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Das Urteil des EuGH räumt nicht alle Zweifel aus

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Żaneta Niestier

25. Juni 2020

 

Am 7. Mai 2020 hat sich der EuGH ein weiteres Mal zu der Ermittlung des Ortes der Dienstleistung eines Mehrwertsteuerpflichtigen, genauer gesagt zum Bestehen einer festen Niederlassung, geäußert.

 

Zu Erinnerung: Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Breslau entschied sich für die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens bezüglich der Dong Yang Electronics sp. z o.o. mit Sitz in Polen [Dong Yang], die zugunsten der koreanischen Gesellschaft LG Display Co. Ltd. [LG Korea] Dienstleistungen in Form der Montage von Leiterplatten aus überlassenen Materialien, die im Eigentum von LG Korea standen, erbracht hat. Die Materialien wurden von LG Display Polska sp. z o.o. (LG Polen), einer Tochtergesellschaft von LG Korea, die auch die fertigen Platten abnahm, an Dong Yang übergeben.


Die Steuerbehörden haben anerkannt, dass LG Korea eine feste Niederlassung in Polen habe, obwohl sie keine Arbeitnehmer beschäftigte oder Immobilien oder eine technische Ausstattung besaß. Dies bedeutete, dass die Dienstleistungen in Polen zu besteuern waren und Dong Yang Rechnungen mit der polnischen Umsatzsteuer ausstellen sollte. Dong Yang hat hingegen Dienstleistungen nach dem Reverse-Charge-Verfahren besteuert. 
Dong Yang focht den Bescheid der Behörde beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht Breslau an, der sich daraufhin entschied, ein Ersuchen an den EuGH zu richten, um zu erfahren, ob aus dem bloßen Umstand, dass eine Tochtergesellschaft besteht, das Vorliegen einer festen Niederlassung in Polen hergeleitet werden kann oder ob man eher dabei die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Gesellschaft der Tochtergesellschaft prüfen muss.


Der EuGH stellte fest, dass die Tatsache, dass eine ausländische Gesellschaft eine Tochtergesellschaft in Polen hat, nicht automatisch bedeutet, dass eine feste Niederlassung in Polen bestünde, und zweitens wies er darauf hin, dass dieser Dienstleister nicht verpflichtet ist, die vertraglichen Beziehungen zwischen der ausländischen Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft mit Sitz im Inland zu prüfen. Darüber hinaus erinnerte der EuGH daran, dass man sich bei der Prüfung, ob eine feste Niederlassung vorliegt, auf die Verhältnisse zwischen dem Erbringer und dem steuerpflichtigen Dienstleistungsempfänger und nicht auf die Verhältnisse zwischen diesem steuerpflichtigen Dienstleistungsempfänger und seiner Tochtergesellschaft stützen sollte.


Der EuGH hat endgültig nicht entschieden, wie die Definition des Begriffs einer festen Niederlassung lauten sollte, wobei dadurch die Streitigkeiten mit den Steuerbehörden beendet werden könnten und die Steuerpflichtigen präzise Argumente für ähnliche Sachverhalte hätten. In seiner Entscheidung hat der EuGH nämlich Fälle nicht ausgeschlossen, in denen eine Tochtergesellschaft eine feste Niederlassung für eine ausländische Gesellschaft in den Mitgliedsstaaten darstellen wird. Darüber hinaus hat der EuGH nicht bestimmt, wie die Voraussetzungen für das Bestehen einer festen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft zu verstehen sind, was zusätzliche Hinweise für die Steuerpflichtigen, die diese Problematik untersuchen, liefern könnte.


Trotzdem scheint das Urteil des EuGH eine wichtige Stimme in der langjährigen Diskussion über eine feste Niederlassung zu sein. In letzter Zeit haben die polnischen Steuerbehörden einen restriktiven Standpunkt eingenommen, wodurch ausländische Gesellschaften in Polen immer öfter eine feste Niederlassung zu umsatzsteuerlichen Zwecken ausweisen mussten.


Haben Sie Fragen oder Zweifel zu den in diesem Artikel angesprochenen Themen, so stehen wir Ihnen zur Verfügung und beraten Sie gerne.

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Dominika Tyczka-Szyda

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