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Verwendungspflicht des Split Payments

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Monika Bartosiewicz, Bartłomiej Wasiak
Aktualisierung: 18. Juli 2019

 

Der polnische Ministerpräsident Mateusz Morawiecki hat gestern die Verschiebung des Inkrafttretens des für manche Wirtschafszweige obligatorischen Split-Payment-Mechanismus angekündigt. Seiner Aussage nach werde der Mechanismus erst am 1. November statt wie geplant am 1. September in Kraft treten, d.h. zwei Monate später.

 

Die Erklärung des Ministerpräsidenten ist eine Antwort auf die zahlreichen Einwendungen der Unternehmen gegen den Einführungstermin der Änderungen. Die Unternehmer haben insbesondere auf die Probleme mit der Anpassung der Finanzbuchhaltungssoftware an die neuen gesetzlichen Anforderungen hingewiesen.


Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung sich nur auf den Termin des Inkrafttretens bezieht. Was die rechtlichen Lösungen an sich und die betroffenen Branchen angeht, so sieht die Regierung zurzeit keine Änderungen des Gesetzesentwurfes vor, über den wir Ihnen bereits berichtet haben Wir werden Sie über die Änderungen in der Umsatzsteuer weiterhin auf dem Laufenden halten. Für sämtliche Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Monika Bartosiewicz, Bartłomiej Wasiak​​

15. Juli 2019

 

Bereits ab dem 1. September 2019 werden die Vorschriften über den Mechanismus der geteilten Zahlung (Split-Payment) bei ausgewählten Geschäften gelten.

Gemäß dem Gesetzesentwurf, der am 9. Juli 2019 beim Sejm eingegangen ist, sollen die Waren und Dienstleistungen, die bisher nach dem Reverse-Charge-Verfahren besteuert wurden, nach allgemeinen Grundsätzen besteuert werden. Gleichzeitig  müssen Zahlungen aufgrund von Rechnungen, deren Rechnungsbetrag insgesamt (brutto) 15.000 PLN überschreitet, nach dem Split-Payment-Mechanismus geleistet werden.

 

Gemäß dem Entwurf wird das Verfahren der geteilten Zahlung obligatorisch auf Folgendes Anwendung finden:

 

  • Erzeugnisse aus Stahl;
  • Altmaterialien und Reststoffe sowie Sekundärstoffe;
  • Elektronische Geräte und ausgewähltes Zubehör (Prozessoren, Handys, Computer, Tablets, Druckpatronen, Toner sowie HDD- und SSD-Festplatten);Teile und Zubehör für Fahrzeuge und Motorräder;
  • Kraftstoffe zum Antrieb von Verbrennungsmotoren, Brennöle sowie Schmieröle;
  • Bauleistungen.


Zusätzlich soll in das Gesetz eine Pflicht eingeführt werden, auf der Rechnung Folgendes zu vermerken: „mechanizm podzielonej płatności” [Split-Payment-Mechanismus].
Es wird zulässig sein, in Bezug auf Rechnungen von demselben Lieferanten innerhalb eines Monats Sammelüberweisungen zu tätigen.

 

Eine weitere für den Steuerpflichtigen wesentliche Pflicht gemäß den vorgesehenen Vorschriften ist die Verpflichtung der Steuerpflichtigen, auf die die Vorschriften über den obligatorischen Mechanismus der geteilten Zahlung Anwendung finden (d.h. alle Steuerpflichtigen, unabhängig von deren Geschäftssitz,) über ein Bankkonto in polnischer Währung zu verfügen.

 

Haben die Steuerpflichtigen weder ihren Geschäftssitz noch eine feste Niederlassung in Polen, so können ihnen die Kosten für die Führung eines solchen Kontos erstattet werden.

Wir möchten Sie besonders darauf hinweisen,  dass für die Nichterfüllung
der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Pflichten strenge Sanktionen drohen werden.

 

Der Entwurf sieht nämlich für einen Erwerber, der entgegen der ihm obliegenden Pflicht das Split-Payment nicht anwendet Folgendes vor:

  • o fehlende Möglichkeit, die betreffende Ausgabe unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben zu erfassen (ab Januar 2020);
  • zusätzliche Steuerverbindlichkeit in einer Höhe, die 30 Prozent des Umsatzsteuerbetrages aus der betreffenden Rechnung entspricht, falls der Verkäufer nicht den ganzen sich aus der Rechnung ergebenden Steuerbetrag abrechnet;
  • eine strafrechtliche Sanktion, d.h. Geldstrafen bis zu 720 Tagessätzen (2019 kann dieser Betrag sogar bis zu 21,6 Mio. PLN betragen).


Einem Verkäufer, der entgegen der ihm obliegenden Pflicht auf der ausgestellten Rechnung keine Information über die obligatorische geteilte Zahlung angibt, droht eine zusätzliche Steuerverbindlichkeit in einer Höhe, die 30 Prozent des Umsatzsteuerbetrages aus der betreffenden Rechnung entspricht.


Bei Zweifeln oder Rückfragen zu der obligatorischen Anwendung des Mechanismus der geteilten Zahlungstehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner gerne zur Verfügung.

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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

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