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Änderungen bei der Beschäftigung von Ausländern

PrintMailRate-it

​Małgorzata Kolasa-Dorosz

1. Januar 2022


Anfang Januar 2022 hat der Staatspräsident die Novelle des Ausländergesetzes unterzeichnet, die das Verfahren zur Beschäftigung von Ausländern modifiziert, insbesondere von denjenigen, die aus der Ukraine, aus Weißrussland, Russland, Moldawien, Georgien und Armenien stammen.
 
Diese Änderungen sollen das Verfahren zur Abgabe von Erklärungen über die Übertragung einer Arbeit sowie zur Erteilung befristeter Aufenthaltsgenehmigungen an Ausländer vereinfachen und effektiver gestalten.
 

Erklärung über die Übertragung einer Arbeit


Eine sehr wichtige Änderung besteht darin, dass die Erklärung über die Übertragung einer Arbeit an einen Ausländer, die bislang für max. 6 Monate galt, nunmehr 24 Monate gültig ist. Somit kann ein Arbeitgeber Ausländer aus ausgewählten Ländern (u.a. aus der Ukraine oder Weißrussland) für längere Zeit beschäftigen, ohne eine entsprechende Genehmigung, z.B. eine Arbeitsgenehmigung, einholen zu müssen. Außerdem sieht die Novelle die Abschaffung des 12-monatigen Abrechnungszeitraums vor; dies wird den Arbeitgebern ermöglichen, Ausländern ununterbrochen Arbeiten zu übertragen, indem sie immer neue Erklärungen abgeben.
 

Genehmigungen


Die Novelle erweitert außerdem den Katalog der Umstände, die weder die Änderung der Genehmigung  noch die Erteilung neuer Genehmigungen erfordern. Dies stellt in denjenigen Fällen eine erhebliche Erleichterung dar, in denen ein beschäftigter Ausländer seinen Arbeitsplatz, seine Arbeitszeit oder seinen Arbeitgeber ändert.
 
Arbeitnehmer, die sich um eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (einheitliche Genehmigung) bemühen, müssen nicht – wie bisher – einen Wohnsitz oder ein stabiles und regelmäßiges Einkommen nachweisen. Anstelle dieser Anforderungen darf der Verdienst eines Ausländers nicht den Mindestlohn unterschreiten.
 
Wenn Sie Fragen zu den Änderungen bei der Beschäftigung von Ausländern haben, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Kontakt

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Anna Smagowicz-Tokarz

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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