

Dies ist eine weitere ungünstige Änderung der Rechtsprechung des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen. Bei Fragen zu der Möglichkeit oder den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer stehen Ihnen unsere Experten zur Verfügung.


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Monika Spotowska

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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