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Begriffsänderung: WSTO (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) anstatt Versandgeschäft

PrintMailRate-it


Żaneta Niestier

25.06.2021


Für den 1. Juli 2021 wurde das Inkrafttreten der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes im Bereich des sog. E-Commerce-Pakets geplant. Der Begriff des Versandgeschäfts und die diesbezüglichen Vorschriften werden aufgehoben. An seiner Stelle führt der Gesetzentwurf den neuen Begriff des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs (poln. Abkürzung WSTO) ein.

Am Änderungspaket E-Commerce, dessen Inkrafttreten bereits für den 1. Juli 2021 geplant ist, wird derzeit gearbeitet. Die vorgeschlagenen Änderungen werden durch den Regierungsentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze (UC60, Sejm-Drucksache 1114) geregelt. Er betrifft unmittelbar die Anpassung des polnischen Rechts an die Vorschriften der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates), d.h. das E-Commerce-Paket. 

Was sich ändern wird

Im Zusammenhang mit der Einführung der Definition des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs (poln. „WSTO”) in die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie eines in der ganzen EU einheitlichen Schwellenwerts (10.000 Euro) für Steuerpflichtige, die Waren im Rahmen von WSTO liefern und Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen erbringen, sowie wegen der Änderungen der mit WSTO verbundenen Vorschriften u.a. über die Bestimmung des Lieferortes, müssen entsprechende Änderungen im Umsatzsteuergesetz vorgenommen werden. Sie bestehen hauptsächlich in der Streichung von Art. 2 Pkt. 23 und 24 (Definition des Versandgeschäfts aus dem Inland und in das Inland) sowie Art. 23 und 24 (Versandgeschäft aus dem Inland und in das Inland), der Änderung von Art. 22 (allgemeine Grundsätze zum Lieferort) und der Einführung des Art. 22a im Umsatzsteuergesetz. Darüber hinaus müssen andere Vorschriften geändert werden, die eng mit dem innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Waren verbunden sind.

Online-Verkäufer und -Dienstleister mit einer Jahresumsatzschwelle von mehr als 10.000 Euro können sich auf dem Online-OSS-Portal (dem EU-Portal für Internetunternehmer; das Äquivalent des derzeitigen MOSS-Portals für die Abrechnung größerer Unternehmen, die elektronische, Rundfunk- und Telekommunikationsdienste anbieten) registrieren, um dort quartalsweise Steuererklärungen abzugeben und den Verkaufswert in den einzelnen EU-Ländern auszuweisen. Die Steuer auf solche Geschäfte wird zu den in den Ländern des Verbrauchers geltenden Mehrwertsteuersätzen entrichtet.

Das OSS-Verfahren  zielt (ähnlich wie das MOSS-Verfahren) darauf ab, die Mehrwertsteuerpflichten für Steuerpflichtige, die Waren und Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (Verbraucher) innerhalb der EU liefern bzw. erbringen, zu vereinfachen, indem es ihnen Folgendes ermöglicht:
  • elektronische Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat;
  • Erklärung und Zahlung der fälligen Umsatzsteuer im Rahmen einer elektronischen quartalsweisen Erklärung;
  • Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung des Mitgliedstaates des Geschäftssitzes, auch wenn es sich um grenzüberschreitende Lieferungen/Dienstleistungen handelt.

Zusammenfassung 

Ab dem 1. Juli 2021 müssen sich Steuerpflichtige, die Dienstleistungen oder Lieferungen an Verbraucher in der EU erbringen bzw. liefern, nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen diese Dienstleistungen erbracht oder Lieferungen getätigt werden, für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen. Stattdessen kann die auf diese Geschäfte fällige Umsatzsteuer in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung) über die OSS erklärt und entrichtet werden. Die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist fakultativ. Wichtig dabei ist: Entscheidet sich der Steuerpflichtige  für die Anmeldung zum OSS-Verfahren, so muss er für alle Dienstleistungen oder Lieferungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sein können, die Umsatzsteuer im Rahmen dieses Verfahrens erklären und entrichten. Er kann sie nicht selektiv erklären und abrechnen, d.h. teilweise in der für das OSS-Verfahren zutreffenden Umsatzsteuererklärung und teilweise in den nationalen Steuererklärungen der Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

Zu betonen ist auch, dass die neuen Vorschriften nicht die bisherigen Grundsätze zur Bestimmung des Leistungsortes dieser Dienstleistungen ändern, sondern lediglich ein vereinfachtes Verfahren für die Erklärung der in anderen EU-Mitgliedstaaten fälligen Umsatzsteuer einführen.
Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit unseren Experten in Verbindung.


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Adrian Maczura

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