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Das Gesetz zur Unterstützung ukrainischer Staatsbürger ist bereits in Kraft getreten

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​​​Agnieszka Boncławek, Katarzyna Brzozowska, Adrian Cop, Małgorzata Kolasa-Dorosz, Magda Kowalczyk, Michał Majnusz, Katarzyna Małaniuk, Tomasz Pleśniak, Joanna Wcisło-Jaśkowska

 

14. März 2022

 

 

 

 

Am 12. März 2022 wurde das Gesetz zur Unterstützung ukrainischer Staatsbürger im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Staates (sog. Sondergesetz, Dz. U. Jahrgang 2022, Pos. 583) im polnischen Gesetzblatt veröffentlicht und trat in Kraft. Das Gesetz führt u.a. besondere Regelungen zur Legalisierung des Aufenthalts und der Beschäftigung ukrainischer Staatsbürger ein.


Wer vom Gesetz betroffen ist

In seiner derzeitigen Fassung gilt das Gesetz zur Unterstützung ukrainischer Staatsbürger im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Staates für vier Gruppen von Rechtsträgern.

  1. Ukrainische Staatsbürger, die:
    - unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine legal in das Hoheitsgebiet Polens einreisten;
    - zwischen dem 24. Februar 2022 und dem auf der Grundlage gesonderter Vorschriften festgelegten Datum einreisten;
    - im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine einreisten;
    und
    - die Absicht erklären, im Hoheitsgebiet Polens zu bleiben.
  2. Ehegatten von ukrainischen Staatsbürgern, die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen aus Pkt. 1 erfüllen.
  3. Ukrainische Staatsbürger, die:
    - die „Polen-Karte“ besitzen;
    - die Ukraine zusammen mit ihrer engsten Familie wegen der Kriegshandlungen verlassen haben;
    - zwischen dem 24. Februar 2022 und dem auf der Grundlage gesonderter Vorschriften festgelegten Datum legal in das Hoheitsgebiet Polens einreisten;
    - die Absicht erklären, im Hoheitsgebiet Polens zu bleiben.
  4. Die nächsten Angehörigen der unter Pkt. 3 genannten ukrainischen Staatsbürger, auf die das Gesetz entsprechende Anwendung findet.

 

Das Gesetz findet keine Anwendung auf ukrainische Staatsbürger, die eine Daueraufenthaltserlaubnis, eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt--EU besitzen, Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz genießen oder deren Aufenthalt geduldet wird.

 

Das Gesetz findet außerdem keine Anwendung auf ukrainische Staatsbürger, die:

  • in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben oder in deren Namen solche Anträge gestellt wurden;
  • die Absicht zur Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Polen erklärt haben;
  • oder die solche Absichtserklärungen betreffen, es sei denn, der Antrag bzw. die Erklärung wurde zurückgenommen.

 

Legaler Aufenthalt – Registrierungsfrist

Ukrainische Staatsbürger, die seit dem 24. Februar 2022 legal in das Hoheitsgebiet Polens eingereist sind, können gemäß dem Gesetz 18 Monate lang (gerechnet seit dem 24. Februar 2022) legal in Polen bleiben.
Die Vorschriften des Gesetzes, die es ermöglichen, ihren Aufenthalt in Polen als legal anzuerkennen, finden keine Anwendung, wenn sich die ukrainischen Staatsbürger auf einer anderen Grundlage, die zum legalen Aufenthalt im Inland berechtigt, im Hoheitsgebiet Polens aufhalten.


Wurde die Überquerung der Grenze durch einen ukrainischen Staatsbürger von dem Hauptkommandanten des Grenzschutzes während der Grenzkontrolle nicht registriert, so ist innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Polen ein Antrag auf Erteilung der PESEL-Nummer zu stellen. Der Hauptkommandant des Grenzschutzes wird den Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Polen dann in das gemäß dem Gesetz angelegte Register eintragen. Der Antrag kann persönlich in einer beliebigen Gemeinde auf dem Territorium der Republik Polen gestellt werden.


Der Hauptkommandant des Grenzschutzes hat ein Register der ukrainischen Staatsbürger zu führen, die im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine in das Hoheitsgebiet Polens eingereist sind und die gemäß den Gesetzesvorschriften einen Antrag auf Erteilung der PESEL-Nummer gestellt haben. In dem o.g. Register werden Daten aufbewahrt, die sich u.a. auf Folgendes beziehen: Datum der Überquerung der Grenze zu Polen sowie Datum der Stellung des Antrags auf Erteilung der PESEL-Nummer, der gleichzeitig die Grundlage für die Registrierung ist. Das Register wird auch eine Information über das Enddatum des gemäß den Gesetzesvorschriften als legal anerkannten Aufenthaltszeitraums in Polen enthalten.

