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Neue Pflichten für digitale Plattformbetreiber

PrintMailRate-it

​Karolina Sieraczek

28. August 2023


In der Phase der Konsultationen befindet sich gegenwärtig der Entwurf des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über den Austausch von Steuerinformationen mit anderen Ländern und einiger anderer Gesetze.

Das neue Gesetz implementiert die Richtlinie DAC7 [1] zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung.

Neue Meldepflichten


Die Richtlinie DAC7 führt neue Pflichten für digitale Plattformbetreiber ein. Sie werden verpflichtet sein, an den Leiter der Landesfinanzverwaltung [poln. Krajowa Administracja Skarbowa, KAS] Informationen über die Verkäufer zu übermitteln, die Geschäfte durch die Nutzung ihrer Plattformen tätigen. Der Meldepflicht werden digitale Plattformbetreiber unterliegen, die diese Plattformen den Verkäufern zur Verfügung stellen, indem sie die Tätigung folgender Geschäfte ermöglichen:

  • Verkauf von Waren;
  • Erbringung von Dienstleistungen;
  • Vermietung von Transportmitteln oder Vermietung von Immobilien oder ihren Teilen. 

Es handelt sich um folgende Rechtsträger: Allegro, OLX, Booking, Otomoto, Vinted. 

Es ist wichtig, dass der Verkauf durch die Nutzung der betreffenden Plattform ausgeführt wird. Den gesetzlichen Pflichten werden Betreiber nicht unterliegen, die auf andere digitale Plattformen umleiten oder ausschließlich Folgendes ermöglichen:

  • Verarbeitung von Zahlungen;
  • Aufgabe von Anzeigen durch Nutzer;
  • Werbung.

Ziel der neuen Regelungen


Gemäß den angegebenen Informationen sollen die einzuführenden Vorschriften die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug intensivieren. Es ist nämlich notwendig, Schritte zu unternehmen, um die über die digitalen Plattformen erzielten Einkünfte der Verkäufer zu ermitteln. Das Fehlen dieser Informationen hat Steuerhinterziehung zur Folge.

Fristen


Die sich aus der Richtlinie DAC7 ergebenden Meldepflichten betreffen jährliche Meldezeiträume. Die erste Meldepflicht betrifft das Jahr 2023 und ist spätestens bis zum 31. Januar 2024 zu erfüllen.

Ausnahmefälle


Der Gesetzesentwurf sieht auch Ausnahmen unter den meldepflichtigen Rechtsträgern vor. Beispiel: Nicht meldepflichtig werden diejenigen Verkäufer sein, die im Meldezeitraum weniger als 30 Warenverkäufe getätigt haben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Vergütung 2.000 EUR nicht überstieg.  Das Interesse der Steuerbehörden konzentriert sich also nicht auf gelegentliche Tätigkeiten. 

Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt 


Die Vorschriften sehen für die Plattformbetreiber Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vor, um festzustellen, ob es sich bei dem Verkäufer um einen von der Meldepflicht freigestellten Verkäufer handelt. Diese Verfahren betreffen u.a. folgende Fragestellungen:

  • Identifizierung der Verkäufer;
  • Erfassung und Überprüfung der Informationen über die Verkäufer;
  • Bestimmung des Ansässigkeitsmitgliedstaats (der Ansässigkeitsmitgliedstaaten) des Verkäufers;
  • Erhebung von Informationen im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien.

Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit der Sperrung der Möglichkeit der Ausführung einer Tätigkeit oder des Einbehalts der Zahlung der Vergütung an den Verkäufer vor, solange der Verkäufer die Informationen nicht vorlegt.

Meldepflichten in mehr als einem Mitgliedstaat 


Erfüllt ein Plattformbetreiber die Bedingungen für dessen Anerkennung als meldenden Plattformbetreiber aus der Europäischen Union gleichzeitig in Polen und in einem anderen Mitgliedstaat, so kann er Polen als den Staat wählen, in dem er die besprochenen Meldepflichten erfüllen wird. Über diese Wahl müssen die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet werden. 

Das Gesetz erlegt die Registrierungspflichten auch Plattformbetreibern außerhalb der Europäischen Union auf.

Kontaktieren Sie uns! Wir unterstützen Sie gerne bei der detaillierten Analyse der Pflichten, darunter bei der Anpassung von Ordnungen und anderen Dokumenten, die den Verkäufern zur Verfügung gestellt werden.  


Rechtsgrundlage:
[1]: Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021

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Karolina Sieraczek

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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