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Änderungen bei der Beschäftigung von Ausländern

PrintMailRate-it

 

21. Januar 2022

​Małgorzata Kolasa-Dorosz

 

English version below


Anfang Januar 2022 hat der Staatspräsident die Novelle des Ausländergesetzes unterzeichnet, die das Verfahren zur Beschäftigung von Ausländern modifiziert, insbesondere von denjenigen, die aus der Ukraine, aus Weißrussland, Russland, Moldawien, Georgien und Armenien stammen.
 
Diese Änderungen sollen das Verfahren zur Abgabe von Erklärungen über die Übertragung einer Arbeit sowie zur Erteilung befristeter Aufenthaltsgenehmigungen an Ausländer vereinfachen und effektiver gestalten.
 

Erklärung über die Übertragung einer Arbeit

Eine sehr wichtige Änderung besteht darin, dass die Erklärung über die Übertragung einer Arbeit an einen Ausländer, die bislang für max. 6 Monate galt, nunmehr 24 Monate gültig ist. Somit kann ein Arbeitgeber Ausländer aus ausgewählten Ländern (u.a. aus der Ukraine oder Weißrussland) für längere Zeit beschäftigen, ohne eine entsprechende Genehmigung, z.B. eine Arbeitsgenehmigung, einholen zu müssen. Außerdem sieht die Novelle die Abschaffung des 12-monatigen Abrechnungszeitraums vor; dies wird den Arbeitgebern ermöglichen, Ausländern ununterbrochen Arbeiten zu übertragen, indem sie immer neue Erklärungen abgeben.
 

Genehmigungen

Die Novelle erweitert außerdem den Katalog der Umstände, die weder die Änderung der Genehmigung  noch die Erteilung neuer Genehmigungen erfordern. Dies stellt in denjenigen Fällen eine erhebliche Erleichterung dar, in denen ein beschäftigter Ausländer seinen Arbeitsplatz, seine Arbeitszeit oder seinen Arbeitgeber ändert.
 
Arbeitnehmer, die sich um eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (einheitliche Genehmigung) bemühen, müssen nicht – wie bisher – einen Wohnsitz oder ein stabiles und regelmäßiges Einkommen nachweisen. Anstelle dieser Anforderungen darf der Verdienst eines Ausländers nicht den Mindestlohn unterschreiten.
 
Wenn Sie Fragen zu den Änderungen bei der Beschäftigung von Ausländern haben, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

 

 

English version

 


Changes in hiring foreign workers

The amended Foreigners Act was signed into law in early January 2022 to modify procedures for hiring foreign workers, especially those from Ukraine, Belarus, Russia, Moldova, Georgia and Armenia.
 
The changes are designed to facilitate and streamline the process of issuing declarations of employment and temporary residence permits to foreigners.
 

Declaration of employment

The key change is the possibility to employ a foreigner on the basis of a declaration of employment (issued so far for a maximum of 6 months) for a period of up to 24 months. Thus, employers may hire foreign workers from selected countries (e.g. from Ukraine and Belarus) for a longer period of time without obtaining a relevant permit, e.g. a work permit. The amended Act also repeals the 12-month accounting period to enable employers to hire foreigners uninterruptedly on the basis of successive declarations.
 

Permits

The amended Act also extends the circumstances that will not require changing or issuing new permits. This makes it much easier for foreign workers to change their job role, working hours or employer.
 
Employees who will apply for a residence and work permit (single permit) will not have to prove – as required so far – that they have a place of residence and earn stable and regular income. These conditions have been replaced by the requirement that a foreigner receives no less than the minimum wage.
 
If you have any questions about changes in hiring foreign workers, you are welcome to contact our experts.

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Anna Smagowicz-Tokarz

Attorney at law (Polen)

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