 

Einholung einer PESEL-Nummer

Nach dem geltenden Gesetz kann ein ukrainischer Staatsbürger (dessen Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet Polens gemäß dem Gesetz als legal anerkannt werden wird) einen Antrag auf Erteilung einer PESEL-Nummer persönlich am Sitz eines beliebigen Gemeindeorgans auf dem Gebiet Polens stellen (in Papierform, eigenhändig und leserlich unterschrieben, ausgefüllt vom Antragsteller oder von einem Mitarbeiter dieses Organs anhand der vom Antragsteller angegebenen Daten). Sie wird bei der Stellung jeglicher Anträge, u.a. auf Leistungen, nützlich sein.


Im Namen einer Person, die geschäftsunfähig bzw. beschränkt geschäftsfähig ist, wird der Antrag von einem Elternteil, einem Vormund, einem Pfleger, einem vorläufigen Vormund oder von einer Person, die das Kind in ihre Obhut genommen hat, gestellt.

 

Der Antrag enthält die grundlegenden personenbezogenen Daten sowie u.a. folgende Angaben:

  • Datum der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Polen;
  • Erklärung über die Ankunft im Hoheitsgebiet der Republik Polen unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen auf dem Territorium dieses Staates;
  • Erklärung darüber, dass die betreffende Person der Ehegatte/die Ehegattin des o.g. ukrainischen Staatsbürgers ist;
  • Erklärung über die Wahrheit der im Antrag enthaltenen Angaben sowie eine Klausel folgenden Inhalts: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für falsche Erklärungen bewusst“.

 

Der Antrag kann zusätzliche Angaben (E-Mail-Adresse, Handynummer) sowie u.a. Zustimmungen zur Eintragung der Daten in das Register der Kontaktdaten bzw. zur Bestätigung des vertrauenswürdigen Profils enthalten.


Dem Antrag ist ein Lichtbild gemäß bestimmten Anforderungen beizufügen. Bei der Antragstellung werden die Fingerabdrücke von der Person, auf die sich der Antrag bezieht, genommen.


Das Gemeindeorgan bestätigt die Identität auf der Grundlage des Reisedokumentes, der „Polen-Karte“ oder eines anderen Ausweises mit Lichtbild, die es ermöglichen, die Identität festzustellen, und bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch auf der Grundlage einer Urkunde, die die Geburt bescheinigt, und trägt anschließend die Daten in das PESEL-Register ein. Den Identitätsnachweis kann auch ein für ungültig erklärtes Dokument liefern, sofern es ermöglicht, die Identität der betreffenden Person festzustellen.


Die Muster der entsprechenden Anträge sollen in polnischer und ukrainischer Sprache erstellt und zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

 

Vereinfachungen bei der Beschäftigung

Das Gesetz vereinfacht das Verfahren zur Beschäftigung ukrainischer Staatsbürger. Jeder ukrainische Staatsbürger, der sich legal in Polen aufhält (es handelt sich sowohl um diejenigen ukrainischen Staatsbürger, die seit dem 24. Februar dieses Jahres die Grenze zu Polen überquert haben, als auch um andere ukrainische Staatsbürger, die sich legal in Polen aufhalten), kann zwecks Ausübung von Arbeit in Polen beschäftigt werden.
Ein polnischer Rechtsträger kann einen ukrainischen Staatsbürger maximal bis zu dem Tag beschäftigen, bis zu dem der Aufenthalt des ukrainischen Staatsbürgers in Polen legal ist.


Die einzige Formalität, die der polnische Rechtsträger erfüllen muss, ist die Benachrichtigung des für den Sitz des Rechtsträgers zuständigen Kreisarbeitsamtes. Der polnische Rechtsträger kann das Arbeitsamt nach der Einstellung des ukrainischen Staatsbürgers benachrichtigen. Er muss dies aber binnen 14 Tagen nach dem Tag, an dem der ukrainische Staatsbürger die Arbeit aufgenommen hat, tun. Die Benachrichtigung ist elektronisch auf folgender Webseite vorzunehmen: www.praca.gov.pl.

