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Beschränkung industrieller Transfettsäuren in Lebensmittelprodukten

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​​​​​​​​Anastazja Niedzielska-Pitera

1. April 2021

 

Seit dem 2. April 2021 gelten die Beschränkungen, die sich aus der EU-Verordnung Nr. 2019/649 ergeben. Nach der neuen Verordnung wird ein Gehalt von 2 Prozent an künstlich verarbeiteten Transfettsäuren in Lebensmitteln zulässig sein. Dies bedeutet, dass Lebensmittel, die den Endverbrauchern in Geschäften angeboten werden, und Mahlzeiten in Restaurants maximal 2g an Isomeren von Transfettsäuren pro 100g Lebensmittel enthalten dürfen.


Produkte, für die die Vorschriften gelten


Die neuen Vorschriften gelten nicht für alle Produkte, die Transfettsäuren enthalten. Die Beschränkungen gelten nicht für natürlich vorkommende Transfettsäuren (harte tierische Fette), die vor allem in Fleisch und Eiweiß enthalten sind. Die EU-Verordnung bezieht sich auf künstlich gehärtete Fette bzw. Pflanzenöle. Diese sind in vielen populären Produkten enthalten, wie z.B. in frittierten bzw. mehrfach frittierten Lebensmitteln (Pommes frites, Krapfen und manche Fertiggerichte), manchen Margarinen, Instantprodukten (Suppen, Soßenpulver, manche Brühwürfel) und Fast-Food-Gerichten. Auch hochverarbeitete Süßigkeiten und herzhafte Snacks enthalten eine große Menge an industriellen Transfettsäuren.


Grund für die Einführung der neuen Vorschriften


Die Verwendung künstlich gehärteter Pflanzenfette ermöglicht es, den Geschmack des Produktes länger zu bewahren und auch, die Haltbarkeitszeit zu verlängern. Die in Lebensmitteln enthaltenen industriellen Fette sind jedoch eine Gefahr für die Gesundheit. Sie erhöhen deutlich den Spiegel des „schlechten“ Cholesterins (LDL) im Blut und begünstigen die Entwicklung von Herz- und Gefäßkrankheiten. Transfettsäuren sind eine der Ursachen für die Entstehung mancher Krebsarten und können auch zur Entwicklung von Typ-2-Diabetes und zu Fettleibigkeit beitragen.


Die EU-Verordnung trat im Jahr 2019 in Kraft; die Produkte, die die festgelegten Grenzwerte überschreiten, durften jedoch bis zum 1. April 2021 weiter verkauft werden. Die Hersteller hatten also 2 Jahre Zeit, um die Bestandteile einiger Waren zu ändern oder sie vom Markt zu nehmen. Lebensmittel, die den Anforderungen nicht entsprechen, können als verunreinigt eingestuft werden, was dazu führt, dass sie sofort vom Markt genommen werden müssen. Bei Nichteinhaltung der neuen Verschärfungen drohen finanzielle Strafen.


Lebensmittelkennzeichnung


Die neue Regelung ändert nicht die Grundsätze für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. So wie bisher werden die Hersteller verpflichtet sein, die Transfettsäuren in der Liste der Inhaltsstoffe auf dem Etikett anzugeben (üblicherweise als gehärtete bzw. teilweise hydrierte Pflanzenöle). Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die Verbraucher über den Gewichtsanteil oder den Prozentsatz der Transfette im Produkt zu informieren. Der Gehalt von Isomeren von Transfettsäuren in Lebensmitteln kann in der allgemein zugänglichen Datenbank des Instituts für Öffentliche Gesundheit Staatliche Hygieneanstalt unter der Adresse: https://izomery.pzh.gov.pl/ überprüft werden.


Beachtenswert ist, dass die Kosten für die Produktion von Lebensmitteln nach den neuen gesünderen Rezepturen nicht steigen sollen. Die Verbraucher werden also keinen Preisanstieg zu spüren bekommen.

 

Wenn Sie zu den eingeführten Beschränkungen Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung. 

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Anna Smagowicz-Tokarz

Attorney at law (Polen)

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