 

In der Benachrichtigung ist Folgendes anzugeben:

  • Angaben zum polnischen Rechtsträger (Name, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, NIP-Nummer und REGON-Nummer oder PESEL-Nummer, PKD (Polnische Klassifikation der Wirtschaftszweige) und Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit, die mit der Arbeit der ukrainischen Staatsbürger verbunden ist, und wenn eine Leiharbeitsfirma der Rechtsträger ist – zusätzlich die Nummer der Eintragung in das Register der Leiharbeitsfirmen);
  • personenbezogene Daten des ukrainischen Staatsbürgers (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Art, Nummer und Serie des Reisedokuments oder eines anderen Identitätsausweises sowie Staat, in dem dieses Dokument ausgestellt wurde, PESEL-Nummer – soweit der ukrainische Staatsbürger über eine solche Nummer verfügt);
  • Art des mit dem ukrainischen Staatsbürger abgeschlossenen Vertrages, Position / Art der ausgeübten Arbeit, Ort der Arbeitsleistung.


Im Gesetz wurde die Möglichkeit vorgesehen, die maximale Anzahl der ukrainischen Staatsbürger zu bestimmen, die vom betreffenden Rechtsträger beschäftigt werden. Der für Arbeitsangelegenheiten zuständige Minister kann im Wege einer Verordnung die Anzahl der ukrainischen Staatsbürger bestimmen, die der betreffende Rechtsträger beschäftigen kann – sie ist im Verhältnis zur Anzahl aller Personen festzulegen, die von dem betreffenden Rechtsträger beschäftigt werden.


Leistungen – Bildungswesen und Gesundheitsschutz

 

GESUNDHEITSFÜRSORGE:

Das Gesetz gewährt ukrainischen Staatsbürgern, die sich legal auf dem Hoheitsgebiet Polens aufhalten, Zugang zu der medizinischen Versorgung, die auf dem Gebiet der Republik Polen geleistet wird und die die Leistungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge, darunter die Einlösung von ausgestellten Rezepten, umfasst. Die Gesundheitsfürsorge umfasst nicht Kurbehandlung und Kurrehabilitation.


BILDUNGSWESEN:

Das Sondergesetz führt eine Reihe von Erleichterungen für lernende und studierende Personen ein.


 

I Kinderkrippen, Schulen


Zur Erleichterung der Vorschul- und der Schulbildung und zur Erhöhung der Anzahl der Plätze für Kinder aus der Ukraine, ermöglicht es das Gesetz, „andere Standorte für Unterrichts-, Erziehungs- und Betreuungsangebote“ zu eröffnen, die den Schulen oder Kindergärten organisatorisch untergeordnet sein werden. Das Gesetz führt auch Erleichterungen bei der Schaffung neuer Kinderkrippen und Kindergärten ein.


Es wurde auch Polnischunterricht in einer Vorbereitungsabteilung eingeführt, die die Kinder besuchen werden, bevor sie mit dem Unterricht an öffentlichen Schulen beginnen.

 

 

II Universitäten


Polnische und ukrainische Staatsbürger, die an einer ukrainischen Universität studiert haben und über keine Nachweise der Studiendauer und der erzielten Zensuren verfügen, können diese im Wege einer Überprüfung des Wissens bestätigen lassen.


Ein polnischer Staatsbürger, der am 24. Februar 2022 an einer ukrainischen Universität studierte und an einer polnischen Universität zum Studium zugelassen wurde, wird dieselben Studiengebühren wie an der ukrainischen Universität zahlen.


Das Gesetz erleichtert es Personen, die in der Ukraine als Hochschullehrer gearbeitet haben, die Arbeit in ihrem Beruf aufzunehmen. Es führt auch Erleichterungen bei der Beschäftigung als Lehrassistent ein – die betreffende Person muss nicht die polnische Staatsbürgerschaft haben, sondern nur der polnischen Sprache mächtig sein.


Finanzielle Leistungen

Ein ukrainischer Staatsbürger (der sich auf dem Hoheitsgebiet Polens aufhält, dessen Aufenthalt gemäß Art. 2 Abs. 1 des Sondergesetzes legal ist und der über eine PESEL-Nummer verfügt) ist berechtigt, Folgendes zu beantragen:

  • Beihilfe in Form einer einmaligen Geldleistung i.H.v. 300 PLN pro Person für den Unterhalt, insbesondere für die Deckung der Ausgaben für Nahrungsmittel, Kleidung, Schuhe, Mittel für die persönliche Hygiene sowie Wohnungskosten;
  • Familienleistungen, von denen im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 die Rede ist;
    – wobei bei der Feststellung des Anspruchs auf Familienleistungen, die vom Einkommen abhängig sind, bei der Ermittlung des Pro-Kopf-Einkommens einer Familie ein Familienangehöriger nicht berücksichtigt wird, der sich – gemäß der Erklärung der Person, die die Leistungen beantragt – nicht im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhält;
  • monatliche Erziehungsleistung (sog. „500+“), von der im Gesetz über die staatliche Unterstützung bei der Kindererziehung vom 11. Februar 2016 die Rede ist, wenn er zusammen mit seinen Kindern im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnt;
  • einmalige Leistung zum Schuljahresbeginn (sog. „Dobry Start“), wenn er zusammen mit seinen Kindern im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnt (300 PLN);
  • monatliche Leistung, von der im Gesetz über das Familienbetreuungskapital vom 17. November 2021 die Rede ist (Dz. U. Pos. 2270) (sog. „rodzinny kapitał opiekuńczy“), wenn er zusammen mit seinen Kindern im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnt (neue Leistung für Eltern von Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 12. Lebensmonat und dem 35. Lebensmonat – insgesamt 12.000 PLN für das zweite und jedes weitere Kind);
  • Zuschuss zur Minderung der Gebühr, die die Eltern für den in Art. 64c Abs. 1 des Gesetzes über die Betreuung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr vom 4. Februar 2011 genannten Aufenthalt eines Kindes in einer Kinderkrippe, einem Kinderclub oder bei einem Tagesbetreuer zu tragen haben;
  • Geld- und Sachleistungen nach den Grundsätzen und dem Verfahren gemäß dem Gesetz über Sozialhilfe vom 12. März 2004, wenn er eine Erklärung über die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Verdienstmöglichkeiten und die Vermögenslage abgibt.

 

Bei der Beantragung der Leistungen wird Folgendes wichtig sein:

  • Eintragung in das vom Hauptkommandanten des Grenzschutzes geführte Register der ukrainischen Staatsbürger (gemäß Art. 3 Abs. 3 des Sondergesetzes);
  • PESEL-Nummer;
  • Anlegen eines vertrauenswürdigen Profils;
  • Bankkonto.
     

Geldleistungen für Wohnungsgeber

Das Gesetz führt für Personen, die ukrainische Staatsbürger bei sich aufnehmen, die Möglichkeit ein, eine finanzielle Entschädigung für die Unterkunft und Verpflegung, die sie den ukrainischen Staatsbürgern gewähren, zu beantragen. Die Geldleistungen werden auf der Grundlage von Verträgen gewährt, die mit den Gemeinden für einen Zeitraum von maximal 60 Tagen geschlossen werden. In besonders begründeten Fällen kann der Zeitraum der Auszahlung der Leistung verlängert werden.


Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels sind die Durchführungsvorschriften noch nicht bekannt, die die endgültige Höhe der finanziellen Leistung und die Bedingungen für deren Gewährung bestimmen werden. Aus der Erklärung der Regierung geht hervor, dass die Leistung 40 PLN pro Tag und Person (ca. 1.200 PLN pro Monat) betragen soll.

 

Öffnung bestimmter Berufe

Außerdem wurden gemäß dem Gesetz wesentliche Erleichterungen für ukrainische Staatsbürger vorgesehen, die außerhalb der Europäischen Union die entsprechenden Berufsqualifikationen zur Ausübung von medizinischen Berufen (z.B. Arzt, Krankenschwester, Hebamme) erlangt haben. Die Ausübung des Berufes kann in Einrichtungen des Gesundheitswesens stattfinden und ist dem zuständigen Minister zu melden. Sie bedarf jedoch nicht der Erlangung von zusätzlichen Berufsqualifikationen.


Das Gesetz sieht auch Erleichterungen für Ausländer im Bereich der Ausübung der Arbeit als Lehrassistent vor, wenn ihre Polnischkenntnisse es ermöglichen, Schülern, die der polnischen Sprache nicht mächtig sind, während des Unterrichts in polnischen Schulen zu helfen.

 

Rückwirkung der Vorschriften – seit dem 24. Februar 2022

Obwohl das Gesetz am 12. März 2022 im Gesetzblatt veröffentlicht wurde und am Tag seiner Bekanntmachung in Kraft getreten ist, gelten die Vorschriften für Kriegsflüchtlinge rückwirkend, d.h. seit dem 24. Februar 2022, als die russische Invasion in der Ukraine begann.


Auf diese Weise soll die Aufenthaltssituation der hunderttausenden ukrainischen Staatsbürger und von deren Familien geregelt werden, die vor der Veröffentlichung des Gesetzes in das Hoheitsgebiet Polens einreisten.

 

Sollten Sie Fragen zum Gesetz zur Unterstützung ukrainischer Staatsbürger haben, so setzen Sie sich bitte mit unseren Experten in Verbindung.

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Katarzyna Małaniuk

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